der Polizeiwache der Hauptstadt London, ins Deutsche übertragen und mit Anmerkungen versehen, nebst einem Anhange, einige neuere Ausnahms-Gesetze, insbesondere die Bill zur Suspension der Habeas-Corpus-Acte in Irland enthaltend, zunächst als Material für Arbeiten der Gesetzgebung. Erlangen, Verlag von J. J. Palm und Ernst Enke, 1849.
8vo. IV, 177 S. Zeitgenössischer Schmuckeinband aus weißem Leinen mit Deckeltitelprägung und Schmuckornamentik. (Ebd. etw. bestoßen, schöner Zustand).
Vorbildliche Polizeiarbeit in der konstitutionellen Monarchie! – Deutsche Übersetzung des berühmten „Instruction Book for the Metropolitan Police“, das im Jahr 1829 in London herausgegeben wurde. Das wegweisende Dokument legte die grundlegenden Verhaltensregeln und Pflichten für die neu gegründete Londoner Metropolitan Police, die erste moderne, professionelle Polizeieinheit der Welt (unter Leitung von Sir Robert Peel) fest. – Der gesamte Text des Instruktionsbuches von 1829 basiert bereits auf den Peel’schen Grundsätzen, obwohl diese erst später explizit ausformuliert wurden: Polizisten seien Bürger in Uniform, die dafür bezahlt werden, sich in Vollzeit den Pflichten zu widmen, die eigentlich jedem Bürger obliegen. Die Macht der Polizei hänge von der Anerkennung und dem Respekt der Bürger ab, nicht von physischer Gewalt oder Einschüchterung. Körperliche Gewalt dürfe nur dann und nur in dem Maße angewendet werden, wie es zur Durchsetzung des Gesetzes unvermeidbar ist. Die Grundsätze wurden Vorbild für die Polizeiarbeit in zahlreichen europäischen Staaten. – Das Hauptziel aller Polizeiarbeit sei die Verhütung von Verbrechen. Der Schutz von Leben und Eigentum sowie die Erhaltung des öffentlichen Friedens seien die obersten Pflichten. Der Erfolg der Polizei zeige sich nicht an der Anzahl der Verhaftungen, sondern am Fehlen von Kriminalität in den Straßen. Der Polizeibeamte müsse sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten das Ansehen der gesamten Einheit repräsentiere. Für den Alltag des Polizisten (Constable) gelten strikte Vorgaben: Polizisten müssen gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern – unabhängig von deren sozialem Status – höflich, ruhig und besonnen auftreten. Sie dürfen sich niemals zu unbedachten Reaktionen oder Grobheiten hinreißen lassen. Absolute Nüchternheit im Dienst sei zwingend erforderlich. Trunkenheit führe zu sofortiger Entlassung. Während des Streifengangs ist das Herumsitzen, das Führen privater Gespräche oder das unnötige Verweilen an einem Ort untersagt. Der Polizist muss seine Route (den ‚Beat‘) ununterbrochen und aufmerksam abschreiten […]
The Province of Jurisprudence determined. Im Anhang: An Outline of a Course of Lectures on General Jurisprudence or the Philosophy of Positive Law. London, John Murray, 1832.
8vo. XX S. (Preface), 391 S., LXXVI S. (Course of Lectures). Prächtiger zeitgenössischer Ganzledereinband mit geprägtem Rückentitelschild. Exzellenter Zustand!
