KREITTMAYR,W.X.A., Codex Maximilianaeus Bavaricus Civilis. 01.A. München 1756
Codex Maximilianaeus Bavaricus Civilis. Oder Neu verbessert- und ergaenzt- Chur-Bayrisches Land-Recht, Welches alle zur bürgerlichen Rechts-Gelehrsamkeit gehörige Materien, so viel nicht schcon in dem bereits Ao. 1751, respective 1753, neu-eröfneten Codice Criminali und judiciario besonders hievon enthalten ist. München, J. J. Vötter, 1756.
Fol. Tb., 3 Bll., 529 S. Zeitgenössischer Halblederband. (Ebd. etw. berieben, stellenw. fachmännisch ausgebessert, Papier stellew. leicht fleckig, mehrere hs. Besitzvermerke auf Vorsatz und Innendeckel).
Erste Ausgabe des bayerischen Zivilgesetzbuchs! – Kreittmayr ist es gelungen, in 11 Jahren einen Kommentar zum Landrecht hinzustellen, wie es in solcher Geschlossenheit, Einheitlichkeit, Vollständigkeit auszuführen je einem Gesetzesdenker vergönnt gewesen ist. Das Gesetzbuch blieb bis 1900, dann allerdings bereits ziemlich veraltet, in Kraft und wurde durch das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich abgelöst. Es erschienen in den Jahren 1758-1768 unabhängig vom Hauptwerk noch die Anmerkungen zum Codicem Maximilianeum Bavaricum Civilem, ebenfalls bei Vötter in München. – Mit von Kreittmayr (1705-1790) tritt uns die bedeutendste Juristenpersönlichkeit Bayerns im 18. Jahrhundert entgegen. „Kreittmayrs Aufgabe und Werk war, das völlig unübersichtlich gewordene Recht seiner Zeit in Bayern in brauchbare Formen zusammenzuschreiben – ein Auftrag, an den sich nur jemand wie er mit umfassenden Kenntnissen, weitreichender Belesenheit und ungewöhnlichem Fleiß wagen konnte“ (Eberle, Was früher in Bayern alles recht war, 1976, S. 15ff.). Kreittmayr, geboren und gestorben in München, stammte aus einem alten bayerischen Ratsgeschlecht, sein Vater war bereits kurfürstlich bayerischer Hofrat. Nach seinem Studium der Philosophie, Geschichte und der Rechtswissenschaften in Salzburg, Ingolstadt, Leiden und Utrecht und einer kurzen Zeit am Reichskammergericht in Wetzlar stieg er schnell und stetig, seit seiner Berufung in die Hofratsstelle durch Kurfürst Max Emanuel – gerade einmal 20-jährig – unaufhaltsam auf, bis zu seiner Berufung zum „Wirklich Geheimen Staatskanzler und Obersten Lehns-Probst“ im Jahre 1758. – Vgl. ADB XVII, 102ff.; Stintzing-Landsberg II/1 (Text), 223ff.; Doeberl II, 3.A., 301f.; Sauer & Auvermann, Kat. 14, Nr. 1855.
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