SCHRADER,E., Civilistische Abhandlungen. Weimar 1815-16
Civilistische Abhandlungen. Weimar, im Verlage des G. H. priv. Landes-Industrie-Comptoirs, 1815-1816.
8vo. VI (Vorrede Schraders zu den Abhandlungen), IV (Inhalt zu den prätorischen Römeredikten), VIII (Inhalt Civilistische Abhhandlungen 2. Abtlg.), Tb. (prätorische Edicte), 144 S., Tb. (Civilistische Abhandlungen 2. Abtlg.), (145-) 543 S. Mit Tabellen im Text u. 4 Falttafeln. Schlichter zeitgenössischer Pappband mit (verblasstem) Rückentitelschild. (stellenw. leicht stockfleckig, insgesamt aber guter Zustand).
Offenbar sollte der Titel “Die prätorischen Edicte der Römer auf unsere Verhältnisse übertragen, ein Hauptmittel unser Recht allmälich gut und volksmäßig zu bilden” (Weimar 1815) als umfangreiche Abhandlung in die “Civilistischen Abhandlungen” integriert werden, zunächst in die Abteilung II der Abhandlungen, wo die Abhandlung als Kapitel I in der Kapitelübersicht zwar erscheint (ab Seite 145), dann aber das Kapitel II in der Übersicht bereits auf Seite 147 beginnt. Die 144-seitige Abhandlung von 1815 wurde als selbständige Arbeit den eigentlich mit dem Erscheinungsjahr 1816 datierten Civilistischen Abhandlungen gleichsam als Abteilung I vorangestellt, hinter das Vorwort gesetzt mit eigenem Inhaltsverzeichnis. – Schrader (1779-1860, eigentlich Heinrich Eduard Siegfried von Schrader) folgte im Jahre 1810 einem Ruf an die Universität Tübingen, der er dann bis zum Ende seiner Karriere treu blieb. Zuvor war er Professor in Helmstedt (seit 1804), mit der Auflösung der Universität Helmstedt wurde er an die Universität Marburg überwiesen (1809). Sein rechtswissenschaftliches Studium absolvierte er überwiegend in Göttingen, in der Schule Gustav Hugos. Die Promotion und Habilitation folgten im Jahre 1803 ebenfalls in Göttingen. Ernst Landsberg unterstreicht die wichtige Stellung, die Schrader in Tübingen innehatte, “weil er der erste und, lange Zeit hindurch, der einzige Vertreter der historischen Rechtsschule in Tübingen war, dort den Samen der neuen Methode mit glücklicher Hand ausstreute und so der Meister einer großen Schaar heranwachsender und -strebender juristischer Kräfte wurde; Männer wie K. G. v. Wächter und R. v. Mohl gehören zu seinen Schülern” (ADB, 1891). Dagegen sei seine “juristisch-philologische litterarische Thätigkeit” weniger erfolgreich gewesen. Er habe sich in großangelegten Quellenstudien verzettelt, die heute als “endlose Reihe sorgsamst gearbeiteter und zusammengestellter Hefte, Notizen, Manuscriptvergleichungen u.s.f.” in der Tübinger Universitätsbibliothek lagerten, nicht veröffentlicht wurden und wohl auch nie zur Veröffentlichung kommen würden. Seine Unfruchtbarkeit “erklärt sich theils aus des Verfassers veralteter philologischer Methode, welche alle Handschriften, ja selbst spätere Ausgaben heranzog, mit unendlichen Mühen, Kosten und Zeitverlusten verglich und zusammenstellte und so schließlich in der Masse unterging; theils daraus, daß S. nicht darauf verzichten wollte, mit der eigentlichen Quellenedition einen fortlaufenden Commentar, unter Benutzung der Romanisten aller Jahrhunderte, zu verbinden” (Landsberg).
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