Justiniani Augusti Pandectarum. Curaverunt A. Corbino und B. Santalucia. 2 Bde. Florenz, Leo S. Olschki Editore, 1988.
Fol. (I:) Tb., 21 S. (Einführung), 450 Bll. (Reproduktion); (II:) Tb., 475 Bll. (Reproduktion). Prachtvolle Ganzledereinbände mit Rücken- und Deckeltitelprägung. (Regione Calabria. Università degli Studi di Reggio Calabria. Facoltà di Giurisprudenza, Catanzaro).
Prächtige Nachdruckausgabe des Codex Florentinus, des Archetypus der Europäischen Rechtswissenschaft! – Im Zentrum der europäischen Rechtskultur steht die spätantike Pergamenthandschrift, die unter der Bezeichnung Codex Florentinus in der Bibliotheca Medicea Laurenziana in Florenz verwahrt wird. Der Beginn der europäischen Rechtswissenschaft in der Schule von Bologna zu Beginn des 12. Jahrhunderts, das Zeitalter der Glossatoren und Kommentatoren, wäre in solcher Blüte ohne den Glücksfall des vollständigen Erhalts dieses Textzeugnisses nicht denkbar gewesen. Die gesamte europäische Rechtskultur entfaltete sich auf der Grundlage dieser Handschrift, die als die Mutterhandschrift aller späteren Abschriften gewertet wird. Als einzige, vollständige spätantike Handschrift von diesem Gewicht überdauerte dieser Thesaurus iuris civilis die Jahrhunderte nahezu unbeschadet und ist vermutlich in Amalfi, später in Pisa und dann seit 1406 in Florenz verwahrt worden. Als der lang ersehnte Druck des Codex Florentinus im Jahre 1553 in Florenz (besorgt durch Lelio und Francesco Torelli) erschien, hatte die europäische Rechtswissenschaft nunmehr das authentische Gesetzeswerk in einer äußerst prachtvollen Druckausgabe zur Verfügung. Jetzt setzte auf der Grundlage der Littera Florentina eine rege philologische und juristische Rekonstruktion des eigentlichen justinianischen Textes der Digesten ein, die einen aus heutiger Sicht allerdings vorläufigen Abschluß erst Mitte des 19. Jahrhunderts durch den Druck der Editio maior von Mommsen fand. Heute wissen wir, daß auch der Codex Florentinus eine Abschrift darstellt; man konnte die Korrektoren dieser Abschrift am Rande studieren und selbst die Korrektoren bauten Fehler ein. Zudem entdeckte man eine Lücke im Codex Florentinus, die wiederum durch Forschungen geschlossen werden konnte.
Opera Omnia, novo ordine digesta, & in V. tomos distributa; ad manuscriptos Codices quamplurimos collata, & innumeris in locis emendata; quaedam etiam nunc primùm edita: quibus accessere Henrici de Hassia, Petri de Alliaco, Joannis Brevicoxae, Joannis de Varenis scriptorum coaetaneorum, ac insuper Jacobi Almaini & Joannis Majoris tractatus, partim editi partim inediti; necnon Monumenta omnia ad causam Joannis Parvi pertinentia. Opera & studio M. Lud. Ellies du Pin…, qui huic novae editioni praefixit Gersoniana, in quibus Historia Ecclesiastica temporis illius quo Gersonius vixit texitur, hujus & coaevorum Vita narratur, Scripta recensentur, Doctrina exponitur. 5 Tle. in 4 Bänden. Antwerpiae (= Antwerpen), sumptibus Societatis, 1706.
Fol. (I:) Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 2 Bll., 18 S., CXCV S. (Apologia pro Joanne Gersonio), 944 Spalten; (II:) Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 1164 Sp.; (III:) Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 1600 Sp.; (IV:) Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 868 Sp., 23 Bll. (Index rerum, verborum et nominum), (V:) Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 4 Bll., 1036 Sp., 2 Bll. (Errata et emendate in tomo quinto). Zeitgenössische Ganzlederbände. (St.a.Tb. u. Schnitt, Ebde. stärker berieben, mit abgeplatztem u. abgeriebenem Bezug und brüchigen Gelenken).
