GIERKE,O.v., Deutsches Privatrecht. 3 Bde. Berlin 1895-1917
Deutsches Privatrecht. 3 Bde. Berlin, Verlag von Duncker & Humblot, 1895-1917.
Gr.-8vo. (I, 1895:) XXXII, 897; (II, 1905:) XLVI, 1021; (III, 1917:) CXXIV, 1036 S. Originale Verlagshalblederbände (Bde. 1-2) bzw. originaler Verlagshalbleinen (Bd. 3) mit Buntpapierbezug u. schönem Rotschnitt. (Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft, begr. von Karl Binding, hrsg. von Friedrich Oetker, Abtlg. II, Tl. 3). (Ebd. von Bd. 1 leicht berieben).
Erste Ausgabe, ohne den erst 2010 erschienenen Band 4 (Familienrecht, beim Verlag lieferbar), aus dem Nachlaß hrsg. von Karl Kroeschell und Karin Nehlsen-von Stryk. – Gierke (1841-1921) war die überragende Gelehrtengestalt innerhalb der Wissenschaft vom Deutschen Recht um die Jahrhundertwende, der auch erheblichen Einfluss auf die endgültige Gestalt des BGB genommen hat. Gierke arbeitete bereits am vierten Bande seines Genossenschaftsrechts, als er 1884 einen Ruf nach Heidelberg und 1887 schließlich den nach Berlin annahm und als im Jahre 1888 der „Erste Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich“ erschienen ist. Der stark romanistisch, insbesondere durch Bernhard Windscheid (1817-1892) als ein in „Gesetzesparagraphen gegossenes Windscheid’sches Lehrbuch“ ausgerichtete Gesetzentwurf forderte eine Stellungnahme von Gierke geradezu heraus oder wie er es formulierte: „…zwang mir den Kampf für die bedrohten germanischen Gedanken im künftigen deutschen Privatrecht auf“. Die grundlegende Kritik von Gierke zwang den Gesetzgeber zur Einrichtung einer Zweiten Kommission. Für Gierke hatte dies weitreichende Konsequenzen: „Meine Arbeit am Genossenschaftsrecht wurde dadurch zunächst nur zeitweilig unterbrochen. Als ich aber einige Jahre darauf den Entschluß fasste, der Aufforderung Bindings zu entsprechen und für sein Handbuch ein „deutsches Privatrecht“ zu verfassen, brach ich die dogmengeschichtliche Arbeit mitten im Satze ab.“ Die ersten zwei Bände des deutschen Privatrechts erschienen 1895 und 1905. Nunmehr zögerte Gierke, denn auch der Verleger des Genossenschaftsrechts drängte auf Fertigstellung des vierten Bandes. Gierke entschied sich für den Abschluss des Deutschen Privatrechts, das 1917 erschienen ist und riet dem Verleger, den Druck des vierten Bandes, den er für nicht abgeschlossen hielt, wie eine Veröffentlichung aus seinem Nachlaß zu betrachten.
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