In der kleinen Reihe „AVKB-Edition“ sollen zusätzlich einige vergriffene oder schwer zugängliche Texte, Monographien und Bibliographien zusammengeführt und als Nachdrucke in gebundener Buchform zur Verfügung gestellt werden.

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OLDENDORP,J., Actionum forensium progymnasmata. Frankfurt/M. 1661

OLDENDORF, Johann - Porträt

OLDENDORP, Johann,

Actionum forensium progymnasmata, in quibus practica formandi actiones… Ed. ultima. Frankfurt am Main, Schönwetter, 1661.

8vo. 22 (le. w.) Bll., 1220 S., 8 Bll. Zeitgenössischer Pergamentband mit mit handschriftlichem Rückentitel. (Ebd. etw. fleckig u. berieben, kl. Bibl.-Rückenschild).

Spätere Ausgabe (Erstausgabe 1540) des „praktischen Compendiums des Civilrechts“ (Stintzing-Landsberg). – Ein besonderes Ausbildungsziel und Teil von Oldendorps Reform des Rechtsunterrichts war die Integration des rechtspraktischen Unterrichts. Der Jurist sollte nach den Vorstellungen Oldendorps nicht disputieren, sondern argumentieren lernen. Die rechtspraktische Literatur, wie hier die lehrhafte Darstellung des Klagesystems, diente dazu, den Juristen auf die Rechtspraxis vorzubereiten. – Oldendorp, geboren im Jahre 1480 in Hamburg, gestorben im Jahre 1567 in Marburg, studierte die Rechte in Rostock, Köln und Bologna, wurde dann mit kurzen Unterbrechungen Professor an der Universität zu Greifswald, im Jahre 1526 Syndikus der Stadt Rostock. Während dieser Zeit erfolgte Oldendorps Übertritt zum Protestantismus. Er wurde aufgrund der konfessionellen Streitigkeiten im Jahre 1534 aus Rostock vertrieben, wurde zunächst Syndikus in Lübeck, dann im Jahre 1536 Professor in Frankfurt an der Oder, zwei Jahre später in Köln. Im Jahre 1540 wurde er für die neugegründete Universität Marburg gewonnen; eine kurze Zeit wirkte er wieder in Köln, jedoch seit 1543, wegen seines protestantischen Glaubens endgültig aus Köln vertrieben, blieb er bis zum Lebensende Professor der Rechte an der ersten protestantischen Universität zu Marburg, als Protegé des hessischen Landgrafen Philipps I. Seine überragende Stellung als Begründer einer protestantischen Rechtslehre hatte ihre tieferen Ursache in einer umfassenden Reform der Juristenausbildung. – Vgl. Stintzing-Landsberg I, 333, 8; Coing, Handbuch II,1, 607.

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