Erstausgabe von Austins Hauptwerk, von allergrößter Seltenheit! – Der Engländer Austin (1790-1859) etablierte mit der vorliegenden Arbeit den rechtspositivistischen Standpunkt, indem er zwischen positivem Recht und Moral klar trennte. Er gewann damit nach seinem Tod tiefgreifenden Einfluss auf die weitere Rechtsdiskussion in Europa und darüber hinaus. Die Erstausgabe fand noch keine weite Verbreitung. Es war vor allem Austins Frau Sarah (1793-1867), die spätere Ausgaben initiierte. Sarah Austin zählte zu den bedeutendsten Übersetzern deutscher Literatur ins Englische, sie stand im Austausch mit zahlreichen Persönlichkeiten des kulturellen Lebens in Deutschland, etwa mit den Gebrüdern Grimm, mit Leopold von Ranke oder Alexander von Humboldt. – Die vorliegende Erstausgabe ist in nur zwei deutschen öffentlichen Bibliotheken verzeichnet (Universitätsbibliothek Bonn sowie Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie Frankfurt am Main).
Meditationes in Constitutionem Criminalem Carolinam. Accessit vetus ordinatio criminalis Bambergensis, Brandenburgica, Hassiaca. Halae Magdeburgicae (= Halle), litteris et impensis Ioan. Iust. Gebaueri, 1770.
4to. Gest. Titelkupfer (Porträt Böhmers), Tb. mit Wappen, 2 Bll., XIV, 982, 212 S. Zeitgenössischer Pergamentband auf 6 Bünden geheftet mit geprägtem Rückentitelschild.
Erste Ausgabe – einer der bedeutendsten und gründlichsten Kommentare zur Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., zugleich das strafrechtliche Hauptwerk Böhmers und der letzte große Carolinakommentar! – Böhmer analysierte die Carolina systematisch und schuf eine wissenschaftlich erschöpfende Erläuterung des damals geltenden deutschen Strafrechts. Das Werk ist stark vom Geist der Aufklärung geprägt. Böhmer argumentierte entschieden gegen eine theokratische Rechtsauffassung. Er forderte, das Strafrecht vom Menschen und seinem irdischen Leben her zu begründen. Dem Werk beigefügt sind ältere, bedeutende Landesrechtsordnungen, die als Vorläufer der Carolina gelten: die Bambergische Halsgerichtsordnung (Bambergensis), die Brandenburgische Halsgerichtsordnung (Brandenburgica) sowie die hessische Gerichtsordnung (Hassiaca). Es ist das letzte große Werk Böhmers! – Johann Samuel Friedrich Böhmer (1704-1772), Sohn des berühmten Kirchenrechtlers Justus Henning Böhmer, war Professor für Kriminalrecht an den Universitäten Halle und Frankfurt an der Oder. Er ist neben Carpzov der einflussreichste Kriminalist des deutschen Strafrechts vor dem Auftreten Feuerbachs. – Den Beginn einer modernen deutschen Strafrechtswissenschaft markierte die berühmte Constitutio Criminalis Carolina, also die peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V. Nach längerer Vorbereitungszeit wurde das Reichsgesetz im Jahre 1532 auf dem Reichstag zu Regensburg verabschiedet. Die in der Folgezeit erschienenen Carolinakommentare bestimmten und diktierten den Fortgang der Strafrechtsdogmatik. Neben dem ersten großen wissenschaftlichen Kommentar von Kress ragte der von Böhmer heraus. Böhmers Carolinakommentar ist der gründlichste und wissenschaftlich wertvollste in der deutschen Strafrechtsgeschichte. Böhmer gilt als der beste Strafrechtstheoretiker des 18. Jahrhunderts. – Vgl. Pütter II, 390; Stintzing-L III/1, 302f.
Anweisung für die beambten und adelichen gerichts-verwalter in den gerichtlichen und aussergerichtlichen rechtshändeln auch zu den summarischen processen. Marburg, in der Müllerischen Buchhandlung, 1762.
8vo. 1072 S. Zeitgenössischer Ganzlederband mit geprägtem Rückentitelschildchen. (Ebd. etw. berieben u. stellenw. etw. ausgebessert).