Beste Ausgabe! – Die überaus bedeutende Werkausgabe versammelt neben den Werken Gersons zusätzlich die wichtigen Traktate zeitgenössischer ‚Mitstreiter‘, die sich im Umfeld der Universität Paris für den Gedanken des kirchlichen Konziliarismus aussprachen und darüber zu einer Theorie der rechtlich geregelten Macht im politischen Gemeinwesen vorstießen, womit sie zu wichtigen Vordenkern in der politischen Ideengeschichte wurden! – Jean Gerson (1363-1429), der eigentlich Jean Charlier hieß und deshalb auch als Jean le Charlier de Gerson benannt wurde, zählt zu den einflussreichsten Theologen, Kirchenpolitikern und Philosophen des späten 14. und frühen 15. Jahrhunderts. In diese führende Rolle wuchs er als Schüler von Pierre d’Ailly und als dessen Nachfolger als Kanzler der Pariser Sorbonne gleichsam von selbst hinein, zumal in den unruhigen Zeiten des katholischen Schismas, als die Päpste in Avignon residierten und unter dem Druck rivalisierender Päpste in Rom standen. Seine Theologie ist stark bestimmt von seinen Bemühungen um eine Überwindung des Schismas und die Stärkung des Konzilsgedankens (De potestate ecclesiae; De unitate ecclesiastica; De auferibilitate papae) einerseits und die Hinwendung zur Mystik in der Tradition Bonaventuras und ihres Vorranges vor der reinen Scholastik andererseits. Gerson zählt zu den Hauptverfechtern des Konziliarismus, indem er das Konzil als höchste Autorität der Kirche zu begründen suchte. Das Konzil vertritt seiner Auffassung nach die Gemeinschaft der Gläubigen, deren ‚bloßer‘ oberster Repräsentant der Papst sei. Es ergeben sich unverkennbar frühe demokratietheoretische Ansätze aus dem Konziliarismus, worauf insbesondere Quentin Robert Skinner hinweist. Theologisch vertieft wird die konziliaristische Begründung durch Gersons Verweise auf seinen Vorgänger an der Pariser Universität, Pierre d’Ailly (Petrus de Alliaco, 1350-1420, seit 1411 Kardinal) sowie weitere bedeutende Theologen, die der Sorbonne nahestanden und zeitweilig dort studiert oder gelehrt hatten: den Deutschen Heinrich von Langenstein (Heinrich von Hessen der Ältere, 1325-1397), den Franzosen Jean Courtecuisse (Johannes von Brevicoxa, 1350-1423), Jean de Varennes und Jacques Almain (1480-1515) und den Schotten John Majors (1467-1550). Gerson nahm an den Konzilien von Pisa (1409) und Konstanz (1414-1418) teil, wo er auf die Verurteilung von Jan Hus (1370-1415) und Hieronymus von Prag (Jeroným Prazský, 1379-1416) hinarbeitete sowie die Verbrennung der Schriften John Wyclifs (1330-1384) befürwortete. Zugleich prangerte er dennoch die seinerzeitige sittliche Verkommenheit der Geistlichkeit an, was ihm die Ehrenbezeichnung „Doctor christianissimus“ eintrug. Der Beinahme charakterisiert auch die enorme zeitgenössische Bedeutung Gersons. Sein Urteil hatte großes Gewicht, als er sich gegen die Argumentation des Franziskaners Jean Petit wandte, der die Ermordung des Herzogs von Orléon durch Parteigänger Johann Ohnefurchts von Burgund im Jahre 1407 als Tyrannenmord zu rechtfertigen suchte. Erst nach dem Tode des Herzogs im Jahre 1419 konnte Gerson nach Frankreich zurückkehren. Aus Furcht vor dem Herzog von Burgund zog er sich nach Rattenberg am Inn zurück, wo er seine berühmte Schrift „De consolatione theologiae“ verfasste. Nach der Rückkehr nach Frankreich lebte Gerson in Lyon, wo er starb und in der Laurentiuskirche zur ewigen Ruhe gebettet […]
Opera Omnia. Editio nova, A D. M(ichel) André (et Charles Berton), Canonico Rupellensi, juxta editionem Venetianam XXIII tomos in-F° continentem, accurate recognita reverendissimo ILL. Domino sergent, episcopo corisopitensi, ab editore dicata. Editio nova. 26 Bde. (in zusammen 28 Bdn.) sowie 2 Indexbände. Paris, apud Ludovicum Vivès, Bibliopolam Editorem, 1856-1861 sowie 1878 (Indexbände, nur diese im Neudruck, Brüssel 1963).
