MAX-PLANCK-INSTITUT F. PRIVATRECHT, Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete
Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts im Jahre 2005. 1. Aufl. Tübingen, Mohr Siebeck, 2007.
24 x 16 cm. XVIII, 668 S. + CD-ROM. Leinen. (Die Deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts). ISBN 9783161493898.
„In ihrer Vollständigkeit einmalig und unangefochten, dokumentiert die IPRspr. wie keine andere Publikation über ein dreiviertel Jahrhundert hinweg die deutsche Rechtsprechung zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Sie ist auch heute von unschätzbarem Wert. Daß die Bedeutung und Verbindlichkeit autonomer deutscher Rechtsprechung mit der wachsenden Vergemeinschaftung des europäischen Kollisionsrechts für dessen Auslegung und Fortbildung abnehmen wird, schmälert nicht die Berechtigung und den Wert dieses Werkes, im Gegenteil […].“ Martin Gebauer RabelsZ 2006, 625. „Der neue Band weist vorzüglich dokumentiert die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht nach. Für das Jahr 2004 wurden über 240 Entscheidungen erfasst, die im Volltext und systematisch geordnet abgedruckt und auf der dem Buch beigegebenen inhaltsgleichen CD-ROM veröffentlicht wurden. Das Werk ist eine unverzichtbare Arbeitshilfe, für die man Herausgebern, dem neuen Bearbeiter Rainer Kulms und dem Verlag nur dankbar sein kann.“ Schrifttumshinweise, IPRax 3/2007, 272 „Die Jahresbände der IPRspr. werden in dieser Zeitschrift periodisch besprochen, weil ihr Nutzen für den Rechtsanwender wie für den Rechtswissenschaftler auch im Zeitalter der online-abrufbaren Informationen immer noch von kaum zu überschätzendem Wert ist. Er liegt zum einen in der Verfügbarkeit der gesamten veröffentlichten und eines Teils der unveröffentlichten Rechtsprechung der deutschen Gerichte in Anwendung des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts sowie ausländischen Rechts und des internationalen Einheitsrechts. […] Wichtiger aber ist die Aufbereitung in den Registern, nämlich dem Gesetzesregister, das alle zitierten Rechtsvorschriften nach Ländern und mit den Fundstellen ausweist, das Sachregister und das Entscheidungsregister, mit dessen Hilfe man jede Entscheidung findet, von der man nur das Datum oder eine nicht verfügbare Fundstelle weiß.“ Hartmut Linke StAZ 2006, 308.
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