Estor war einer der bekanntesten Juristen seiner Zeit, ein bedeutender Rechtslehrer, dessen Vorlesungen stets überfüllt waren. So erklären sich die vielen Rufe, die er ausschlug: 1735 Helmstedt, 1739 Frankfurt an der Oder, 1743 Halle, Erlangen und Gießen, 1744 Göttingen und Tübingen, 1746 wiederum Gießen, 1749 wiederum Halle, 1752 Wittenberg und auch Utrecht und Leiden. Estor war auch als juristischer Schriftssteller außerordentlich erfolgreich, wobei prozessuale Schriften einen deutlichen Schwerpunkt bildeten. Die Nähe des Reichskammergerichts im nahe gelegenen Wetzlar lieferten sicherliche einige Anläße für Schriften gerade der Rechtspraxis. Estor in Marburg und Johann Stephan Pütter in Göttingen bildeten Richter und Advokaten für dieses Gericht aus, die prozessuale Ausbildung war damals durchaus ein Ausbildungsschwerpunkt. Diese Literatur schwoll noch an, als das Reichskammergericht 1767 einer erneuten Reform unterzogen wurde. – Estor, geboren am 8. Juni in Schweinsberg in Hessen, gestorben am 25. Oktober 1773 in Marburg an der Lahn, begann sein Studium in Gießen, wechselte nach kurzem Aufenthalt in Jena 1719 nach Halle, wo er zunächst im Hause des Universitätskanzlers Johann Peter von Ludewig logierte und wenig später Hausgenosse und Freund von Nikolaus Hieronymus Gundling wurde. Neben Gundling hörte er auch Christian Thomasius und Justus Henning Böhmer in Halle, der damals führenden Rechtsfakultät in Deutschland. Nach drei Jahren verließ er Halle und sein Weg führte ihn auf seiner peregrinatio academica durch die Rechtsfakultäten Deutschlands, beginnend mit Leipzig, dann Straßburg. Schließlich promovierte Estor 1725 in Gießen und wurde ein Jahr später zum Extraordinarius ernannt. 1727 wurde er als Ordinarius in die Rechtsfakultät aufgenommen. 1735 wechselte Estor als Ordinarius für Pandekten nach Jena, wo er auch gleichzeitig am Schöffengericht und am Hofgericht tätig war. Im Jahre 1742 nahm er einen Ruf nach Marburg an, wo er von 1768 bis 1773 Kanzler der Universität war. […]
Der vergrößerte Staat. Leipzig, verlegts Bernhard Christoph Breitkopf, 1759.
8vo. Tb. mit Vignette, 7 Bll., 372 S., 14 Bll. (Register) mit Schlußvignette. Zeitgenössischer Pergamentband mit geprägtem Rückentitelschild u. schönem Rotschnitt. (Papier stellenw. etw. stockfl., knappe Eintragung von alter Hand mit Tinte auf Tb., insgesamt sehr schöner Zustand).
Erste Ausgabe, mit gedruckter Widmung „An Ihro Königl. Hoheit den Prinz von Preußen“. – Philippi (1721-1791) war ein bedeutender Staatsdenker in der Zeit König Friedrichs des Großen, mit Ideen für eine Neuordnung des preußischen Staates, insbesondere der Stadt Berlin. Philippi wurde 1767 zweiter Polizeidirektor in Berlin und übernahm 1771 die Aufgaben eines Stadtpräsidenten, wurde drei Jahre später Mitglied des Manufaktur- und Commerzkollegiums sowie des Armen- und Arbeitshausdirektoriums. Schließlich sollte er im Auftrag von Friedrich dem Großen (1712-1786) den gesamten Polizeiapparat neu strukturieren. Berlin war zu dieser Zeit in einem rasanten Wachstum begriffen, 1771 zählte die Stadt 128.000 Einwohner, 20 Jahre später bereits über 150.000. So sehr die Stadt prosperierte, die Zahl der Armen nahm ständig zu und wurden zu einem sozialen Problem. Philippi führte in Preußen nach französischem Vorbild das System der Geheimen Staatspolizei ein.
