Dictionaire historique et critique. Quatrieme Edition, revue, corrigée, et augmentée avec la vie de l’Auteur, par Mr. des Maizeaux. 4. Ausgabe. 4 Bde. Amsterdam und Leiden, chez P. Brunel, R. & J. Wetstein & G. Smith, Samuel Luchtmans u. a., 1730.
Fol. (I:) Vortitel, Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit gest. Vignette (so für alle Bände), 5 Bll., CXVI, 719 S.; (II:) Vortitel, Tb., 915 S.; (III:) Vortitel, Tb., 831 S. mit Schlussvignette; (IV:) Vortitel, Tb., 804 S. Die Titelbll. jeweils mit gestochener Titelvignette von Bernard Picard. Prächtige zeitgenössische Kalbslederbände auf sechs Bünden geheftet mit reicher Rückenvergoldung, roten geprägten Rückentitelschildern u. schönem Marmorschnitt. (Papier stellenw. etw. stockfl., überwiegend aber sehr frisch).
Monument der Frühaufklärung in phantastischem Zustand! – Bayle (1647-1706), Sohn eines hugenottischen Predigers, gilt – neben dem zehn Jahre jüngeren Fontenelle – als die zentrale Figur der französischen Frühaufklärung. Aufgrund der Hugenottenverfolgungen – mit ihrem Höhepunkt in der Aufhebung des Toleranzedikts von Nantes im Jahre 1685 durch Ludwig XIV. – ging Bayle nach Rotterdam, wo er einen Ruf als Professor der Philosophie und Geschichte annahm. Er wurde mit seinen Schriften, insbesondere den „Nouvelles de la République des Lettres“, die er von 1684 bis 1687 herausgab und für den Drucker Henri Desbordes redigierte, zu einem Bezugspunkt für die emigrierte französische Gemeinde der Hugenotten, die sich über ganz Europa verstreut hatte. Das „Dictionnaire“, zunächst in zwei Bänden erschienen, wurde vom holländischen Verleger Reinier Leers bestellt und sollte für den Verleger eine modernisierte Version von Louis Moréris „Grand Dictionnaire historique“ (zuerst 1674) werden, eines Namens- und Personenlexikons. Bayle schuf aber stattdessen ein Dictionnaire neuen Typs, eben das „Dictionnaire historique et critique“, wobei die kritische Sichtung des Wissens die Hauptrolle übernahm. Das dargelegte Wissen wird kritisch hinterfragt, verschiedene Standpunkte werden dargelegt und sollen die Leser zum ständigen Hinterfragen animieren. Das Lexikon lehrt das skeptische Argumentieren, Fakten sollen nicht unkritisch serviert und konsumiert, sondern problematisiert werden. Damit wird Bayle zum „eigentlichen Schöpfer der historischen Akribie“ (Ernst Cassirer), worin sein Hauptverdienst für die Entwicklung des aufgeklärten Denkens besteht. Friedrich II. von Preußen schätzte Bayle – wie viele seiner Zeitgenossen – über alle Maßen und bewahrte zahlreiche Auflagen in seiner Bibliothek auf. Es ergibt sich aus Bayles philosophischem Zugang beinahe zwangsläufig, dass sich der große Frühaufklärer bis an sein Lebensende im Jahre 1706 in seinem Exil in Rotterdam zahlreicher Angriffe erwehren musste, […]
Ausführliche Abhandlung des Peinlichen Processes in Teutschland. (Vollständige Einleitung zur peinlichen Rechtsgelehrsamkeit in Teutschland. Erster Band, welcher die Vorbereitung zum peinlichen Processe enthält). 5 Tle. (in 3 Bänden). Göttingen, im Verlag Victorin Bossigels, 1758-1764.
Gr.-8vo. (Tl. 1, 1758:) Tb. mit Vignette, 3 Bll., 144 S.; (Tl. 2, 1759:) Tb. mit Vignette, 3 Bll., (145-) 272 S.; (Tl. 3, 1761:) Tb. des späteren Gesamttitels, 1 Bl., Tb. mit Vignette, 2 Bll., (273-) 400 S., (Tl. 4, 1762:) Tb. mit Vignette, 3 Bll., (401-) 568 S., (Tl. 5, 1764:) Tb. mit Vignette, 2 Bll., (569-) 716 S., 10 Bll. (Register). Zeitgenössische Pergamentbände mit Buntpapierbezug, Pergamentecken und schönem Rotschnitt. (Exlibris Bibliothek des Freiherrn G. A. von Liebenstein, exzellenter Zustand).
