des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten unnd Herrn/ Herrn Juliussen/ Hertzogs zu Braunschweig/ und Lüneburgk/ etc. Auffs new verbessert/ gemehret/ und wiederumb in Druck gegeben. Sampt angehengter Kays. Confirmation/ Auch Privilegio, de non appellando intra summam trecentorum aureorum. Heinrichstadt/ bey der löblichen Vestung Wolffenbüttel, durch Conradt Horn, 1571.
8vo. Tb. mit Vignette, Fürstl. Porträt auf Tbrückseite, 7 nn. Bll., 80 num. Bll., 17 nn. Bll., 9 nn. Leerbll., 129 nn. von alter Hand beschriebene Bll., 3 nn. Leerbll., 17 nn. von alter Hand beschriebene Bll., 1 nn. Leerbl., 4 nn. von alter Hand beschr. Bll., 16 nn. Leerbll., 1 nn. von alter Hand beschr. Bl., 11 nn. Leerbll., 1 nn. von alter Hand beschr. Bl., 2 nn. Leerbll., 1 nn. von alter Hand beschr. Bl., 47 nn. Leerbll., 1 nn. von alter Hand beschr. letztes Bl. Zeitgenössischer Pergamentband mit 3-seitigem Blauschnitt. (Ebd. fachmännisch ausgebessert).
Hofgerichtsordnung, während der Amtszeit von Julius (1528-1589), des Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, Fürsten von Braunschweig-Wolfenbüttel (Regierungszeit: 1568-1589) entstanden. Julius gilt als einer der bedeutendsten Regenten seines Fürstentums, der als solcher zunächst gar nicht vorgesehen war. Erst nach dem Tode seiner älteren Brüder wurde Julius im Jahre 1553 Erbprinz. Sein Vater Herzog Heinrich der Jüngere, der als letzter Verteidiger des Katholizismus in Norddeutschland auftrat, konnte seinen Sohn, der stets dem Protestantismus zugeneigt war, freilich als Nachfolger nicht verhindern. In der Tat führte Julius kurz nach seinem Regierungsantritt die Reformation in seinen Regierungsgebieten ein. Er galt als zupackender und tatkräftiger Reformer auch auf den Gebieten der Verwaltung und der merkantilistischen Wirtschaftspolitik, als Förderer des Harzer Bergbaus. Sein Name ist ebenfalls eng verbunden mit der Entwicklung Wolfenbüttels (Gründung der Heinrichstadt 1571), der im Jahre 1568 gegründeten Universität Helmstedt (Alma Julia) sowie der „Liberey-Ordnung“, mit der die Wolfenbütteler Bibliothek offiziell begründet wurde. Julius Nachfolger wurde sein Sohn Heinrich Julius (1564-1613).
Der Statt Franckfurt am Mayn erneuerte Reformation Wie die in Anno 1578 außgegangen / und publizirt / Jetzt abermals von newem ersehen / an vielen underschiedlichen Orten geendert / verbessert und vermehrt. Gedruckt zu Franckfurt am Mayn / durch Johann Bringern. Frankfurt am Main, in Verlegung Jonas Rosen, 1611.
Kl.-8vo. Tb., 28 Bll., 622 S. Mit gefalt. Stammbaum-Tafel. Schlichter, späterer Halbpergamentband mit Buntpapierbezug und schönem Rotschnitt. (Ebd. leicht angeschmutzt u. etw. bestoßen).
Kleinformatige Ausgabe der berühmten Reformation. – Es handelte sich dabei um das Zivilgesetzbuch der Stadt Frankfurt, das im Jahr 1578 rechtskräftig publiziert wurde. Es stellte eine grundlegende Modernisierung und Erneuerung der älteren Frankfurter Stadtrechtskodifikation von 1509 dar. Der Frankfurter Rat beauftragte 1571 den Juristen Johann Fichard damit, das veraltete Stadtrecht von 1509 grundlegend zu reformieren und an die Anforderungen der Zeit anzupassen. Die Frankfurter Reformation gilt als eine der umfassendsten und handwerklich am besten ausgearbeiteten Stadtrechtskodifikationen im gesamten frühneuzeitlichen Deutschland. Sie regelte das Zivilrecht, das Prozessrecht sowie das Erbrecht für die Bürger der Stadt. Ein markantes Merkmal des Werkes ist der sehr hohe Anteil an einfließendem römischen Recht, das mit den traditionellen lokalen Frankfurter Rechtsgewohnheiten verschmolzen wurde. Das Gesetzeswerk wurde im Laufe der Jahrhunderte mehrfach erweitert, kommentiert und neu aufgelegt (unter anderem 1611). Es blieb in seinen Kernbestandteilen über Jahrhunderte hinweg die juristische Grundlage in Frankfurt am Main.
