KRESS,J.P., Carolinakommentar. 04.A. Hannover 1744
Commentatio Succincta in Constitutionem Criminalem Caroli V. Imperatoris, in qua nonsolum de constitutionis seu ordinationis ipsius origine Maximiliano I… Omnibus tam in usum academicum quam forensem conscriptis editio quarta castigatior et praeter addita perspicua summaria opere ipso in iure locupletior. Editio quarta. Hannover, sumtibus Heredum Foersterianorum, 1744.
Gr.-8vo. Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 17 Bll., 872 S., 24 Bll. (Register). Schlichter, neuerer Pergamentband mit hs. Rückentitel. (kl. Randausriss am Tb. fachmännisch hinterlegt, ohne Textverlust, Papier leicht stockfl., guter Gesamtzustand).
Erste postume Ausgabe! – Ein Meilenstein der Strafrechtsgeschichte! – „Der erste wirklich gute Commentar zur Carolina… Als geschichtlich wertvoll ist bei dieser Arbeit namentlich die Vergleichung der ersten Entwuerfe von 1521 und 1529 zu rühmen“ (vgl. Stintzing-L. III, 143). Kress (1677-1741), Schüler von Stryk und Thomasius, lehrte Zeit seines Lebens an der Universität Helmstedt, an die er auf Vermittlung von Leibniz berufen worden war. Der im Jahre 1721 erstmals erschienene Kommentar, der bis zum Ende des 18. Jahrhunderts insgesamt 7 Auflagen erfuhr, gilt als erster Carolina-Kommentar von wissenschaftlichem Rang, der durch die historischen textkritischen Arbeiten, insbesondere durch den Vergleich der ersten Entwürfe der Carolina (1521 und 1529) herausragte. Der Kommentar bildet einen Meilenstein in der Entwicklung des deutschen Strafrechts. „Vieles und doch auch so viel Unvollendetes brachten die Editionen unserer endlich veröffentlichten Constitutio criminalis hervor, einerseits mit den hinzugefügten Anmerkungen der Rechtsgelehrten, andererseits aber auch ohne jeglichen Apparat, gewissermaßen nackt, sowie die Constitutio selbst am Regensburger Reichstag, im Jahre 1532, für das Deutsche Reich verabschiedet worden ist“ beginnt Kress seine ‚praefatio ad lectorem‘, die zunächst der zweiten Ausgabe, später auch der vierten überarbeiteten Ausgabe vorangestellt worden ist. Darin gibt Kress einen Überblick über die Druckausgaben der Carolina, deren erste 1533 bei Ivo Schöffer in Mainz erschienen war. Anschließend gibt er einen Überblick über die Kommentare zur Constitutio Criminalis. Was Blumblacher, Professor in Salzburg, gefordert hatte, nämlich einen neuen Kommentar zu veröffentlichen, formuliert Kress selbst in seinem Vorwort: „Weil nehmlich die bißherigen Remus, Zieriz, Bullaeus, kurtz und klein, auch nicht teutsch, und ein teutscher Commentarius sehr verlanget würde… Von allen wegen seiner Sorgfalt gelobt ragt unser Clasenius heraus, dessen Kommentar, nach dem Tode des Mannes von der Universität Julia in höchsten Tönen gelobt, erstmals im Jahre 1684 von Minner herausgegeben worden ist. Und schließlich neulich in Leipzig gedruckt worden ist…“ (Kress). Bei Kress ist der jeweilige Artikel der Carolina in der Legalordnung und in der urprünglichen deutschen Sprache vorangestellt. Danach folgt die Darstellung jedes Artikels im Vorentwurf zur Carolina. Danach erst schließt sich unter dem Stichwort ‚notae ad articulum‘ der wissenschaftliche Kommentar an. Die dritte Auflage von 1736 ist die von Kress zuletzt bearbeitete. Der Kommentar erschien 1786 das letzte Mal. – vgl. ADB XVII, 130; Stintzing-L. III,1/ 142-144; 88 (Noten).
Bestellnummer: 28723AB
Antiquariat: EUR 450,--