Erste Ausgabe. – Christian Friedrich Georg Meister und sein Sohn Georg Jacob Friedrich Meister repräsentierten das Kriminalrecht an der berühmten Georg-August-Universität über einen Zeitraum von 70 Jahren. – Der vorliegende Titel erschien zunächst als „Ausführliche Abhandlung des peinlichen Processes in Teutschland“ in 5 Teilen, der letzte Teil im Jahre 1764. Erst dem letzten Teil wurde ein revidierter Haupttitel beigefügt: Vollständige Einleitung zur peinlichen Rechtsgelehrsamkeit in Teutschland. Die 5 Teile sollten den Band 1 unter dem Untertitel „Die Vorbereitung zum peinlichen Processe“ umfassen. Es war von Meister offenbar mindestens ein Band 2 vorgesehen, der aber nicht mehr erschienen ist. Eine 2. Auflage erschien bei Bossigel in Göttingen im Jahre 1776, dann unter dem im Jahre 1764 eingeführten Titel. – Meister (1718-1782) wurde im Jahre 1750 außerordentlicher Professor an der Universität Göttingen, ab dem Jahre 1754 bekleidete der hervorragende Lehrer eine o. Professur, mit dem Schwerpunkt auf dem Strafrecht. Georg Jacob Friedrich Meister (1755-1832) folgte seinem Vater im Kriminalrecht, wie der Vater an der Universität Göttingen, wo er sich früh für ein modernes und humanes Strafrecht einsetzte. Johann Christian Friedrich Meister (1758-1828), gleichfalls Rechtswissenschaftler (Universitäten Frankfurt/Oder und Breslau), war Meisters Neffe. Der bekannte Mathematiker Albrecht Ludwig Friedrich Meister (1724-1788) war Meisters Bruder, ebenfalls an der Universität Göttingen tätig.
Criminal-Recht und Criminal-Prozess. (vorgetragen vom) Geh. Justiz-Rath Martin, Jena, Sommersemester 1840 und Wintersemester 1840/41. Handschriftliche Vorlesungsnachschriften von Albert Coudray, stud. jur. Jena, (heute:) Friedrich-Schiller-Universität, 1840-1841.
4to. (Criminal-Recht:) Tb., 82 handbeschriebene Bll. (= 164 Seiten, sporadisch paginiert), (Criminal-Prozess:) Tb., 84 handbeschriebene Bll. (= 168 Seiten, sporadisch paginiert). Zeitgenössischer Pappband mit geprägtem Rückentitelschild.
Handschriftliche Nachschrift einer Vorlesung an der Universität Jena! – Martin (1772-1857), der heute vor allem noch für sein Lehrbuch zum bürgerlichen Prozess bekannt ist, zählte allerdings zu den führenden Rechtsgelehrten seiner Zeit, hochgeschätzt von Kollegen, in seiner Heidelberger Zeit befreundet mit dem Philologen Böckh und dem Juristen Heise. Er war auch ein streitbarer Zeitgenosse, wie die Auseinandersetzung 1815/16 um eine neue Verfassung für das Großherzogtum Baden zeigte, als er in Konflikt mit der badischen Polizeibehörde geriet und am Ende seine Stellung in Heidelberg aufgab und nach Jena wechselte. Mehrere Universitäten warben in dieser Situation um Martin, doch Martin ging ins Herrschaftsgebiet des Großherzogs von Sachsen, der als erster deutscher Fürst seinem Volke eine Verfassung gegeben hatte. Mit dem Lehramt an der Universität war das Richteramt am neugegründeten thüringischen Oberappellationsgericht verbunden, zudem wirkte er zwischen 1816 und 1826 an zahlreichen Gesetzgebungsarbeiten mit, darunter auch an der Ausarbeitung eines neuen großherzoglichen Strafgesetzbuches. Die Verbindung des Namens Martins nur mit dem bürgerlichen Prozessrecht ist also falsch, wie auch schon sein „Lehrbuch des deutschen gemeinen Criminalprocesses“ von 1812 zeigt. Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht waren damals in Forschung und Lehre noch eng verbunden. Es war gerade Christoph Martin, der „im Hinblicke auf die so eigenthümlichen Grundsätze des Criminalverfahrens“ auf eine Trennung vom Zivilprozess hinwirkte. Sein Lehrbuch vom Kriminalprozess von 1812 erlebte 5 Auflagen, die letzte Auflage besorgte Jodocus Temme. Sein „gewichtiges Ansehen“ (Eisenhart, ADB 1884) beförderte „diese nun herrschend gewordene Methode“, obwohl er später als „ein treuer Anhänger des gemeinrechtlichen (älteren) Strafverfahrens“ an Einfluss verlor. Sollte es noch eines Beweises für Martins Ansehen im Bereich des Strafrechtes und Strafprozessrechts bedürfen, ließe sich auf seine Beauftragung durch Savigny verweisen, ein Rechtsgutachten über den Entwurf des preußischen Strafgesetzbuches zu verfassen! Martin verstarb – hochgeehrt und hochbetagt im 86. Lebensjahre – am 13. August 1857 in Gotha. – Vgl. den Beitrag Eisenharts, ADB […]
Praxis Iuris Romani in Foro Germanico iuxta ordinem Edicti Perpetui et Pandectarum Iustinaini. Opus, quo Ius Romanum ad Principia Iuris Naturae & gentium, civilisque prudentiae regulas exigitur, cum Iure Germanorum eiusque genuinis principiis confertur, leges insigniores succincta paraphrasi enucleantur, & ius quo utimur, quove uti possumus, observatis monitisque practicis explicatur. Editio altera, emendata & multum aucta. Tomus primus… tertius (in 1 Band gebunden). Jena, sumtpibus Matthaei Birckneri, 1698.
