Briefwechsel, Denkschriften und Aufzeichnungen. Im Auftrag der Reichsregierung, der preussischen Staatsregierung und des deutschen und preussischen Städtetages bearbeitet von Erich Botzenhart. 7 Bde. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1931-1937.
Gr.-8vo. Originale rote Verlagsleinenbände mit Rücken- u. Deckelprägung. Exzellenter Zustand!
Erste und einzige Ausgabe. – Heinrich Friedrich Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein (1757-1831) war bekanntlich – zusammen mit Karl August von Hardenberg – nach dem Frieden von Tilsit Hauptbetreiber der preußischen Reformen seit 1807. Wegen seiner antinapoleonischen Haltung musste er 1808 ins Exil gehen. Ab 1812 stand er in Diensten Zar Alexanders I., während der Befreiungskriege war er als Leiter der Zentralverwaltungsbehörde Verwalter der von Napoleon zurückeroberten Gebiete. Nach dem Wiener Kongress, auf dem er mit seinen Ordnungsplänen für Deutschland nicht durchdrang, zog er sich weitgehend ins Privatleben zurück. Er war aber stets Beobachter des politischen Geschehens, das er mit seinen Denkschriften zu beeinflussen suchte. – Vgl. Baumgart 129,1.
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 3 Bde. Tübingen, Verlag der H. Lauppschen Buchhandlung, 1876-1882.
8vo. (I, 1876:) VIII, 618 S., 1 Bl.(II, 1878:) VI, 1 Bl., 490 S., 1 Bl.; (III/1, 1880:) 396 S., (III/2, 1882:) IV, 440 S. Neue, prächtige Halbleinenbände mit goldener Rückentitelprägung und Buntpapierbezug. (OBroschuren mit eingebunden).
Erste Ausgabe des staatsrechtlichen Gründungswerkes der Wissenschaft vom Öffentlichen Recht. – Laband (1838-1918) „avancierte trotz permanenter methodischer Grundsatz- und dogmatischer Detailkritik … zum führenden Staatsrechtler des deutschen Kaiserreichs“ (W. Pauly). Er war Professor an der Universität Strassburg, Rufe an andere Hochschulen lehnte er ab. Durch die Übernahme und weitere Ausarbeitung der methodischen Grundlagen, die C. F. v. Gerber im Staatsrecht gelegt hatte, stellte Laband das gesamte öffentliche Recht auf eine neue Grundlage. Sein Ziel war die gewissenhafte und vollständige Feststellung des positiven Rechtsstoffes, der nunmehr das Fach Staatsrecht kennzeichnete und begrenzte. Alle politischen, historischen, philosophischen sowie auch theologischen Aspekte wurden aus der rechtlichen Betrachtung von Staat und Verfassung gebannt. Das war das Ende des sogenannten Staatswirtschaftsrechts. Nach der ersten Ausgabe gab Laband noch weitere vier Auflagen seines Opus magnum heraus, bis die fünfte Auflage den Schlusspunkt setzte. – 1. Entstehungsgeschichte des Deutschen Reichs. Die rechtliche Natur des Reiches. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. Volk und Land. Die Organisation der Reichsgewalt. Die Sonderstellung Elsaß-Lothringens im Reichs; 2. Die Gesetzgebung des Reiches. Die Staatsverträge. Die Verwaltung; 3/1. Die bewaffnete Macht des Reiches. 3/2. Das Gerichtswesen des Reiches. Das Finanzwesen des Reiches.
De formulis et solennibus Populi Romani verbis libri VIII. ex recensione Francisci Caroli Conradi, in Academia Iulia prof. P. iur. ord. accedunt praefatio nova vita et elogia Barnabae Brissonii conspectus universi operis et summaria auctorumque, formularum rerum et verborum indices. Halae et Lipsiae (= Halle und Leipzig), sumtibus Ern. Gottl. Krugii, Bibliopolae Acad. Fridericianae, 1731.
