Das Angebot soll Gelehrte und Rechtsanwälte ebenso ansprechen wie wissenschaftlich interessierte Laien, es soll den wissenschaftlichen Bibliotheken eine ebenso attraktive Anlaufstelle sein wie den passionierten Privatsammlern und Bibliophilen.

In der kleinen Reihe „AVKB-Edition“ sollen zusätzlich einige vergriffene oder schwer zugängliche Texte, Monographien und Bibliographien zusammengeführt und als Nachdrucke in gebundener Buchform zur Verfügung gestellt werden.


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REGELSBERGER,F., Pandekten. Berlin 1893.

Regelsberger, Pandekten. Berlin 1893

REGELSBERGER, Ferdinand,

Pandekten. Bd. 1 (alles Erschienene). Berlin, Verlag von Duncker & Humblot, 1893.

8vo. XVIII, 717 S. Zeitgenössischer Halbleinen mit Buntpapierbezug u. Rückentitelschild. (Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft, hrsg. von Karl Binding, Abtlg. 1, Tl. 7, Bd. 1). (Exlibris Prof. Doct. Wilh. Schoenenberger auf vorderem Innendeckel).

Erste Ausgabe. – Regelsberger (1831-1911) studierte in Erlangen und Leipzig, wurde in Zürich im Jahre 1862 außerordentlicher und ein Jahr später ordentlicher Professor. Es folgten Rufe nach Gießen 1868, Würzburg 1872, Breslau 1881 und schließlich Göttingen 1884. Regelsbergers Pandekten sind eine ausführliche Darstellung des allgemeinen Teils des Privatrechts. Sein Werk ist die letzte große Darstellung des Pandektenrechts, bevor es durch das Bürgerliche Gesetzbuch ersetzt worden ist. Die Lehren des allgemeinen Teils werden in klarer Sprache dargestellt. Regelsberger zieht gewissermassen die Summe der dogmatischen Arbeiten eines ganzen Jahrhunderts. Gleichzeitig bewegte er sich noch ganz im stolzen Bewußtsein der Leistung der Pandektenwissenschaft, dies führt zu so etwas wie einer juristischen Paradoxie, als er drei Jahre vor dem Verabschieden des BGB und sieben Jahre vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1900 noch vom Pandektenrecht als „geltendem Recht“ spricht: „…Ich darf nicht stillschweigend über den Umstand hinweggehn, daß in dem vorliegenden Buch zu dem Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich keine Stellung genommen ist. Es ist dies nicht unterblieben aus mangelndem Interesse an dem großen nationalen Werk, sondern in der Überzeugung, daß sich die schwierigen legislativen Fragen in einigermaßen befriediegender Weise nicht so nebenbei anläßlich der Darstellung des geltenden Rechts behandeln lassen.“

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