Fol. (I:) Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 10 Bll., 478 S., 1 Bl. (Emendanda), (II:) 963 (recte: 959) S., (III:) 397 S., 44 Bll. (Index quatripartitus: rerum & verborum, dissensionum iurisconsultorum, monitorum practicorum, auctorum, & legum explicatarum). Späterer Halbpergamentband mit handbeschriebenem Rückentitel. (St.a.T., Papier schwach gebräunt, tlw. schwach wasserrandig).
Hauptwerk Schilters, Gründungswerk der deutschen Privatrechtswissenschaft in der letzten von Schilter bearbeiteten Auflage! – Das Werk ging aus den „Exercitationes ad 50 libros Pandectarum“ hervor, die in den Jahren 1675-1683 erschienen waren. Es gilt als das Gründungswerk der Privatrechtswissenschaft des deutschen Rechts, da Schilter erstmals auf der Grundlage des Ius Romanum auch die deutschrechtlichen Regelungen darstellt. Schilter (1632-1705), der bedeutendste Germanist unter den Rechtsgelehrten des 17. Jahrhunderts, unterbreitet mit dieser großen Arbeit den Stand des römischen Rechts in der deutschen Gerichtspraxis. Auf der Ordnung des Edictum Perpetuum, auf der letztlich die Ordung der Pandekten beruht, kann dieses Werk als ein wichtiger Maßstab für die Rezeption des römischen Rechts angesehen werden. Schilter stand zunächst in sächsischen Diensten, war zuletzt Hof- und Konsistorialrat in Jena, bis er im Jahre 1686 nach Straßburg kam. Dort bekleidete er zunächst das Amt als städtischer Konsiliarius, wurde später auch Professor der Rechte an der dortigen Universität. – Vgl. Kleinheyer-Schröder, 4.A., S. 507; HRG IV (1990) 1405ff.; ADB XXXI, 267; Stintzing-L. III/1, 56 (zur Erstausgabe).
Geschichte der päbstlichen Nuntien in Deutschland. 2 Bde. Frankfurt am Main und Leipzig, 1788.
8vo. Gestochenes Titelkupfer, Tb. mit Vignette, 582 S.; 5 Bll., 792 S. Zeitgenössische Pappbände mit geprägten Rückentitelschildern u. schönem Rotschnitt. (kl. alte Rückensignaturen, schwache St.a.Tbrückseiten).
Erste Ausgabe dieser vom deutschen Staatswissenschaftler, Reichspublizisten und Politiker Friedrich Karl von Moser (1723-1798) verfassten und anonym erschienenen Geschichte der päpstlichen Nuntien „von den ersten Zeiten“ (vom 11. Jahrhundert) bis zum Beginn der Reformation. Die päpstlichen Nuntien seien Deutschland teuer zu stehen gekommen, „da sie nicht nur Deutschland um sein Geld, sondern, so viel an ihnen war, um seinen Verstand und Freiheit brachten, den Geist der Nation zu verdummen und zu ersticken und unsern Nacken unter das schrecklichste Joch der Unwissenheit und des Aberglaubens, der zwo Stuezen der roemischen Hierarchie, zu beugen suchten“ (von Moser). Mit umfangreichem Urkundenanhang. – Vgl. Stintzing-L. III/1; Pütter IV, 567.
Explication théorique et pratique du Code Civil contenant l’Analyse critique des Auteurs et de la Jurisprudence et un Traité résumé après le Commentaire de Chaque Titre. 7me. Édition. (sowie 1.-3. Éd.). 12 Bde. Paris, Delamotte et Fils, Éditeurs, 1872-1878
8vo. Zusammen ca. 7950 Seiten. Zeitgenössische Halbleinenbände mit Buntpapierbezug u. geprägten Rückentiteln. (Ebde. stellenw. fachmännisch ausgebessert).