Process und Gerichts Ordnung / Des Durchlauchtigsten Hochgebornen Fürsten und Herrn / Herrn Johann Georgen / Hertzogen zu Sachsen / Jülich Cleve und Berg etc. Darnach man sich in allen Jhrer Churfürstl. Durchl. Landen und dero Ober- und Unter Gerichten / sonderlich bey ordentlichen Rechts Processen gleichförmig zuachten. Dreßden, verlegt durch Christian Bergen, 1656.
8vo. Tb., 3 Bll., 178 S., 2 Bll. Schlichter Pappband des 19. Jahrhunderts mit Buntpapierbezug und handschr. Rückentitelschild. Schöner Zustand!
Die Kursächsische Process- und Gerichtsordnung ist ein Meilenstein der deutschen Rechtsgeschichte. Sie prägte das Zivilprozessrecht im Kurfürstentum Sachsen und weit darüber hinaus. Die grundlegende ‚Process- und Gerichtsordnung‘ wurde von Kurfürst Johann Georg I. am 28. Juli 1622 erlassen und soll eigentlich aus der Feder des Leipziger Juristen Hartmann Pistoris (1543-1603) stammen. Sie vereinheitlichte das Verfahrensrecht für Ober- und Untergerichte im Land. Das Jahr 1656 markiert das Todesjahr von Kurfürst Johann Georg I. (er verstarb am 8. Oktober 1656). In dieser Zeit wurden amtliche Ausgaben, Sammlungen oder Bestätigungen der geltenden Gerichtsordnung unter seinem Namen gedruckt oder für die Nachfolger neu aufgelegt, so wie die vorliegende Ausgabe. Die Ordnung regelte den Ablauf gerichtlicher Streitigkeiten: dazu gehörten Zuständigkeiten, Fristen, Beweisaufnahmen und Zeugenbefragungen. Sie enthielt zudem präzise Regeln zur Vollstreckung (Execution) von Urteilen, etwa wie Schulden durch Zugriff auf bewegliche Güter, Immobilien oder durch Haft eingetrieben werden durften. Sachsens Rechtsordnung galt damals als hochmodern. Sie diente vielen anderen deutschen Territorien über das gesamte 17. und 18. Jahrhundert hinweg als direktes Vorbild für die eigene Gesetzgebung. Im Jahre 1724 wurde die Gerichtsordnung unter Kurfürst Friedrich August I. (August der Starke) umfassend als ‚Erläuterung und Verbesserung der bisherigen Prozeßordnung‘ aktualisiert, basierte im Kern jedoch weiterhin auf dem Fundament von Johann Georg I.
Tribunals-Ordnung, Hoff-Gerichts-Ordnung, Policey-Ordnung, Gesinde-, Tagelöhner-, Baur- und Schäffer-Ordnung etc. Wismar und Alt-Stettin, Michael Höpfner, Daniel Starcke u. a., 1657-1737.
4to. Alter Ganzledereinband auf vier Bünden mit Rückentitelprägung.
