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Die thematische Bandbreite meines Antiquariats umfasst die Geschichte und Landeskunde von der Antike bis zur aktuellen Zeitgeschichte, die Vielfalt der Rechtswissenschaft und Rechtsgeschichte, der Politikwissenschaft und politischen Ideengeschichte, der Wirtschaftswissenschaften, der Soziologie, Sozialphilosophie und Wissenschaftsgeschichte.


PACHE,E., Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum. Tübingen 2001.

Umschlag

PACHE, Eckhard,

Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum. Zur Einheitlichkeit administrativer Entscheidungsfreiräume und zu deren Konsequenzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Versuch einer Modernisierung. 1. Aufl. Tübingen, Mohr Siebeck, 2001.

25 x 17 cm. XIV, 562 S. Leinen. (Jus Publicum, 76). ISBN 9783161475993.

Man unterteilt den Freiraum der Verwaltung bei der Rechtsanwendung bisher in ‚Ermessen‘ und ‚Beurteilungsspielraum‘. Eckhard Pache analysiert die Grundlagen und Merkmale dieser Freiräume und führt beide auf die Notwendigkeit einer Tatbestandsergänzung zurück. Erfordert diese Tatbestandsergänzung eine offene Abwägung, so resultiert aus der normativen Offenheit der Abwägung die Offenheit der rechtlichen Vorgaben für die zu treffende Entscheidung. Dies führt auf der Tatbestands- wie auf der Rechtsfolgenseite einer Norm zu einem Entscheidungsspielraum der Verwaltung. Daraus kann bei der Rechtsanwendung eine Vielzahl möglicher Entscheidungsergebnisse resultieren, die die Vorhersehbarkeit der letztendlich getroffenen Entscheidung erschwert. Wie könnte man dieses System vereinfachen und damit eine Beschleunigung der Verfahren und eine erhöhte Transparenz der Entscheidungsgrundlagen erreichen? Eine Antwort darauf könnte möglicherweise in den Rechtsordnungen anderer Länder gefunden werden. Eckhard Pache untersucht das deutsche System der Trennung von Ermessen und Beurteilungsspielraum rechtsvergleichend und im internationalen Kontext. Er mißt es an den völkerrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen und stellt fest, daß diese für eine grundlegende Modifikation des deutschen Systems sprechen. Auf verfassungs-, europa- und völkerrechtlicher sowie rechtsvergleichender Grundlage entwirft Eckhard Pache ein Modell für die Begründung von Letztentscheidungsrechten der Verwaltung, die sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgenseite einer Norm angesiedelt sein können.

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