LANDESORDNUNG u. GERICHTS-PROCESSORDNUNG. Gotha 1695 u. 1704
Fürstliche Sächsische Landes-Ordnung, des weiland Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernsten, Hertzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zu Meissen, Gefürsteten Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Marck und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc. Mit Beyfügung unterschiedlicher nach und nach ausgegangener und darzu gehörigen Ordnungen. Anietzo zum drittenmal aufgeleget, mit Fleiß corrigiret, und mit einem vollkommenen Indice heraus gegeben. 3. Aufl. Gotha, gedruckt und verlegt durch Christoph Reyhern, Fürstl. Sächß. Hof-Buchdruckern, 1695.
Gr.-8vo. Tb. mit Vignette, 7 Bll., 271, 571 S., 60 Bll. (Register). Mit gefalt. Tafel (Maaß-Täfelein). (Angebunden:) GERICHTS- und PROCESS-ORDNUNG, des Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernsts, Hertzogs zu Sachsen […] Nach welcher, in Ihr. Fürstl. Drl. Fürstenthum und Landen, so wol die Ordinar- als Sumarische, wie auch peinliche Processe, künfftig dirigiret und geführet werden sollen, publiciret den 28. Martii, 1670. Andere Edition, nebst einem Anhang unterschiedlicher Fürstlicher Verordnungen, so zu Erläuterung dieser Proceß-Ordnung dienen, ingleichen einem vollständigen Indice. Gotha, gedruckt und verlegt durch Christoph Reyhern, F. S. Hof-Buchdruckern, 1704. Tb., 3 Bll., 205 S., 16 Bll. Neuer, prächtiger Ganzlederband mit gepr. Rückentitel. (Papier stellenw. leicht gebräunt, erste Bll. minimal angerändert, Tb. mit kl. altem hs. Namenszug, ganz wenige zeitgenössische Marginalien – insgesamt sehr schöner Zustand).
ANBEI: FERNERE BEYFUEGUNG unterschiedlicher, nach und nach ausgegangener, und zur Fürstlich GOTHAISCHEN LANDES-ORDNUNG gehöriger Gesetzen, Ordnungen und Rescripten, auf gnädigsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friederichs, des Dritten, Hertzogens zu Sachsen-Gotha etc. zusammen gebracht und herausgegeben. Gotha, gedruckt und verlegt durch Johann Andreas Reyhern, 1738. Gr.-8vo. Tb., 8 Bll. (Inhaltsverzeichnis), 790 S., 16 Bll. (Register). Zeitgenössischer Ganzlederband mit geprägtem Rückentitelschild. – Caput I. Von Geistlichen, und in dieselbe mit einlaufenden Sachen; II. Von Justiz- und Policey-sachen; III. Von Cammer-sachen; IV. Von Landschaffts- und Steuer-sachen; V. Von Militar-sachen.
Dritte Ausgabe der umfassenden Landesordnung für das Herzogtum Sachsen-Gotha von 1666. Angebunden die zweite Ausgabe der Gerichts- und Prozessordnung von 1670! – Ernst I. (der Fromme, 1601-1675) wurde durch die Einigung mit seinen Brüdern Wilhelm IV. und Albrecht auf eine Erbteilung Herzog von Sachsen-Gotha (seit 1640), womit Ernst zum Stammvater der ernestinischen Linie Sachsen-Gotha wurde. Aufgrund der Nachfolge Friedrich Wilhelms III. von Sachsen-Altenburg erwuchs Ernst im Jahre 1672 zudem zum Stammvater des erweiterten Hauses Sachsen-Gotha-Altenburg. Ernst I. war kein absolutistischer Herrscher, er lebte noch ganz in der Vorstellung des auf Ausgleich (mit den Landständen) bedachten Landesvaters. Gleichwohl war seine Regierungszeit von einer großen Reformtätigkeit geprägt, um die Wunden des Dreißigjährigen Krieges zu heilen. Seine territorialen Verwaltungsreformen waren innovativ und fanden im gesamten Reich und auch darüber hinaus große Beachtung. Sie galten weithin als vorbildhaft, auch für Veit Ludwig von Seckendorffs „Teutschen Fürstenstaat“, der die Reformansätze in Sachsen-Gotha mit seiner Schrift weiter popularisierte. Zentral waren hierbei im juristischen Bereich die reformierte Landesordnung von 1666 sowie die Gerichts- und Prozessordnung von 1670. – Es ist die sogenannte Ernestinische oder alte Gothaische Prozeßordnung, die Gültigkeit hatte für die Fürstentümer Gotha, Altenburg, Coburg, Meiningen und Hildburghausen. Die Gerichtsordnung von Sachsen-Gotha des Jahres 1670 schließt sich eng an die kursächsische Gerichtsordnung von 1622 an, ist jedoch eine eigene, sehr sorgfältig gearbeitete Kodifikation des Zivilprozeßrechts. Im Vorwort wird daraufhin hingewiesen, daß nicht nur die sächsische Prozeßordnung (von 1622) eingearbeitet worden ist, sondern auch eine Reihe von Ordnungen aus dem Reichsgebiet zu Rate gezogen worden sind. Die Prozeßordnung galt sowohl für die Ober- wie die Niedergerichte. – Vgl. VD17 1:016797M.
Die „Fernere Beyfuegung“ von 1738 aus der Regierungszeit Friedrichs III. (1699-1772), seit 1732 Herzog von Sachsen-Gotha-Altenburg. Ernst I. (der Fromme), der Begründer der Ernestinischen Linie der Wettiner, war Friedrichs Urgroßvater. Das Herzogtum Sachsen-Gotha-Altenburg blieb auch unter Friedrich III. der mächtigste der thüringischen Kleinstaaten und ein Hort der Aufklärung, vor allem befördert durch Friedrichs Frau Magdalena Augusta (1679-1740).
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