Gr.-8vo. Zusammen ca. 24.000 Seiten. Zeitgenössische grüne Halblederbände (Indexbände in neuem Halbleder angeglichen) mit Rückenprägung und aufgebrachten OBroschuren auf Vorderdeckel. (St.a.T., Vorderdeckel u. Fußschnitt, tlw. kl. briefmarkengroße Bibliotheksrückensignaturen, einige Bde. fachmännisch ausgebessert, insgesamt guter u. repräsentativer Zustand!).
Gesamtausgabe der Schriften des „Doctor Eximius“, besorgt von Michel André und Charles Berton! Jetzt komplett mit den beiden Indexbänden. – Der Jesuit Suárez (1548-1617) hatte als ein Hauptvertreter (″Doctor Eximius“) der überaus bedeutenden Schulen von Salamanca und Coimbra eine gewaltige Wirkung auf die folgende politische Ideen- und Rechtsgeschichte. Sein Einfluss wirkte auf die katholische und die protestantische Welt gleichermaßen. Er lehrte Theologie und Philosophie an den Hochschulen in Àvila, Segovia, Valladolid, Rom, Alcalá sowie zuletzt in Salamanca (1592-1597) und Coimbra (1597-1616). – Suarez war ein herausragender Vertreter der Schulen von Salamanca und Coimbra (andere Vertreter waren z. B. Francisco de Vitoria, Domingo de Soto, Luis de Molina oder Martin de Azpilcueta), die ein neues, neuzeitliches Konzept des Naturrechts formulierten, in dem die natürlichen Rechte des Menschen im Mittelpunkt stehen. Von diesem Fundament aus reformulierte man grundlegende Sozialkonzepte neu. So ergibt sich aus der strikten Unterscheidung der Bereiche weltlicher Macht einerseits und geistlicher Macht andererseits erhebliche Konsequenzen für die Legitimation des Souveräns. Das „Volk“ sei der eigentlich legitime Empfänger göttlicher Macht, weshalb die Demokratie die natürlichste Form der Regierung sei. Oligarchie und Monarchie seien nur davon abgeleitete Regierungsformen. Nicht nur das „Gottesgnadentum“ wird so obsolet und zu einem mittelalterlichen Relikt, sondern es werden Thesen zu einem Widerstandsrecht formuliert, die in der Zeit des Frühabsolutismus doch einiges Konfliktpotenzial boten. Es nimmt nicht wunder, dass gerade Apologeten des Absolutismus die Thesen aus Salamanca und Coimbra zurückwiesen (z. B. der englische Philosoph Robert Filmer in seiner „Patriarcha. Or the Natural Power of Kings“ zielte besonders auf die Ansichten Francisco Suarez’). Das neue Naturrecht wirkte wie ein gedanklicher Modernisierungskniff in alle Bereiche des Sozialen, der neben Fragen der Souveränität auch Fragen der Ökonomie oder Fragen des internationalen Zusammenlebens ergriff. Das formulierte Völkerrecht (bei Suarez, vor allem bei Francisco de Vitoria) umfasst auch eine Ablehnung des Kolonialismus, die Zurückweisung päpstlicher Schenkungsbullen oder eine Lehre des gerechten Krieges. Francisco Suarez wird zu den Mitbegründern des Völkerrechts gezählt, von großem Einfluss auf Hugo Grotius, philosophisch vor allem auf Leibniz. Der Jesuit entkräftet die Vorstellung, die Autorität eines Königs sei göttlichen Ursprungs, vielmehr sei das Volk selbst der Träger der eigentlichen politischen Autorität, da nur das Volk als Ganzes der einzig legitime Empfänger göttlicher Macht sei. Der Staat sei das Ergebnis eines Sozialvertrags, mit dem das Volk übereinstimme. Die aristotelische Rechtfertigung der Sklaverei lehnt er ab. Er betont die Individualwürde jedes Menschen, ein Naturrecht sichere jedem Menschen ein würdiges Leben, Freiheit und die Freiheit an Eigentum zu. Die spanische Kolonialpolitik lehnt Suarez weitgehend ab. Die kolonisierten „Staaten“ seien im Grunde souverän und dem spanischen Staat gleichgestellt (Gleichheit unter den Staaten) in einer weltumspannenden Gemeinschaft der Nationen (″De bello et de Indis“). – Die beiden Indexbände konnten aufgrund des vorzeitigen Todes von Charles Berton erst 1878, also 17 Jahre nach der Opera-Omnia-Ausgabe, erscheinen. Hier sind die Indexbände nicht im Original beigefügt, sondern in der im Jahre 1963 in Brüssel herausgebrachten Reprintausgabe. Die Bände wurden allerdings der Originalreihe mittels neuer grüner Halbledereinbände […]
