Das Angebot soll Gelehrte und Rechtsanwälte ebenso ansprechen wie wissenschaftlich interessierte Laien, es soll den wissenschaftlichen Bibliotheken eine ebenso attraktive Anlaufstelle sein wie den passionierten Privatsammlern und Bibliophilen.

Ich selbst bin als Händler zudem stets auf der Suche nach geeigneten Büchern und Bibliotheken aus dem genannten Themenspektrum.


JESTAEDT,M., Grundrechtsentfaltung im Gesetz. Tübingen 1999.

Umschlag

JESTAEDT, Matthias,

Grundrechtsentfaltung im Gesetz. Studien zur Interdependenz von Grundrechtsdogmatik und Rechtsgewinnungstheorie. 1. Aufl. Tübingen, Mohr Siebeck, 1999.

24 x 16 cm. XIII, 428 S. Leinen. (Jus Publicum, 50). ISBN 9783161472824.

Durch die Handhabung der Grundrechte in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und die sie begleitende Grundrechtsdogmatik haben Grundrechte beträchtlich an Bedeutung gewonnen. Kehrseite dieser Entwicklung ist jedoch ein Bedeutungsverlust des Gesetzesrechts. Die derzeitigen Versuche, dem Gesetz seine Selbständigkeit zu erhalten und damit die Rolle des Gesetzgebers gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zu sichern, setzen auf Kurskorrektur mit den Mitteln der Grundrechtsdogmatik oder Grundrechtstheorie. Dies betrifft sowohl die Deutung der Grundrechte als Rahmenrecht oder als Wertordnung als auch die Sicht der Grundrechte als ‚Regeln‘ und ‚Prinzipien‘. Das immense ‚Grundrechtswachstum‘ ist indes nicht erst und schon gar nicht allein Folge grundrechtsdogmatischer Konstruktion, sondern ganz wesentlich bedingt durch die Wahl des rechtstheoretischen sowie methodologischen Rahmens. Hier hat somit auch die Remedur anzusetzen: Die Bedingung der Durchsetzungsmächtigkeit der Grundrechte ist deren Vorrang vor allem sonstigen, unterverfassungsgesetzlichen Recht. Der Vorrang aber setzt voraus, daß die Rechtsebenen – namentlich Verfassungsnorm und Gesetzesnorm – strikt auseinandergehalten werden. Genau dies aber gelingt auf der Grundlage heutiger Grundrechtsauslegung nur unzureichend. Denn zum einen wird die Stufung sowie die Arbeitsteilung im Rechtserzeugungsprozeß nicht reflektiert. Zum anderen werden die Rechts erkenntnis anteile von den Recht setzungs anteilen bei der Anwendung von (Grund-)Rechtsnormen nicht geschieden.

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