CARPZOV,B., Jurisprudentia ecclesiastica. 05.A. Leipzig 1685
Jurisprudentia Ecclesiastica seu consistorialis rerum & quaestionum in serenissimi ac potentissimi Principis Electoris Saxon. senatu ecclesiastico & consistorio supremo probe ventilatarum, maturo consilio deliberatarum, & accurato judicio decisarum definitiones succinctas, Jure divino, canonico, civili, constitutionibus et ordinationibus ecclesiasticis probatas, rescriptis, decretis et responsis electoralibus corroboratas exhibens Libr. III. Lipsiae (= Leipzig), sumptibus J. T. R. prostatapud Georgium Heinricum Frommannum, 1685.
Fol. Vortitel, Kupfertitel mit 8 Randmedallions, Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 19 Bll., 253, 884 S., Tb., 2 blattgroße gestochene Darstellungen (Arbor consanguinitatis u. Arbor affinitatis), 100 S., 68 Bll. (Index) mit Schlussvignette. Zeitgenössischer Pergamentband mit hs. Rückentitel. (Ebd. etw. fleckig u. bestoßen, Papier stellenw. leicht gebräunt, Kupfertitel mit fachmännisch hinterlegter kl. unterer Eckfehlstelle, ohne Darstellungsverlust).
Erste umfassende Darstellung zum protestantischen Kirchenrecht! – Aus dem umfangreichen Spruchmaterial der kursächsischen Konsistorien schuf Carpzov (1595-1660) das vorliegende Werk, das gerade für die Entwicklung des protestantischen Ehe- und Familienrechts beispielgebend wurde. Ausgangspunkt und Grundlage sind sächsische Gerichtsentscheidungen. Diese Endurteile (decisiones) werden in kurze Leitsätze (definitiones) gefaßt und in ausführlicheren, traktatähnlichen Erörterungen kommentiert. Zwar wird das Werk gelegentlich als Entscheidungssammlung eingestuft, dies geht aber an der Bedeutung und Aufgabe der sächsischen Rechtspraxis vorbei. Das sächsische Recht zu Zeiten von Carpzov war fallorientiert. Das kirchenrechtliche Werk erfaßt im wesentlichen die Gerichtsentscheidungen des Dresdners Oberkonsistoriums, an dem Carpzov selbst als Richter tätig war. – Hier vorliegend die fünfte Ausgabe des zuerst 1649 erschienenen Werkes, des „ersten vollständigen Systems des protestantischen Kirchenrechts. Carpzov hat diese bis dahin in der Literatur und auf den Kathedern unbekannte Disciplin erst geschaffen. Es ist wohl zu beachten, daß durch ihn der Name jus ecclesiasticum in Aufnahme gebracht und die Scheidung zwischen kanonischem Recht und Kirchenrecht sowohl der Sache als dem Namen nach vollzogen ist“ (Stintzing-Landberg). – Vgl. Stintzing-L. II, 89; Schulte 11172,41.
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