Die Tribunals-Ordnung von 1657 bildete das rechtliche und organisatorische Fundament für das Wismarer Tribunal. Dieses Gericht fungierte als oberste Justizinstanz für alle norddeutschen Territorien der schwedischen Krone. Obwohl das Gericht seine Arbeit bereits am 17. Mai 1653 aufnahm, wurde die maßgebliche Justizordnung nach vorbereitenden schwedischen Diplomen erst im Januar 1657 feierlich publiziert. Maßgeblich ausgearbeitet wurde das Dokument von dem berühmten Greifswalder Juristen David Mevius (1609-1670), welcher zu dieser Zeit als Vizepräsident des Tribunals tätig war. Mit dem Wismarer Tribunal etablierte Schweden ein Gericht auf deutschem Boden, das den kaiserlichen Reichsgerichten (dem Reichskammergericht und dem Reichshofrat) rechtlich gleichgestellt war. Urteile wurden direkt im Namen des schwedischen Königs gefällt. – Die Vorpommersche Hofgerichtsordnung von 1673 war eine grundlegende Prozessordnung für das höchste landesherrliche Gericht in Schwedisch-Pommern, das spätere Hofgericht Greifswald. Sie wurde unter schwedischer Herrschaft erneuert, um den Instanzenzug sowie die Zivil- und Verwaltungsrechtsprechung in der Region zu vereinheitlichen. Das Hofgericht war das zentrale Forum für Adlige, Hofbedienstete und Appellationen aus untergeordneten Instanzen. Die Ordnung von 1673 regelte die Klärung von Gerichtsständen und die Abgrenzung zum Wismarer Tribunal als oberster Appellationsinstanz, strukturierte Abläufe für Zivilprozesse, Schuldenklagen und die freiwillige Gerichtsbarkeit (wie Testamente und Verträge), Vorgaben zur Bekämpfung der ‚schlechten Justiz‘ und zur Sicherung eines geordneten Instanzenzugs. Die Ausführungen legten fest, wie Richter, Assessoren und Kanzlisten verfassungsgemäß zu agieren hatten.
TRIBUNALS-ORDNUNG, Von dem Durchleuchtigsten Groß-mächtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Carl Gustav der Schweden, Gothen, und Wenden Könige etc. Auffgerichtet und zu halten befohlen / inmassen dieselbe publiciret in Wißmar, anno 1657. Wismar 1657. Tb., 4 Bll., 205 S. […]
Fürstliche Sächsische Landes-Ordnung, des weiland Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernsten, Hertzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zu Meissen, Gefürsteten Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Marck und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc. Mit Beyfügung unterschiedlicher nach und nach ausgegangener und darzu gehörigen Ordnungen. Anietzo zum drittenmal aufgeleget, mit Fleiß corrigiret, und mit einem vollkommenen Indice heraus gegeben. 3. Aufl. Gotha, gedruckt und verlegt durch Christoph Reyhern, Fürstl. Sächß. Hof-Buchdruckern, 1695.
Gr.-8vo. Tb. mit Vignette, 7 Bll., 271, 571 S., 60 Bll. (Register). Mit gefalt. Tafel (Maaß-Täfelein). (Angebunden:) GERICHTS- und PROCESS-ORDNUNG, des Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernsts, Hertzogs zu Sachsen […] Nach welcher, in Ihr. Fürstl. Drl. Fürstenthum und Landen, so wol die Ordinar- als Sumarische, wie auch peinliche Processe, künfftig dirigiret und geführet werden sollen, publiciret den 28. Martii, 1670. Andere Edition, nebst einem Anhang unterschiedlicher Fürstlicher Verordnungen, so zu Erläuterung dieser Proceß-Ordnung dienen, ingleichen einem vollständigen Indice. Gotha, gedruckt und verlegt durch Christoph Reyhern, F. S. Hof-Buchdruckern, 1704. Tb., 3 Bll., 205 S., 16 Bll. Neuer, prächtiger Ganzlederband mit gepr. Rückentitel. (Papier stellenw. leicht gebräunt, erste Bll. minimal angerändert, Tb. mit kl. altem hs. Namenszug, ganz wenige zeitgenössische Marginalien – insgesamt sehr schöner Zustand).
ANBEI: FERNERE BEYFUEGUNG unterschiedlicher, nach und nach ausgegangener, und zur Fürstlich GOTHAISCHEN LANDES-ORDNUNG gehöriger Gesetzen, Ordnungen und Rescripten, auf gnädigsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friederichs, des Dritten, Hertzogens zu Sachsen-Gotha etc. zusammen gebracht und herausgegeben. Gotha, gedruckt und verlegt durch Johann Andreas Reyhern, 1738. Gr.-8vo. Tb., 8 Bll. (Inhaltsverzeichnis), 790 S., 16 Bll. (Register). Zeitgenössischer Ganzlederband mit geprägtem Rückentitelschild. – Caput I. Von Geistlichen, und in dieselbe mit einlaufenden Sachen; II. Von Justiz- und Policey-sachen; III. Von Cammer-sachen; IV. Von Landschaffts- und Steuer-sachen; V. Von Militar-sachen.
