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GRÜNHUT,C., Wechselrecht. Hrsg. von Karl Binding. Berlin 2013.

Umschlag

GRÜNHUT, Carl Samuel,

Wechselrecht. Hrsg. von Karl Binding. Zweiter Band. Mit einem Register über beide Bände. Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Dritte Abteilung, zweiter Teil, zweiter Band. Hrsg. von Karl Binding. 1. Aufl. Berlin, Duncker & Humblot, 2013.

16 x 23 cm. XIII, 594 S. XIII, 594 S. (Duncker & Humblot reprints). ISBN 9783428161416.

»Jurist, * 3.8.1844 Sankt Georgen (Tschechoslowakei), † 1.10.1929 Wien. (israelitisch)

Grünhut studierte 1862–66 an der Universität Wien Rechtswissenschaft. Nach Promotion zum doctor iuris (1868) trat er in die Gerichtspraxis ein und habilitierte sich 1869 in Wien mit einer erst 1871 veröffentlichten Arbeit über die Wechselbegebung nach Verfall. 1869/70 konnte er dort seine Lehrtätigkeit mit einer Vorlesung über Wechselrecht beginnen, 1913 schloß er sie mit einem Kolleg des gleichen Gegenstandes ab. Seit 1872 außerordentlichder, seit 1874 ordentlicher Professor für Handels- und Wechselrecht und Herausgeber der bis 1916 erschienenen Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart, war Grünhut seit 1897 als Mitglied des Herrenhauses des Österreichischen Reichsrats an handelsrechtlicher Gesetzgebung (Aktienregulativ, 1899, Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 1906) beteiligt.

Das sehr reichhaltige Schriftwerk Grünhuts zeichnet sich durch juristischen Scharfsinn, Klarheit der Darstellung und Lebensnähe aus. Alle diese Eigenschaften sind auch schon dem genialen Erstlingswerk eigen, in dem Grünhut in staunenswerter Frühreife einleitungsweise eine neue Wechseltheorie aufstellt, in der er dem einseitigen Begründungsakt Einerts das Erfordernis des guten Glaubens des Erwerbers beifügt, die ›Redlichkeitstheorie‹, an der er sein ganzes Leben festgehalten hat und festhalten konnte, eine Theorie, die heute verlassen ist, nicht weil sie widerlegt worden wäre, sondern weil man nicht mehr darauf aus ist, alle Fälle des Wechselverkehrs unter eine einzige Theorie zu bringen, sondern an zwei Theorien nebeneinander (Vertrag, Rechtsschein) keinen Anstoß nimmt und überhaupt die Bedeutung juristischer Konstruktion im Wechselrecht auf ein richtiges Maß herabgesetzt hat (Müller-Erzbach). Bemerkenswert ist, daß Grünhut von vornherein eine viel realistischere Auffassung von Recht hatte als sein Lehrer Unger, der die Entstehung und Übertragung der Wertpapiere mit den römischrechtlichen Kategorien des Literalkontrakts und der Delegation zu bewältigen versuchte, wogegen Grünhut von vornherein die von ihm auf Einert zurückgeführte Befreiung des Wechselrechts von der römischrechtlichen Dogmatik begrüßte. Einen guten Griff tat K. Binding, als er – nach dem Versagen des erst betrauten A. Grawein – die Darstellung des Wechselrechts in dem Systematischen Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft Grünhut übertrug. Dieser lieferte ein Werk, in dem die Vorzüge der Erstlingsschrift zur Reife gebracht sind und eine anziehende Darstellung des spröden Rechtsstoffes geboten ist, die nie veralten wird. Die bedeutendsten Schüler Grünhuts waren Josef Hupka und Oskar Pisko.«

Demelius, Heinrich, in: Neue Deutsche Biographie 7 (1966), S. 199

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