Corpus Juris Canonici absolutiss. in III partes distinctinctum: Quarum prima DECRETUM GRATIANI, emendatum et notis illustratum: Cum glossis diuersorum, Gregorii XIII. Pont. Max. iussu editum: ad exemplar Romanum diligenter recognitum, & tam eius quàm antiquorum codicum ope, ubi lacunae erant, redintegratum. Caetera praefatio ad lectorem te docebit. – LIBER SEXTUS Decretalium D. Bonifacii Papae VIII. Clementis Papae V. CONSTITUTIONES. EXTRAVAGANTES, tum viginti D. Ioannis Papae XXII. tum communes. Cum glossis diuersorum. Omnia nunc demum integritati suae restituta, & ad exemplar Romanum diligenter recognita. – DECRETALES D. Gregorii Papae IX. CUM GLOSSIS diversorum, veterum et authenticorum codicum opere dintegratae. Ad exemplar Romanum diligenter recognitae. Editio novissima. 3 Bde. Lugduni (= Lyon), apud Nicoaum Iullieron Typographum Regium, & Ioannem Iullieron, fratres, 1618.
Fol. (Decretum Gratiani:) Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 3 Bll., 51 Seiten, 2072 Spalten, 76 Seiten, 1 Bl.; (Liber Sextus, Clementinen, Extravaganten:) Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 3 Bll., 870, 348, 366 Spalten, 23 (recte: 19) Seiten; (Decretales:), Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 13 Bll., 1966 Spalten, 20 Bll. Alle Bände mit dekorativen Druckermarken, Initialen, Kopfvignetten und Holzschnitten! Prächtige, zeitgenössische Holzdeckelbände mit blindgeprägtem Schweinslederbezug und 6 Messingschließen sowie schönem – etw. verblasstem – Blauschnitt. (1 Schließe defekt, mit dezenten Stempeln u. Rückensignaturen einer aufgelösten Klosterbibliothek).
Prachtvolle, 1618 von Jullieron gedruckte maßgebliche Folio-Ausgabe mit der Glosse, in dieser vollständigen Form sehr selten. – Die großen glossierten Ausgaben des Corpus iuris canonici wurden im 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts vor allem in Lyon gedruckt, nachdem im 15. Jahrhundert Venedig das Zentrum dieser Drucke war. Die glossierte Ausgabe der päpstlichen Rechtsbücher war die Grundlage der europäischen Rechtswissenschaft seit dem 13. Jahrhundert. Diese große Ausgabe muß als ein Stück euopäischen Kulturerbes angesehen werden. Das zivile und kanonische Recht war über Jahrhunderte Partner und ergänzten sich einander, die Kanonisten hatten oftmals die besseren Juristen in ihren Reihen. Die Bezeichnung Corpus juris canonici als Gesamttitel für die einzelnen päpstlichen Rechtsbücher setzte sich erst im Laufe des 16. Jahrhunderts durch und wird regelmäßig bei den unglossierten Ausgaben des 17. und 18. Jahrhunderts gebraucht. Papst Gregor XIII. benutzt den Titel Corpus juris canonici erstmals offiziell bei der Editio Romana aus dem Jahre 1582. Die Zusammenfassung der päpstlichen Gesetzbücher und die umfassende Betitelung änderte nichts an der inneren Systematik. Die einzelnen päpstlichen Rechtsbücher behalten ihre Selbständigkeit: Decretum Gratiani, das um 1140 von dem Mönch Gratian in Bologna als Lehrbuch verfasst worden ist und später Gesetzesautorität erhielt; die Dekretalen oder Liber Extra, die von Papst Gregor IX. im Jahre 1234 publiziert worden sind und durch Versendung am 5. September des gleichen Jahres an die Universität Paris Gesetzeskraft erhielten; das Liber Sexus des Jahres 1298, die Clementinae des Jahres 1317 und die Extravagantes des Jahres 1325 sind weitere Bestandteile des Corpus iuris canonici.
