BRACTON, (Henry de), De legibus et consuetudinibus Angliae. 4 Bde. 1968-77

BRACTON, De Legibus et Consuetudinis Angliae. 4 Bde. Cambridge/Mass. 1968-77

BRACTON, (Henry de),

De Legibus et Consuetudinibus Angliae. On the Laws and Customs of England. Edited by George E. Woodbine. Translated, with revisions and notes, by Samuel E. Thorne. 4 Bde. Cambridge/Mass. und London, The Belknap Press of Harvard University Press, 1968-1977.

4to. LVI, 422; XXII, 449; LII, 412; XIII, 378 S. (arabisch jeweils Latein-Englisch doppelt gezählt, sodass das Werk tatsächlich 3.465 Seiten umfasst). Originale Verlagsleinen mit Rückentitelprägung.

Der erste Versuch, das gesamte englische Recht systematisch und praktisch nutzbar darzustellen! – Mitte des 16. Jahrhunderts wurde die juristische Handschrift zuerst gedruckt, bis heute zweimal neu ediert, im 19. Jahrhundert von Twiss (1878) und im 20. Jahrhundert von Woodbine (1915-1942, übersetzt von S. E. Thorne). Die originale Woodbine-Edition wurde in nur wenigen Exemplaren gedruckt und ist die für die heutige rechtshistorische Forschung relevante Ausgabe, weshalb die vorliegende Nachdruckausgabe unerlässlich war. – Das Werk des großen englischen Juristen Henricus de Bracton (um 1200-1268) zählt neben dem von Coke zu den bedeutenden „books of authority“. Kontinentaleuropa im Geltungsbereich des Jus Commune kann kein vergleichbares Werk aufbieten. Die Abhandlung von Bracton war der erste Versuch, das gesamte englische Recht systematisch und in einer für die praktische Rechtsanwendung geeigneten Weise darzustellen. Das Werk zählt zu den am weitesten verbreiteten Werken im englischen Rechtsraum und wurde Mitte des 16. Jahrhunderts (1569) gedruckt, nachdem unzählige Abschriften und Handschriften die Juristenausbildung beherrschten. Bractons Urheberschaft steht indes nicht fest. Nach neueren Forschungen wurde das Werk möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt von einem anderen Autor (vielleicht Raleigh oder York) verfaßt und von Bracton zwischen 1230 und 1250 lediglich überarbeitet. Das Verhältnis Bractons zum römisch-gemeinen „civil“ und „canon law“ war Gegenstand wissenschaftlicher Dispute. Überwiegend geht man davon aus, daß Bracton nicht gezielt englisches Recht romanisiert hat, sondern vielmehr die Ergebnisse aus den Urteilen kirchlicher Gerichte systematisieren wollte, die bereits zu etablierten Regeln des englischen Rechts geworden waren. Trotz der großen Verbreitung der Abhandlung blieb ihre Wirkung auf die Gerichtspraxis hinter den Intentionen des Verfassers zurück. Ihren größten Einfluß entfaltete sie in der Rechtslehre des 16. und 17. Jahrhunderts.

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