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KELSEN,H., Hauptprobleme der Staatsrechtslehre. 02.A. Tübingen 1923

KELSEN, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre. 2.A. Tübingen 1923

KELSEN, Hans,

Hauptprobleme der Staatsrechtslehre. Entwickelt aus der Lehre vom Rechtssatze. 2., photo-mechanisch gedruckte, um eine Vorrede verm. Aufl. Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1923.

8vo. XXXVI, 709 S. Neuer, prächtiger Halblederband mit Rückentitel. (kl. Exlibrisstempel auf Tb.).

Habilitationsschrift Kelsens. Die Erstausgabe erschien im Jahre 1911. – In der Habilitationsschrift arbeitet Kelsen erstmals seinen formalen Standpunkt aus, indem er den Staat als die Gesamtheit von rechtlichen Sollenssätzen definiert. Der Staat beruht auf dem Vorhandensein einer objektiven Rechtsordnung und wird über diese definiert, nicht mehr über soziologische Kategorien wie das Vorhandensein von Staatsvolk, Staatsgebiet oder Staatsgewalt. Kelsen legt in seiner Habilitationsschrift von 1911 die Grundlage, die er im Laufe der Jahre und in Auseinandersetzung mit anderen, eher soziologisch-kulturwissenschaftlich ausgerichteten Ansätzen (Hermann Heller, Eugen Ehrlich, Hermann Kantorowicz) weiter präzisiert und ausformuliert. Aus den „Hauptproblemen der Staatsrechtslehre“ entwickelt sich die „Allgemeine Staatslehre“ von 1925, in denen er die Reine Rechtslehre erstmals dezidierter formuliert und die Erstauflage der „Reinen Rechtslehre“ von 1934, in der der Ansatz ausführlich auseinandergesetzt wird. Die Jahre nach 1911 besitzen „auch eine besondere werkgeschichtliche Stellung, versammeln sie doch zentrale Schriften Kelsens, in denen er den disziplinrevolutionierenden Ansatz seiner Habilitationsschrift… konsolidiert und für die Dogmatik operationalisiert, konzeptionell entfaltet und fortentwickelt… (In den folgenden Jahren) gilt Kelsens Aufmerksamkeit… auf der einen Seite der Absicherung seines Ansatzes gegenüber konkurrierenden Lesarten des Rechts und der Rechtswissenschaft und auf der anderen Seite der Konsistenzialisierung und – in des Wortes positivster Bedeutung – Radikalisierung seiner eigenen Konzeption…“ (Hans Kelsen Forschungsstelle). Die Grundlage dessen, wofür Hans Kelsen als „Jurist des 20. Jahrhunderts“ (Horst Dreier) heute steht, legte er in seiner umfangreichen Habilitationsschrift von 1911.

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