Briefe über die Erlernung und Gebrauch der Geschichte aus dem Englischen übersetzt durch C. G. Bergmann. Anderer Theil: Abriß der Geschichte von Europa vom Pyrenäischen bis zum Utrechter Frieden. 2 Tle. in 1 Band. Leipzig, in der Lankischen Buchhandlung, 1758.
8vo. Tb. mit Vignette, 6 Bll. (Vorrede), XCVI S. (Anmerkungen über das Leben des Lord), 208 S., Tb. (anderer Theil), (209-) 508 S., 2 Bll. (Inhalt). Zeitgenössischer Halbpergamentband mit handbeschr. Rückentitelschild, Buntpapierbezug und schönem Rotschnitt.
Schlüsseltext zum modernen Geschichtsverständnis! – Staatstheoretisches und geschichtsphilosophisches Werk des britischen Politikers und Philosophen. Das englische Original erschien posthum im Jahre 1752. Das Werk gilt als ein Schlüsseltext der Aufklärung und prägte maßgeblich das moderne Verständnis von Geschichtsschreibung. ‚Geschichte ist Philosophie, die anhand von Beispielen lehrt‘: dieser berühmte, von Dionysios von Halikarnassos entlehnte Satz ist das Leitmotiv des Werks. Für Bolingbroke ist Geschichte kein bloßes Auswendiglernen von Jahreszahlen, sondern ein praktisches Lehrbuch der Moral und Politik. Er wendet sich scharf gegen die damalige ‚pedantische‘ Geschichtsschreibung und Antiquare, die Fakten anhäufen, ohne deren tieferen Nutzen oder politische Relevanz für die Gegenwart zu begreifen. Die Briefe richten sich primär an junge Adlige und künftige Staatsmänner. Das Studium der Geschichte soll sie lehren, Ursache und Wirkung politischer Krisen zu verstehen und Tugend von Lastern zu unterscheiden. Bolingbroke übt subtile Kritik an traditionellen, biblisch geprägten Geschichtsdarstellungen, was damals zu heftigen theologischen Gegenreaktionen führte. Die Übersetzung von Christian Gottlob Bergmann, bereits 6 Jahre nach dem Original erschienen, machte Bolingbrokes Ideen im deutschsprachigen Raum populär. Sie beeinflußte namhafte Denker der deutschen Aufklärung und der sogenannten Popularphilosophie, darunter z. B. Johann Georg Hamann, der sich intensiv mit dem Text auseinandersetzte.
Project des Corporis Juris Fridericiani, das ist Sr. Königl. Majestät in Preussen in der Vernunft und Landes-Verfassungen gegründetes Land-Recht, worinn das Römische Recht in eine natürliche Ordnung, und richtiges Systema, nach den dreyen Objectis Juris gebracht: Die General-Principia, welche in der Vernunft gegründet sind, bey einem ieden Objecto festgesetzet, und die nöthigen Conclusiones, als so viel Gesetze, daraus deduciret: Alle Subtilitäten und Fictiones, nicht weniger was auf den Teutschen Statum nicht applicable ist, ausgelassen: Alle zweifelhafte Jura, welche in den Römischen Gesetzen vorkommen, oder von den Doctoribus gemacht worden, decidiret, und solchergestalt Ein Jus Certum und Universale in allen dero Provintzen statuiret wird. Zweyte Auflage. 2 Tle. in 1 Band. Halle, in Verlegung des Waysenhauses, 1750-1751.
Fol. Tb., 14 S. (Vorrede), 160 S., Tb. (zweyter Theil:), 12 S. (Vorrede), 2 Bll., 292 S. Zeitgenössischer Halblederband mit Buntpapierbezug und repräsentativem Pappschuber. Schöner Zustand!
