THÖL,H., Einleitung in das deutsche Privatrecht. Göttingen 1851

THÖL, Einleitung in das dtsche. Privatrecht. Göttingen 1851

THÖL, Heinrich,

Einleitung in das deutsche Privatrecht. Göttingen, Verlag der Dieterichschen Buchhandlung, 1851.

8vo. VIII, 194 S., 1 Bl. (Berichtigungen). Schlichter zeitgenössischer Pappband mit hs. Rückentitelschilchen. (Exlibris auf Vorsatz, Namenszug auf fliegendem Vorsatz, Papier stellenw. stockfleckig).

Erste Ausgabe! – Thöl (1807-1884), seit 1837 ausserordentlicher Professor in Göttingen, als Mitglied der „Göttinger Sieben“ kurzweilig aus dem Universitätsbetrieb entlassen, erlangte 1842 einen ordentlichen Lehrstuhl in Rostock und wurde im Jahre 1849 nach Göttingen zurückberufen. Thöl, der sich um die Wissenschaft des Handelsrechts bleibende Verdienste gesichert hat, publizierte auch ein wertvolles Lehrbuch zur deutsche Rechtsgeschichte, das im wesentlichen seine Vorlesungen widerspiegelt. Savigny (und Wächter) verwirft die Unterscheidung zwischen Rechten verschiedener Provinzen desselben Staats und Rechten verschiedener Staaten, weil sie eine Schroffheit des internationalen Verhältnisses voraussetzt, die mit dem wachsenden Verkehr der neueren Zeit immer mehr verschwindet. Das gemeinsame Prinzip ist vielmehr: Anwendung des Rechts des Bezirks oder des Staats, dem das Rechtsverhältnis – durch den Wohnsitz der Person, die Lage der Sache oder den Abschluß des Geschäfts im Landgebiet- angehört. Von diesem Prinzip machen nur die absoluten Verbote und die Prozeßeformen Ausnahmen, welche in keiner Weise zur Regel erhoben werden dürfen. Andere Vorstellungen entwickelten die germanistisch ausgerichteten Juristen. Diese stellten die Anwendung des Rechts des angerufenen Richters als ausnahmsloses Prinzip hin oder als zunächst anzuwendendes Prinzip. In den §§ 76ff (S. 175ff.) entwirft Thöl seine Vorstellung vom Kollissionsrecht, das er unter dem Prinzip: „Das Gesetz des angerufenen Richters“ ausdrückt. Wobei Thöl eine etwas abgemilderten Standpunkt vertritt und das Gesetz des angerufenen Richters nicht zum absoluten Prinzip, sondern zum zunächst anwendbaren Prinzip erhebt: „Die Gesetze für den angerufenen Richter sind von diesem zunächst zu beachten, geben mithin zunächst den Ausschlag.“

Bestellnummer: 28756AB

Antiquariat: EUR 350,--