BGB: REICHS-GESETZBLATT Nr. 21: Bürgerliches Gesetzbuch. Berlin 1896
Nr. 21: Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Aktenzeichen 2321) und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Aktenzeichen 2322). Berlin, zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt, ausgegeben den 24. August 1896.
Gr.-8vo. Seiten 195-650, Seiten 1-23 (Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt, Jahrgang 1896). Zeitgenössischer Pappband mit neuerem Rückentitelschild. (Reichs-Gesetzblatt 1896. Enthält die Gesetze, Verordnungen u.s.w. vom 19. Januar bis 11. Dezember 1896 nebst zwei Verträgen aus den Jahren 1893 und 1895 – von Gesetz-Nr. 2285 bis einschl. Nr. 2352 – von Stück-Nr. 1-40. VIII S. chronologische Übersicht des Jahrgangs 1896, 769 S., 23 S. Sachregister). (Ebd. etw. ausgebessert).
Die offizielle Verkündung des BGB im Reichsgesetzblatt von 1896! – „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt….“. Der äußeren Form nach war mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein „Juristen-Gesetzbuch“ geschaffen worden, das sich neben einer klaren Systematik einer nüchternen, präzisen und häufig sehr abstrakten Fachsprache bediente. Das BGB galt als die pandektistische Kodifikation schlechthin, entstanden aus den Diskussionen der berühmten deutschen Pandektisten des 19. Jahrhunderts, der deshalb auch im Ausland große Wertschätzung und ein gewisser Modellcharakter zukam. Ihre dogmatischen Grundsätze und Theorien wurden für zahlreiche außerdeutsche Zivilrechtsordnungen vorbildhaft. In Deutschland selbst trat das BGB dann am 1. Januar 1900 in Kraft.
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