Dritte Ausgabe der umfassenden Landesordnung für das Herzogtum Sachsen-Gotha von 1666. Angebunden die zweite Ausgabe der Gerichts- und Prozessordnung von 1670! – Ernst I. (der Fromme, 1601-1675) wurde durch die Einigung mit seinen Brüdern Wilhelm IV. und Albrecht auf eine Erbteilung Herzog von Sachsen-Gotha (seit 1640), womit Ernst zum Stammvater der ernestinischen Linie Sachsen-Gotha wurde. Aufgrund der Nachfolge Friedrich Wilhelms III. von Sachsen-Altenburg erwuchs Ernst im Jahre 1672 zudem zum Stammvater des erweiterten Hauses Sachsen-Gotha-Altenburg. Ernst I. war kein absolutistischer Herrscher, er lebte noch ganz in der Vorstellung des auf Ausgleich (mit den Landständen) bedachten Landesvaters. Gleichwohl war seine Regierungszeit von einer großen Reformtätigkeit geprägt, um die Wunden des Dreißigjährigen Krieges zu heilen. Seine territorialen Verwaltungsreformen waren innovativ und fanden im gesamten Reich und auch darüber hinaus große Beachtung. Sie galten weithin als vorbildhaft, auch für Veit Ludwig von Seckendorffs „Teutschen Fürstenstaat“, der die Reformansätze in Sachsen-Gotha mit seiner Schrift weiter popularisierte. Zentral waren hierbei im juristischen Bereich die reformierte Landesordnung von 1666 sowie die Gerichts- und Prozessordnung von 1670. […]
/ Des Hochgebohrnen Grafens und Herrns / Herrn Albrecht Anthons / Der Vier Grafen des Reichs / Grafens zu Schwartzburg und Hohnstein / Herrns zu Arnstadt / Sondershausen / Leutenberg etc. Wornach in Seiner Hoch-Gräfl. Gnaden sämmtl. Landen und Herrschafften bey Verführung derer Gerichts-Händel sich zu achten / publiciret anno 1704. Rudolstadt, druckts Heinrich Urban, 1704.
8vo. Tb., 216 S. Einfache Interimsbroschur. (kl. St.a.T. u. Tb.-Rückseite).
Bei der ‚Erneuerten Gerichts- und Process-Ordnung‘ von 1704 handelt es sich um ein historisches Rechtsdokument, das von Graf Albrecht Anton von Schwarzburg-Rudolstadt erlassen wurde. Dieses Gesetzbuch regelte die juristischen Abläufe und die Organisation der Gerichtsbarkeit in seiner damaligen Grafschaft (dem späteren Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt im heutigen Thüringen). Albrecht Anton (1641–1710) stammte aus dem Haus Schwarzburg und regierte die Grafschaft Schwarzburg-Rudolstadt. Er war bekannt für seine Bemühungen, das Verwaltungs-, Justiz- und Bildungswesen seines Territoriums im Geiste des barocken Absolutismus und der frühen Aufklärung zu modernisieren. Für die Rechtsgeschichte und die Regionalgeschichte Thüringens ist diese Ordnung ein wichtiges Zeugnis dafür, wie die Territorien des Heiligen Römischen Reiches im frühen 18. Jahrhundert versuchten, ihre Justiz zu vereinheitlichen und zu professionalisieren. Das Werk ist im typischen Stil frühneuzeitlicher Landesordnungen verfasst und gliedert sich in verschiedene Abschnitte (‚Tituli‘): Es legte fest, welche Instanzen (z. B. Ortsgerichte, Kanzlei, Konsistorium) für welche Rechtsstreitigkeiten zuständig waren und regelte in Vorschriften den Ablauf von Klagen, Fristen, Beweisführungen und Zeugenbefragungen. Enthalten sind zudem detaillierte Regelungen zu verschiedenen juristischen Eiden, wie dem Iuramento suppletorio (Ergänzungseid), Purgatorio (Reinigungseid) oder Calumniae (Gefährdeeid).
Churfürstliche Mayntzische Gnädigste Ordnungen vor Dero Stadt Erffurth und zugehörige Lande. Als: I. Die neue Hof-Gerichts-Ordnung; 2. Die Weltliche Gerichts-Ordnung; 3. Des Stadt-Raths-Instruction; 4. Vormundschaffts-Ambts-Instruction; 5. Zweyermanns Cammer-Instruction; 6. Statuta in Successions-Fällen ab intestato; 7. Restracts-Ordnung; und 8. Frey-Zinß-Ordnung. Nebst einem Anhange verschiedener Eyde, gedruckten Patenten und schrifftlichen Verordnungen, welche so wohl beym Process als bey der Policey sehr nützlich, und daher dem Publico zu wissen nöthig sind. Alles mit Fleiß zusammen getragen und mit einem nöthigen Register versehen. Erfurt, verlegts Johann Wilhelm Ritschel, Herrschafftl. Buchdrucker, (1747).
