MONTESQUIEU,C.-L. de, Werk von den Gesetzen. EA. 3 Bde. Frankfurt/Lpz. 1753
Des Herrn von Montesquiou Werk von den Gesetzen, oder von der Verhältniß, welche die Gesetze zu jeder Regimentsverfassung, den Sitten, dem Landstriche, der Religion, der Handlung u. s. f. haben sollen. Wozu der Verfasser neue Untersuchungen, die römischen Gesetze wegen der Erbfolge, die französischen Gesetze und die Lehngesetze betreffend, gefüget hat. Nach der neuesten Auflage, die von dem Verfasser verbessert und mit einer Landtafel zu Erläuterung dessen, was die Handlung betrifft, vermehret worden ist. Aus dem Französischen übersetzt (von Abraham Gotthelf Kästner). Mit Königl. Pohl. und Churfürstl. Sächs. allergn. Privilegio. 3 Bde. Frankfurt und Leipzig, o. Verlag, 1753.
8vo. (I:) Tb. mit gest. Vignette, 7 Bll. (Vorrede zu der Uebersetzung), 4 Bll. (Vorrede des Verfassers), 8 Bll., 386 S.; (II:) Tb. mit Wappen, 8 Bll., (387-) 738 S.; (III:) Tb. mit Wappen, 8 Bll., (739-) 1176 S., 41 Bll. (Register), Faltkarte im Anhang. Zeitgenössische Halbpergamentbände mit Pergamentecken, Buntpapierbezug, Rückentitelschildern u. 3-seitigem Rotschnitt. (Papier stellenw. leicht stockfl.).
Erste deutsche Ausgabe „des wichtigsten staatsrechtlichen Traktats des 18. Jahrhunderts“ (Hattenhauer), vollständig mit der oft fehlenden Faltkarte! – Das im Original auf Französisch im Jahre 1748 erschiene klassische Werk „De l’esprit des lois“ stellt den berühmten Autor (1689-1755) in die Reihe der geistigen Väter unseres demokratischen Regierungssystems. „Montesquieus Werk, das seinem Autor einen Platz in der Reihe der großen liberalen Staatstheoretiker des 17. und 18. Jh.s zuweist, bereitet insofern den modernen Rechtsstaat vor, als es, unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungsrechts des englischen Parlamentarismus im 17. Jh. den Vorrang der politischen Gesetzgebung vor jedem besonderen Regierungssystem zu erhärten sucht. Dieser Anspruch schlägt sich am deutlichsten in dem erstmals von ihm theoretisch entwickelten System der Gewaltenteilung nieder“ (KNLL XI, S. 903). Der Übersetzer ins Deutsche war der Göttinger Mathematiker Abraham Gotthelf Kästner (1719-1800), der neben der Mathematik auch die Philosophie und die Rechtswissenschaften studierte und zunächst, neben mathematischen, auch philosophische und juristische Vorlesungen hielt. – Carter/Muir Nr. 197; Slg. Borst 52; Fromm IV, 18413; Graesse IV, S. 589; KNLL XI, S. 903; NDB X, 735; PMM 197; Poggendorff I, 1217 (zum Übersetzer Kästner).
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