Einer der besten Kommentare zum französischen Zivilrecht! – Marcadé (1810-1854) studierte die Rechtswissenschaften in Paris und kehrte in seine Heimatstadt Rouen zurück, wo er als Anwalt zugelassen wurde. Von 1851 bis 1854 war er als Anwalt am Kassationsgericht tätig. Er war einer der Begründer der „Revue critique de législation et de jurisprudence“, aber am bekanntesten ist er für sein Werk „Éléments du droit civil français“ (Paris 1842, 3 Bände, 5. Auflage unter dem Titel „Explanation théorique et pratique du code Napoléon“, Paris 1858-1859, 9 Bände), fortgeführt von Paul Pont (insgesamt 12 Bände). Marcadé schrieb auch die „Études de science religieuse“ (Paris 1847). – Bde. 1-6 u. 12 von Marcadé; Bde. 7-11 von Pont. Bd. 7 in Erstausgabe von 1872, Bde. 8 u. 9 in zweiter Ausgabe von 1877/1878, Bde. 10 u. 11 in dritter Ausgabe von 1876.
Das practische gemeine Civilrecht. 2., verbess. Aufl. 3 Bde. Leipzig, Verlag von Bernhard Tauchnitz, 1860-1861.
Gr.-8vo. (I:) XX, 664; (II:) X, 845; (III:) XII, 776 S. Zeitgenössische Pappbände mit geprägten Rückentitelschildern. Exzellenter Zustand!
Sein Pandektenwerk hat er mit dem Ziel geschrieben, das in der Praxis angewandte gemeine Recht darzustellen. Die Darstellung ist relativ ausführlich und die Noten enthalten eine eingehende Darstellung der Kontroversen. Trotz der erwähnten Zielsetzung zitiert Sintenis die wissenschaftliche Literatur ausführlich. Er greift dabei auch auf die Zeit des älteren gemeinen Rechts zurück, hierbei nicht nur auf Glück, sondern auch auf Autoren des 17. bis 18. Jahrhunderts, wie Stryk und Leyser. Das Werk ermöglicht also auch wichtige Streitfragen bis in die Zeit des älteren gemeinen Rechts zurückzuverfolgen. – Sintenis (1804-1868) studierte von 1822 bis 1824 in Leipzig, promovierte in Jena 1825 und ließ sich zunächst als Rechtsanwalt in seiner Heimatstadt Zerbst nieder. 1837 wurde er als Ordinarius nach Gießen berufen, kehrte aber 1841 nach Zerbst zurück, bekleidete danach eine Reihe von Regierungsämtern und wurde schließlich Richter und später Präsident am Oberlandesgericht zu Dessau. – Bd. 1: Die allgemeinen Lehren und das Sachenrecht; Bd. 2: Das Obligationenrecht; Bd. 3: Das Familienrecht und das Erbrecht.
Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld. Nach dem Tode des Verfassers herausgegeben von August Wilhelm Ludwig Weber. 2 Bde. Leipzig, bei Karl Franz Köhler, 1820.
8vo. Tb., VI, 546 S., 1 Bl.; Tb., 1 Bl., 494 S., 1 Bl. Zeitgenössische Pappbände, mit handgeschöpftem Buntpapier bezogen und Rückentitelschildern. Guter Zustand!
Die Vorlesungen zum Zivilrecht von Johann August Hellfeld waren weitbekannt. Die Vorlesungen zu Jena waren sehr besucht, sein Lehrbuch war eines der beliebtesten Lehrbücher. Dieses Lehrbuch überarbeitet in deutscher Sprache zu publizieren, war das große Verdienst von Weber (1753-1817), der seit 1791 in Rostock lehrte.
Zwei Grundlinien bestechen in diesem umfangreichen Werk: 1. Das Lehrbuch gehört trotz des Vorbildes aus dem 18. Jahrhundert doch bereits dem 19. Jahrhunert an. Dies belegen bereits die einleitenden Sätze: „Der Ausdruck Pandecten bezeichnet… denjenigen Theil der Jurisprudenz, welcher das gemeine, in deutschen Gerichten anwendbare Civilrecht enthält, sowie es theils durch einheimische, theils durch fremde recipierte Gesetze, theils durch Folgerungen aus der Natur der Gegenstände zu begründen ist“. Das Herausarbeiten des Zivilrechts ist eine der großen Leistungen der Pandektistik. Das Lehrbuch von Thibaut beispielsweise enthält noch das Staatsrecht. 2. Das Lehrbuch bedient sich der Ordnung der Pandekten (oder Digesten), des wichtigsten Teils des Justinianischen Corpus Iuris Civilis. Während das Zivilrecht ein neues System entwarf, folgte Weber dem namentlichen Vorbild Hellfeld. Das Lehrbuch ist somit zugleich eine sehr gute Einführung in die innere Systematik des bedeutendsten Rechtsbuches im Abendland: des Corus Iuris Civilis.