Zweite Ausgabe des großen Reformwerkes, das den Beginn der großen preußischen Justizreform markiert! – Das Project des Corporis Juris Fridericiani (vorgestellt ab 1749 bis 1751) war der erste große Versuch unter König Friedrich II. (dem Großen), das preußische Privatrecht grundlegend zu reformieren und zu kodifizieren. Die Pläne zur Verbesserung des gesamten Justizwesens hatte Friedrich der Große von seinem Vater Friedrich Wilhelm I. übernommen. Ausbildung der Richter, Verbesserung des Justizwesens und vor allem Verkürzung des Rechtsganges, insbesondere des Instanzenweges, waren Hauptziele der Reform. Geleitet wurde die Arbeit von dem preußischen Großkanzler Samuel von Cocceji. Ziel war die Schaffung eines ‚Jus Certum und Universale‘ – eines sicheren und einheitlichen Rechts für alle preußischen Provinzen, begründet in der ‚Vernunft‘ und den jeweiligen Landesverfassungen. Cocceji versuchte, das traditionelle Römische Recht in eine ‚natürliche Ordnung‘ und ein klares System zu bringen. Er orientierte sich dabei an den drei klassischen Objekten des Rechts (personae, res, actiones – Personen, Sachen, Klagen). Im Gegensatz zum damals üblichen lateinischen Gelehrtenrecht wurde das Werk bewusst in deutscher Sprache verfasst, um für die Bürger verständlicher zu sein. – Obwohl Teile des Entwurfs (insbesondere Teil 1 und Teil 2) publiziert wurden, trat das Gesetzbuch nie flächendeckend in Kraft. Friedrich der Große lehnte Coccejis Entwurf letztlich ab. Dem König war der Text noch zu stark im Römischen Recht verhaftet, zu juristisch-abstrakt und nicht populär genug formuliert. Friedrich wünschte sich ein klares, kurzes Recht ohne fremde (römische) Rechtsinstitute. Obwohl das ambitionierte Gesetzesprojekt scheiterte, ebnete es den Weg für das spätere Allgemeine Preußische Landrecht. Nach dem Tod Coccejis und dem Scheitern des Entwurfs ruhte die Rechtsreform zunächst für einige Jahre. Unter Großkanzler von Carmer und dem Juristen Carl Gottlieb Svarez wurde die Justizreform dann weiter vorangetrieben. Das Ergebnis war das Corpus Iuris Fridericianum von 1781, das als Zivilprozessordnung in Kraft trat. Die Arbeit am materiellen Recht wurde komplett neu aufgerollt. Dies führte schließlich unter Friedrich Wilhelm II. zum berühmten Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR). – Samuel von Cocceji (1679-1755) hat entscheidend den Beginn der Justizreform des Aufklärungszeitalters in Preußen mitgeprägt. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaft in Frankfurt an der Oder, der 1703 erfolgten Doktorpromotion und der Ernennung zum Professor ordinarius im Jahre 1702 trat Cocceji im Jahre 1704 in den preußischen Justiz- und Verwaltungsdienst. In den Jahren 1711-1713 war er der Vertreter Preußens an der Visitation des […]
Philosophia Practica Universalis, methodo scientifica pertractata, pars prior, theoriam complectens, qua omnis actionum humanarum differentia, omnisque juris ac obligationum omnium, principia, a priori demonstrantur… pars posterior, praxin complectens, qua omnis praxeos moralis principia inconcussa ex ipsa animae humanae natura a priori demonstrantur. Editio nova priori emendatior, cum privilegiis. 2 Tle. in 1 Band. Halae Magdeburgicae (= Halle an der Saale), prostat in officina libraria Rengeriana, 1744-1750.
Gr.-8vo. Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 11 Bll. (Dedicatio u. Praefatio), 592 S., 10 Bll. (Conspectus u. Index Rerum Praecipuarum), Tb., 11 Bll. (Decicatio u. Praefatio), 808 S., 12 Bll. (Conspectus u. Index Rerum Praecipuarum). Schöner zeitgenössischer Pergamenteinband mit hs. Rückentitel u. schönem Rotschnitt. Exzellenter Zustand!
