ZACHARIAE,K.S., Handbuch des französ. Civilrechts. 02.A. 2 Bde. 1811-12
Handbuch des französischen Civilrechts. Zweyte, gänzlich umgearb. Aufl. 4 Tle. in 2 Bänden. Heidelberg, bey Mohr und Zimmer, 1811-1812.
8vo. (1, 1811:) CLVI, 267 S., (2, 1811:) 480 S.; (3, 1811:) 430 S., (4, 1812:) 562 S. Neue repräsentative Halblederbände mit geprägten Rückentitelschildern. (Bd. 1 und 3 mit kl. St.a.T., Papier leicht stockfl.).
Die zweite Ausgabe, erstmals in 4 Teilen (hier in 2 Bänden zusammengebunden)! – Außerordentlich bedeutendes Handbuch, für das Zachariae in ganz Europa allerhöchstes Ansehen genoß. Es handelt sich um die erste wissenschaftliche Darstellung des französischen Rechts. Eine besondere Leistung vollbrachte Zachariae mit der Darstellung des gesamten französischen Zivilrechts. Selbst in Frankreich, wo eine systematische Darstellung des eigenen Zivilrechts seit langem ein großes Desiderat war, wurde das Werk hoch geschätzt und vielfältig benutzt. Autor und Werk nahmen großen Einfluß im Geltungsbereich des Code Civil. Das Werk wurde bald ins Französische übersetzt. Das Handbuch erfuhr nach der Erstausgabe von 1808, die noch in 2 Bänden erschien, eine deutliche Erweiterung. Geblieben ist die von Zachariä neu geschaffene Ordnung, die von der Legalordnung des Code Civil abweicht. Er wollte das Werk „in einer dem inneren Zusammenhange der einzelnen Lehren entsprechenden Ordnung vollständig darstellen“ (Zachariä). Gemäß seiner Profession und der Zeit baut Zachariä das Werk rechtsvergleichend zum Ius Romanum auf. Inhaltsangabe: Einleitung in das Französische Civilrecht. A. Von dem Französischen Rechte überhaupt. B. Geschichte des Gesetzbuches, Plan, Geist, Verhältnis zur Rechtswissenschaft, Verhältnis zu älteren Rechten, Hilfsmittel, Einführung des Code Napoléon in anderen Staaten. Des Französischen Civilrechtes erster Theil: Theoretisches Civilrecht. Erstes Buch: Von den Civilrechten in Beziehung auf äussere Gegenstände. Zweites Buch: Von den Civilrechten in Beziehung auf das Vermögen. – Zachariae von Lingenthal (1769-1843), berühmter Rechtsprofessor an der Universität Heidelberg, war maßgebend daran beteiligt, dass Heidelberg im frühen 19. Jahrhundert zur führenden deutschen Rechtsfakultät aufstieg.
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