4to. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Siegel, 3 Bll., 386 S. (Register:) 6 Bll. Schlichter, neuer Halbledereinband. (Papier stellenw. etw. stockfl.).
Unter dem kurmainzischen Statthalter und Kurfürsten wurden diese Erlasse publiziert, um die Verwaltung, Rechtsprechung und das städtische Leben in Erfurt und den zugehörigen kurmainzischen Landen neu zu regeln. Die Sammlung setzte spezifische Maßstäbe, die von den allgemeinen Land-Rechten für das restliche Kurmainz (wie dem Druck von 1755) abwichen und bis zur preußischen Eingliederung Gültigkeit beanspruchten. Sie umfassten primär die neue Hof-Gerichts-Ordnung und die weltliche Polizeiordnung.
Fürstliche Hessen-Hanauische Hoff- und Ehe-Gerichts-Ordnung. Publicirt den 17ten Jan. 1747. Hanau, gedruckt bey Johann Bernhard Lehr, 1747.
4to. Tb., 188 S., (Indices:) 22 Bll. Schlichter neuer Halbleinen.
Die Hoff- und Ehe-Gerichts-Ordnung für die Grafschaft Hessen-Hanau wurde am 17. Januar 1747 unter Landgraf Wilhelm VIII. von Hessen-Kassel (als Vormund und Regent) publiziert. Sie diente als maßgebliche Prozess- und Gerichtsordnung, die das Rechtssystem, die Instanzenwege sowie die Ehegerichtsbarkeit in der Region strukturierte und vereinheitlichte. Als bedeutender Teil regelte die Ordnung Ehesachen, Trennungen und Eheversprechen. In der frühneuzeitlichen Residenzstadt Hanau war das Konsistorium (Hof- und Ehegericht) zuständig, um Streitigkeiten nach (evangelischem) Kirchen- und weltlichem Recht zu schlichten. Die Ordnung legte zudem den formalen Rahmen für Gerichtsverfahren fest. Sie definierte die Zuständigkeit des Hanauer Hofgerichts (oft auch als Obergericht fungierend), Fristen für Appellationen (Berufungen) sowie den Instanzenzug von den Untergerichten hin zum landesherrlichen Hof. Sie spiegelte den zunehmenden Absolutismus wider, indem sie lokale Sonderrechte beschnitt und einheitliche, verlässliche Gerichtsabläufe innerhalb der Grafschaft schuf.
Codex Maximilianaeus Bavaricus Civilis. Oder Neu verbessert- und ergaenzt- Chur-Bayrisches Land-Recht, Welches alle zur bürgerlichen Rechts-Gelehrsamkeit gehörige Materien, so viel nicht schcon in dem bereits Ao. 1751, respective 1753, neu-eröfneten Codice Criminali und judiciario besonders hievon enthalten ist. München, J. J. Vötter, 1756.
Fol. Tb., 3 Bll., 529 S. Zeitgenössischer Halblederband. (Ebd. etw. berieben, stellenw. fachmännisch ausgebessert, Papier stellew. leicht fleckig, mehrere hs. Besitzvermerke auf Vorsatz und Innendeckel).
