JAGEMANN,L., W.BRAUER, Criminallexikon. Erlangen 1854

Jagemann/Brauer, Criminallexikon. Erlangen 1854

JAGEMANN, Ludwig von, Wilhelm BRAUER,

Criminallexikon. Nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung in Deutschland bearbeitet und fortgesetzt von Wilhelm Brauer. Erlangen, Verlag von Ferdinand Enke, 1854.

Gr.-8vo. 718 S. Zeitgenössischer Halblederband mit gepr. Rückentitelschild sowie Buntpapierbezug. Schöner Zustand!

Bedeutendes Criminallexikon in einer Zeit reger Strafrechtsreformbemühungen. – In Jagemann (1805-1853) tritt uns eine badische Persönlichkeit entgegen, die zwei Karrieren in sich zu vereinigen scheint: seine nach dem Studium der Rechte in Heidelberg und Göttingen bald ausgeübte praktische Verwaltungstätigkeit als Justizministerialrat in Karlsruhe, einer Stellung, die er bis zu seinem frühe Tode innehatte; dann seine – neben seiner praktischen – publizistische Reformtätigkeit, die er in Austausch mit Mittermaier, Roßhirt, Thibaut und Zachariä entfaltete und die eher eine akademische Karriere vermuten ließe. Die juristische Fakultät der Universität Heidelberg verlieh ihm im Jahre 1838 das Ehrendoktorat. „Allein seine eigentliche Bedeutung besteht in der Förderung, welche er theoretisch und praktisch als Schriftsteller und Beamter der Pflege des Strafrechts, des Gefängnißwesens und des Civil- und Straf-Processes angedeihen ließ. Während in der ersten Periode des 19. Jahrhunderts Deutschland noch unter dem Banne des schriftlichen und geheimen Verfahrens stand und die Richter in der Regel ohne unmittelbaren Verkehr mit den Parteien und den Angeklagten ihre Sprüche gaben, während damals der Strafvollzug in keiner Weise höheren Strafzwecken entsprach und das materielle Criminalrecht sich als ein der Willkür Thür und Thor öffnender usus modernus der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karl V. darstellte, so erscholl bald der Ruf nach einer eingehenden Reform, welche auch um die Mitte des Jahrhunderts in den bedeutenderen Staaten erfolgte. Dieser Reform zu dienen, auf die Verbesserung des Verfahrens und auf die Herstellung verständlicher Strafgesetzbücher mit nationaler Rechtsgrundlage hinzuwirken, das war Jagemann’s vornehmstes Ziel, dem er sein Schaffen zuwendete“ (von Jagemann, ADB). – Brauer (1809-1890), ein Freund Jagemanns, ebenfalls im badischen Verwaltungsdienst stehend, vollendete das Kriminallexikon seines Freundes. Das ‚Criminallexikon‘, „welches in gedrängter Form aber mit eingehenden Nachweisungen der Litteratur, den criminalistischen Stoff umfaßte“ (Jagemann, ADB), konnte so 1 Jahr nach Jagemanns Tod in Erlangen erscheinen.

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