Corpus Juris Civilis in quatuor partes distinctum, Dionysio Gothofredo JC. auctore, cui appendicis & auctarii loco, aliquot, quae prioribus hujus formae editionibus defuerunt, adjecta sunt, inprimis Francisci Modii JC. Brugensis ad omnes L. Pandectarum & XII. Codicis libros notae; Index tandem titulorum omnium recens confectus, accuratissimus, & quod usus docebit, studiosae juventuti aliisque, exoptatissimus, cujus ordinem totiusque Operis Rationem, Praefatio Indicem hunc praecedens, dilucide exponet: Omnium vero & singulorum contenta Syllabus versae paginae affixus monstrabit. Editio omnium novissima, Sacratissimo Principi D. Leopoldo Rom. Imp. PP. Aug. dicata. Cum Privilegio Sacrae Caesarea Majestatis ad Decennium. Editio omnium novissima. Francofurti ad Moenum (= Frankfurt am Main), sumptibus Societatis imprimebat Hieronymus Polichius, 1663.
Fol. 2 Titelkupfer (Portät Kaiser Leopolds, gestochener Vortitel), Tb. mit Druckersignet, 40 Bll. (Indices), 18 S., 1872 Sp., Tb. mit Druckersignet, 7 Bll., 1024 Sp., Zwischentitel, 3 Bll., 456 Sp., Zwischentitel, 5 Bll., 78 Sp., Zwischentitel, 282 Spalten. Sehr repräsentativer zeitgenössischer Schweinslederband auf 5 Bünden geheftet, mit ornamentaler und figürlicher Blindprägung. Schöne, breitrandige Ausgabe mit Registerfähnchen, Papier sehr frisch!
Seltener Frankfurter Paralleldruck und erster Nachdruck der hochgelobten von van Leeuwen betreuten Ausgabe! – Gesamtausgabe des Corpus Juris Civilis mit den Noten des Gothofredus. Unter den neueren Corpus-Juris-Civilis-Ausgaben stellt der große und zeitgleiche Nachdruck der van Leeuwen-Ausgabe „das beste aller handlichen Hilfsmittel zur neueren Dogmengeschichte dar. Auch dem heutigen Erforscher des antiken Rechts leistet sie nützliche Hilfe“ (Troje). Die Textgrundlage dieser Ausgabe ist die „Littera Gothofrediana“. Angereichert wurde die Edition durch die Anmerkungen des bedeutenden französischen Juristen Jacques Cujas (1522-1590), der durch seine Exegesen und textkritischen Arbeiten für annähernd zwei Jahrhunderte Rechtswissenschaft wie Rechtspraxis dominierte. Ebenfalls aufgenommen wurden die Arbeiten zum Corpus juris civilis des flämischen Juristen Antonius Anselmus (1589-1668). – Ein sehr schöner Druck und eine der letzten großen Editionen des Corpus juris civilis!
Of the Law of Nature and Nations. Eight Books. Written in Latin by the Baron Pufendorf, Counsellour of State to His late Swedish Majesty, and to the late King of Prussia. Done into English by Basil Kennet, D.D. late President of Corpus Christi College in Oxford. The third Edition: Carefully corrected, with two tables. To which are added all the large notes of Mr. Barbeyrac, translated from his last edition, printed at Amsterdam, in 1712. The 3rd. Edition, carefully corrected. London, printed for R. Sare, R. Bonwicke, T. Goodwyn etc., 1717.
Fol. Tb., 11 Bll., 212, 577, 531 (recte: 131) S., 11 Bll. Ganzledereinband, Deckel im zeitgenössischen Originalzustand, Rücken in Leder erneuert mit aufgebrachtem Originalrückentitel.