Wolffs (1679-1754) überragende Bedeutung für die Philosophie der Aufklärung und die weitere Entwicklung der Philosophie in Deutschland, die Entwicklung des Naturrechts und der Rechtswissenschaft hin zur Begriffsjurisprudenz spiegelt sich in der schulbildenden Kraft seiner Gedanken. Die ‚Wolffianer‘ dominierten über Jahrzehnte in Forschung und Lehre und trugen seine ‚terminologische Grundlegung‘ von Halle und Marburg ausgehend an alle Universitäten des Reiches. Wolff hat mit seinem intensiven Studium ostasiatischer Philosophie – weshalb er sich damals noch des gewichtigen Vorwurfs des Atheismus von Seiten der Pietisten und Lutheraner erwehren musste, die ihn deshalb zeitweise aus Halle vertrieben (was freilich der Reputation Marburgs als Universitätsstadt zum Vorteil gereichte) – zudem einer freien und vergleichenden Wissenschaft in Deutschland den Weg aufgezeigt, die sich ihre Unabhängigkeit gegen kirchliche und staatliche Zumutungen bewahren sollte.
Tractatus de eo, quod justum est circa stuprum. Von Schwäch- u. Schwängerung der Jungfern und ehrlichen Wittwen. Worinnen von der Obligation deß Stupratoris, der demselben bey fälschlicher Beschuldigung gebührenden Satisfaction, der Straffe deß Stupratoris und der Geschwächten, dem Richter, vor welchen die Schwäch- und Schwängerungs-Sachen gehörig, der Legitimation der natürl. Kinder, wie auch von dem denen natärlichen Eltern über ihre natürliche Kinder, ingleichen dem dem Stupratori der Geschwächten, und denen natürlichen Kindern in Ansehung der Vormundschafft, Eheverbindungen, Testamenten, Successionen, Contracten, Verbrechen und Gerichtlichen Handlungen zustehenden Recht, und andern mehr, gründlich und ausfährlich gehandelt wird; Aus denen allgemeinen Reichs-Rechten, und denen bewährtesten Scriptoribus zusammen getragen, durch und durch mit denen allerneuesten Responsis, praejudiciis und decisionibus, bestärcket, und jedermänniglich zum besten, mit einem vollständigen Register versehen. Nürnberg, in Verlegung Johann Georg Lochners, Buchhändlers, 1743.
Gr.-8vo. Titelkupfer, Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 5 Bll. (Vorrede u. Inhalt), 918 S., 38 Bll. (Register). Neuer Halbpergamentband mit Rückentitel u. schönem umlaufendem Rotschnitt. Schöner Zustand!
Erste Ausgabe! – Das Werk spiegelt die rechtliche Praxis des Barock und der frühen Aufklärung wider, in der moralische Verfehlungen, Familienehre und finanzielle Absicherung unehelicher Kinder streng juristisch geregelt und miteinander verflochten waren. Das Buch befasst sich umfassend mit den damaligen zivil-, straf- und kirchenrechtlichen Aspekten von vorehelichem Geschlechtsverkehr, Verführung (‚Schwächung‘) und unehelicher Schwangerschaft. Beck trug für diesen Traktat das allgemeine Reichsrecht (wie die Constitutio Criminalis Carolina) sowie zeitgenössische Gerichtsurteile und wissenschaftliche Schriften zusammen. Der Aufbau behandelt im Wesentlichen folgende rechtliche Fragen: die Pflichten des Verführers (Obligation deß Stupratoris), z. B. welche rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen (wie Alimente oder Heiratsversprechen) ein Mann hatte, wenn er eine Jungfrau oder eine Witwe geschwängert oder verführt hatte. Wie mit fälschlichen Vaterschafts- oder Verführungsklagen umzugehen war und welche Genugtuung (Satisfaction) dem zu Unrecht Beschuldigten zustand. Welche rechtlichen Strafen sowohl für den