ZACHARIAE,K.S., Handbuch des französ. Cvilrechts. 06.A. 4 Bde. Heidelberg 1875
Handbuch des Französischen Civilrechts. 6., verm. Aufl., hrsg. von Sigismund Puchelt. 4 Bde. Heidelberg, Ernst Mohr’s Verlag, 1875.
8vo. (I:) XXIV, 596; (II:) X, 709; (III:) VI, 546; (IV:) X, 670 S. Zeitgenössische Halbleinenbände mit Rückentitelprägung u. Buntpapierbezug. (alter St.a.T., neuerer St.a.Tbrückseite).
Erste systematische, wissenschaftliche Darstellung des französischen Rechts hat der Heidelberger Jurist Zachariä entworfen. Das Werk wurde bald ins Französische übersetzt. – Carl Salomo Zachariä von Lingenthal (1769-1843), berühmter Rechtsprofessor an der Universität Heidelberg, war massgebend beteiligt, dass Heidelberg im frühen 19. Jahrhundert zur führenden deutschen Rechtsfakultät aufstieg. Eine besondere Leistung vollbrachte Zachariä mit der Darstellung des gesamten französischen Zivilrechts. Selbst in Frankreich, wo eine systematische Darstellung des eigenen Zivilrechts seit langem ein grosses Desiderat war, wurde das Werk hoch geschätzt und vielfältig benuttzt. Autor und Werk nahmen grossen Einfluss im Geltungsbereich des Code civil. Im Jahre 1808 schließt Zachariae sein Vorwort zur ersten auflage mit den pathetischen Worten ab:“ Hier, wo ich Frankreichs Berge liegen sehe, musste der Gedanke, auch Frankreichs Rechte kennen z lernen, von selbst in mir entstehn.“ Gemäß seiner Profession und der Zeit baut Zachariä das Werk rechtsvergleichend zum Ius Romanum auf: „…habe ich auf das Verhältnis aufmerksam gemacht, in welchem das Französische zu dem Römischen steht.“ – Die sechste Auflage wird erstmals von Puchelt überarbeitet. „Es gibt Werke, die nur älter werden, aber nie veralten“, beginnt Puchelt seine Vorrede. Ernst Sigismund PUCHELT (1820-1885) studierte an der Universität Heidelberg und promovierte dort im Jahre 1842. 1849 schlug Puchelt eine juristische Laufbahn in Staatsdiensten ein und war in verschiedenen Ämtern tätig: 1849 in Wertheim als Bezirksassessor, seit 1851 Assessor am Hofgereicht in Konstanz, seit 1852 an das zu Bruchsal. Im Jahre 1856 wurde er zum Hofgerichtsrat befördert und war seit 1871 Präsident der juristischen Prüfungskommission in Karlsruhe. Im gleichen Jahr wurde er an das Bundes-, das spätere Reichs-Oberhandelsgericht berufen. Ab dem 1. Oktober 1879 war Puchelt am Reichsgericht im 1. Strafsenat tätig, später im 2. (rheinischen) Zivilsenat. Seine literarische Tätigkeit wird gerühmt durch die Verbindung wissenschaftlicher Kommentierungkunst mit praktisch-richterlicher Erfahrung.
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