GMELIN,C.G., Die Ordnung der Glaubiger. 03.A. Frankfurt 1783
Die Ordnung der Glaubiger bey dem über ihres Schuldners Vermögen entstandenen Gantprocesse, nach den gemeinen und Würtenbergischen Rechten. 3., verbess. Ausgabe. Frankfurt und Leipzig, bey August Lebrecht Stettin, 1783.
Kl.-8vo. Tb., 7 Bll. (Vorrede), 424 S., 9 Bll. (Grundriß der Ordnung der Glaubiger nach dem gemeinen Recht), 55 Bll. (Register), 112 S. (Anhang von der Ordnung der Glaubiger nach Bayrischen Rechten). Schlichter, zeitgenössischer Pappband mit Rückentitelschild von alter Hand beschrieben und Rotschnitt. (Ebd. ausgebessert, etw. berieben).
Die Arbeit zum Gantprozess stammt vom sog. „Criminal-Gmelin“, nicht vom gleichnamigen Vetter, dem sog. „Pandekten-Gmelin“. Unter dem heute veralteten Begriff des Gant, der damals im süddeutschen, österreichischen und schweizerischen Raum durchaus gebräuchlich war, verstand man den Konkurs und die damit verbundene Zwangsversteigerung, also den gerichtlich verfügten Zwangsverkauf der Güter eines Überschuldeten. – Gmelin (1749-1818), Professor für Strafrecht an der Universität Tübingen (der Criminal-Gmelin), formulierte am schärfsten und entschiedensten die sog. Abschreckungstheorie. Danach findet die Strafe ihren Sinn darin, dass die Täter vor künftigen Straftaten abgehalten werden. Diese Spezialprävention wurde in der Aufklärungszeit angelegt und von Gmelin zu einer relevanten und ausformulierten Theorie ausgestaltet. Franz von Liszt nahm diesen Gedanken wieder auf, nachdem unter dem Einfluss von Kant und Hegel die Vergeltungstheorie im 19. Jhdt. dominant war.
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