Verführer als auch für die ‚geschwächte‘ Frau vorgesehen waren. Welcher Richter und welches Gericht für die Verhandlung von Schwächungs- und Schwängerungssachen rechtlich verantwortlich waren. – Das hübsche Frontispiz von A. Nunzer zeigt eine hochschwangere Frau bei der Trauung, sowie und mehrere Advokaten bei einer Prozession, ähnlich einer Taufe oder Gerichtsverhandlung mit Zusehern. – Beck, geboren am 20. Dezember 1684 zu Nürnberg, sein Vater war dort kaiserlicher Notarius, gestorben am 2. April 1744, studierte zunächst in Altdorf, schloss dann seine Rechtsstudien in Jena, Leipzig und Halle bei Stryk und Thomasius ab. 1706 promovierte er auf seiner Heimatuniversität zu Altdorf. Er war dann zunächst in Altdorf Rechtsanwalt, bevor er im Jahre 1720 zum Extraordinarius ernannt worden ist. 1729 wurde er o. Professor der Pandekten an der Universität Altdorf und zugleich Konsulent der Stadt Nürnberg. Nach dem Tode von Georg Heinrich Lincken wurde er erster Professor der […]
Omnia quae quidem hactenus edita fuerunt opera, non tantum plurimis in Digesta seu Pandectas & Codicem commentariis ac methodicis expositionibus, tamquae ab ipsomet auctore in lucem datae, quàm quae post eius excessum, vel inter eius membranas & in Bibliotheca sunt reperta, vel ab eius intimis familiaribus exhibita, quas eo exceperant dictante, illustrata, verùm etiam aliis ipsius in utroque iure relictis monumentis, ut sub titulorum indici videre licet, locupletata. Omnia nunc demum unico comprehensa volumine. Editio, ut postrema, ita & caeteris umquam antehac alibiegreßis, compluribus in locis, multo tersior ac emendatior. Cum indicibus titulorum, & rerum & verborum, locupletissimis. Francofurti (= Frankfurt), apud heredes Andreae Wecheli, Claudium Marnium, & Ioann. Aubrium, 1592.
Fol. (38 x 28 cm). Tb. mit Druckersignet, 9 Bll., 1222 S., 11 Bll. mit Schlußvignette. Prächtiger, zeitgenössischer blindgeprägter Schweinslederband, auf 5 Bünden geheftet, mit handgeschriebenem Rückentitel.
Berühmter Kommentar aus der Universität von Bourges, vom „Maximum iuris prudentiae ducem“ (Jacques Cujas)! – Franciscus Duarenus (1509-1559) baute die berühmte Reformuniversität zu Bourges inhaltlich und methodisch zu jenem hohen Standard aus, der später mit der Kennzeichnung „mos gallicus“ zur festen Einrichtung der meisten europäischen Universitäten wurde. Duarenus, ein Schüler von Andreas Alciatus, führte – nach dem Weggang des Italieners Alciat – die nachrückende Juristengeneration an. Im Jahre 1539 übernahm Duarenus einen Lehrstuhl an der Universität Bourges. Er fand eine Universität vor, die durch das Wirken von Andreas Alciatus von einem durchaus chaotisch anzusehenden reformatorischen Geist erfasst war, deren Konturen jedoch völlig unklar und deren Ziele nicht sichtbar waren. Mit großem Scharfsinn und Rationalität ordnete Duarenus den Wirrwarr der Reformansätze und erwarb sich mit bahnbrechenden, methodischen Studien und Schriften einen Namen in der Jurisprudenz. Gerade die protestantische Rechtswissenschaft hat insbesondere durch Schüler von Duarenus, so dem Juristen Forster, wichtige Impulse für den Aufbau einer eigenen protestantischen Rechtslehre erhalten. Auch die Nachfolgegeneration von Duarenus, deren berühmteste Vertreter Donellus und Cuiacius waren, schätzten Werk und Wirken von Duarenus hoch. So nannte Cuiacius ihn einen „maximum iuris prudentiae ducem“.