Erste Ausgabe des bayerischen Zivilgesetzbuchs! – Kreittmayr ist es gelungen, in 11 Jahren einen Kommentar zum Landrecht hinzustellen, wie es in solcher Geschlossenheit, Einheitlichkeit, Vollständigkeit auszuführen je einem Gesetzesdenker vergönnt gewesen ist. Das Gesetzbuch blieb bis 1900, dann allerdings bereits ziemlich veraltet, in Kraft und wurde durch das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich abgelöst. Es erschienen in den Jahren 1758-1768 unabhängig vom Hauptwerk noch die Anmerkungen zum Codicem Maximilianeum Bavaricum Civilem, ebenfalls bei Vötter in München. – Mit von Kreittmayr (1705-1790) tritt uns die bedeutendste Juristenpersönlichkeit Bayerns im 18. Jahrhundert entgegen. „Kreittmayrs Aufgabe und Werk war, das völlig unübersichtlich gewordene Recht seiner Zeit in Bayern in brauchbare Formen zusammenzuschreiben – ein Auftrag, an den sich nur jemand wie er mit umfassenden Kenntnissen, weitreichender Belesenheit und ungewöhnlichem Fleiß wagen konnte“ (Eberle, Was früher in Bayern alles recht war, 1976, S. 15ff.). Kreittmayr, geboren und gestorben in München, stammte aus einem alten bayerischen Ratsgeschlecht, sein Vater war bereits kurfürstlich bayerischer Hofrat. Nach seinem Studium der Philosophie, Geschichte und der Rechtswissenschaften in Salzburg, Ingolstadt, Leiden und Utrecht und einer kurzen Zeit am Reichskammergericht in Wetzlar stieg er schnell und stetig, seit seiner Berufung in die Hofratsstelle durch Kurfürst Max Emanuel – gerade einmal 20-jährig – unaufhaltsam auf, bis zu seiner Berufung zum „Wirklich Geheimen Staatskanzler und Obersten Lehns-Probst“ im Jahre 1758. – Vgl. ADB XVII, 102ff.; Stintzing-Landsberg II/1 (Text), 223ff.; Doeberl II, 3.A., 301f.; Sauer & Auvermann, Kat. 14, Nr. 1855.
Erstes Buch von der Prozeß-Ordnung. 4 Teile in 1 Band (ohne Register). Berlin, im Verlag der Königlichen Akademie der Wissenschaften, gedruckt bey G. Jac. Decker, 1781.
8vo. XXXVIII (Cabinets-Ordre u. Vorbericht), 256 S. (Tl. 1), 422 S. (Tl. 2); 160 S. (Tl. 3), 175 S. (Tl. 4), 2 Bll. (Verzeichnis der Druckfehler). Zeitgenössischer Halblederband mit geprägtem Rückentitelschild. (Ebd. stellenweise ausgebessert).
Erste Ausgabe einer umfassenden Prozeßordnung in Preußen! – Die am 26. April 1781 publizierte Prozeßordnung erhielt von diesem Tage an Gesetzeskraft. Im Publikationspatent werden alle älteren Gesetze, Verordnungen, Deklarationen und Rescripte, welche über den Gegenstand dieses ersten Buches ergangen sind, ausdrücklich aufgehoben. Zudem sollte das Gesetzbuch nicht nach den älteren Gesetzen ausgelegt werden. Entscheidungen über Zweifelsfälle waren vom Gericht an die dafür eingesetzte Gesetzeskommission zu überweisen und entscheiden zu lassen. Die schnelle Publikation des Gesetzes und das umfassende Verbot der Anwendbarkeit früherer Gesetze entsprach dem königlichen Willen nach einer schnellen und umgreifenden Reform des Zivilprozesses. Doch die Probleme stellten sich sehr schnell ein. Die Justiz war mit den königlichen Vorgaben überfordert. Schließlich ging man dazu über, die eingehenden Monita zu sammeln und zu ordnen. Die Umarbeitung des Gesetzes übernahmen dann Carl Gottlieb Suarez (1746-1798) und von Carmer (1721-1801). Die neue Prozeßordnung erhielt dann das königliche Publikationspatent am 6. Juli 1793. Wegen einer Verzögerung des Drucks konnte der erste Teil aber erst im Dezember 1794, der zweite und dritte Teil erst im Juli 1795 ausgegeben werden, als Allgemeine Gerichtsordnung. – Teil 1: Vom gerichtlichen Verfahren im ordentlichen und gemeinen Prozesse; Teil 2: Von Untergerichts- und summarischen Prozessen; Teil 3: Von den Pflichten der bey der Justiz angesetzten Personen; Teil 4: Von den Gesetzen, welche die Prozeßordnung genauer bestimmen. Verzeichniß der im ersten Buche des Corporis juris Fridriciani enthaltenen Titel. Patent, wodurch die neue Prozeßordnung als ein allgemeines Landesgesetz vorgeschrieben und bestätiget wird, und die ältern dem zuwiderlaufenden Gesetze aufgehoben werden. Verzeichnis der Druckfehler. – Ohne das 108 S. umfassende Register!