Englische Ausgabe von Pufendorfs Hauptwerk, mit den umfangreichen Anmerkungen von Barbeyrac! – Epochales Werk zum Naturrecht, die Erstausgabe erschien im Jahre 1672 in Lund. Pufendorf (1632-1694) ist der berühmteste deutsche Vertreter des Naturrechts. Mit seinen Werken hatte er gesamteuropäischen Einfluß, Übersetzungen ins Englische, Französische und Russische waren die Folge. Vor allem im Ausland wurde Pufendorf rezipiert, so von John Locke und auch Jean Jacques Rousseau. Sein Einfluß auf die Menschenrechtserklärung in den USA ist unverkennbar. Bis zum Jahre 1684 blieb Pufendorf in Schweden und konnte auf eine außerordentlich erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Universität Lund zurückblicken. Schließlich wurde er von König Karl IX. zum schwedischen Hofhistoriographen ernannt. Ab dem Jahre 1684, nunmehr erschien erstmals das berühmte Werk auch in Deutschland, versuchte Pufendorf in Berlin Fuß zu fassen. Dies gelang ihm endlich aufgrund der Empfehlung des Großen Kurfürsten. Versuche, ihn für die neugegründete preußische Universität in Halle zu gewinnen, schlugen jedoch fehl. Pufendorf blieb in Berlin und starb dort am 26. Oktober 1694. – Exlibris G. W. F. Gregor (Loyal au Mort) auf Innendeckel. Vgl. Lowndes VII, 2006.
Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand auserlesene Juristische Händel. 1.-2. Aufl. 4 Tle. in 1 Band. Halle im Magdeburgischen, zu finden in der Rengerischen Buchhandlung, 1723-1725.
8vo. Zusammen 36 Bll. u. 1470 Seiten. Zeitgenössischer Schweinsledereinband und schöner Rotschnitt. Schöner Zustand!
Sehr seltene Veröffentlichung! – Seine juristischen Schriften haben zwei tragende Grundstrukturen: die naturrechtliche Begründbarkeit des Rechts und die Selbstbehauptung des deutschen Rechts gegenüber dem Römischen Recht. Thomasius wandte sich im deutschen Privatrecht gegen die Vorherrschaft des römischen Rechtes. Seine Trennung von Recht und Moral verwies religiös motivierte Ethik in den Bereich des persönlichen Gewissens. – Thomasius (1655-1728), berühmter Jurist der Universität Halle, „Vater der deutschen Aufklärung“, studierte in Frankfurt an der Oder bei Samuel Stryk, 1679 Promotion, ab 1680 Advokat in Leipzig, ab 1690 Anstellung an der Ritterakademie in Halle, ab 1692 zur Universität ernannt. – Kollation: (I, 2.A. 1723:) Titelkupfer, Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 7 Bll. (Vorrede), 374 S., (II, 1.A. 1724:) Tb. mit Vignette, 3 Bll. (Vorrede), 373 S., 3 Bll., (III, 2.A. 1724:) Tb. mit Vignette, 2 Bll. (Vorrede), 368 S., 4 Bll., (IV, 1.A. 1725:) Tb. mit Vignette, 3 Bll. (Vorrede), 355 S., 6 Bll., 8 Bll. (Register über alle 4 Tle.).
Das natürliche Privat-Recht. Wien, bey Christian Friedrich Wappler und Beck, 1802.
8vo. Tb., 3 Bll. (Vorrede), 208 S., 4 Bll. (Inhaltsverzeichnis). Neuer Pappband mit Rückentitelschild.
Erste Ausgabe. – Werk von Franz von Zeiller (1751-1828), dem Schöpfer des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches von Österreich aus dem Jahre 1811. Zeiller, Professor für Naturrecht und römisches Recht an der Universität Wien, bereitete mit diesem hochgeschätzten Werk dem ABGB von 1811 den Boden. Der akademische Schüler Karl Anton von Martinis gilt mit diesem als Hauptvertreter des Vernunftrechts in Österreich. Franz von Zeiller war auch Erstkommentator des von ihm geschaffenen ABGB. Von 1803 bis 1807 war er Rektor der Universität Wien.