Fol. Titelkupfer mit gestochenem Porträt Brissons, Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit Vignette, 18 S., 20 Bll., 728 S., 27 Bll. Schöner, blindgeprägter zeitgenössischer Kalbslederband mit rotem, geprägtem Rückentitelschild und Rotschnitt. (etw. stockfl., sonst hervorragender Zustand).
Erste Ausgabe in der Bearbeitung von Conradi! – Die klassische Monographie zum römischen Formularprozess erschien erstmals im Jahre 1583. Der französische Jurist Barnabé Brisson (1531-1591), Rechtslehrer der berühmten Reformuniversität zu Bourges, war Jurist und begnadeter Philologe. Europaweit verlegt wurde sein berühmtes Werk über den römischen Formularprozess. Gerade im protestantischen Deutschland des 18. Jahrhunderts erlebte die philologisch-antiquarische Jurisprudenz eine neue Blüte und die Werke französischer Juristen wurden deshalb in Leipzig neu aufgelegt. Das vorliegende Werk erschliesst meisterhaft die Terminologie des römischen Rechts.
Commentaries on the Laws of England: in four Books; with an Analysis of the Work. With the last Corrections of the Author, and copious Notes; by Thomas Lee and Archer Ryland. The Eighteenth Edition. 4 Bde. London und Dublin, S. Sweet, R. Pheney, A. Maxwell and Stevens & Sons, Law Booksellers & Publishers; and Milliken & Son, 1829.
8vo. (I:) Kupferporträt Blackstones, Tb., XLII, 485; (II:) Tb., XXIV, 520 S., XIV S. (Appendix); (III:) Tb., XX, 455 S., XXVII (Appendix); Tb., XXXIV, 442 S., VI S. (Appendix), 24 Bll. (Index). Prächtige, neue Halbledereinbände mit geprägten Rückentitelschildern.
Zahlreiche Seiten doppelt paginiert, sodass die tatsächliche Seitenzahl sehr viel höher ist als am Ende der Bände jeweils angegeben! – Die in den Jahren 1765-1769 zuerst veröffentlichten Commentaries bildeten den ersten Versuch seit Henry de Bractons „De Legibus et Consuetudinibus Angliae“ aus dem 13. Jahrhundert, einen Überblick über das damals geltende Recht Englands zu geben. Es handelt sich um eine Zusammenstellung richterlicher Musterfälle, die Blackstone kommentierte, umfassend vor allem Fälle zum Eigentums- und Persönlichkeitsrecht, zum Delikts- und Strafrecht. – Blackstone (1723-1780) studierte die Rechte am Pembroke College in Oxford, wurde 1746 Barrister und arbeitete seit dem Jahr 1751 als Richter. Seit 1753 hielt er bereits Vorlesungen zum Common Law, was damals durchaus nicht üblich war, weil das Common Law in der Praxis erlernt und nicht als Universitätslehrfach konstituiert war. Aus den Vorlesungen ergab sich seine „Analysis of the Laws of England“ (1756), eine Vorarbeit zu den Commentaries. Im Jahre 1758 schuf Charles Viner endlich einen Lehrstuhl für das Common Law an der Universität Oxford, die noch heute bestehende „Vinerian Professorship of English Law“, den Blackstone bis 1766 inne hatte. Blackstones Commentaries bildeten damals Anfang und Grundlage der juristischen Ausbildung auf englischen Hochschulen. Blackstone war zudem in den Jahren 1761 bis 1770 Abgeordneter im House of Commons.
in the Persian, Hellenistic and Roman period. Ed. by E. J. C. Tigchelaar, L. M. Teugels, M. Popovic, R. Bloch, K. Martin Hogan u.v.a. im Editorial Board. Editor emeritus: F. Garcia Martinez. Founding Editor: A. S. van der Woude. Jge. 1-49 (in 144 Einzellieferungen = komplett bis Dez. 2018). Leiden (und Boston), E. J. Brill, 1970-2018.
8vo. Originale Verlagskartoneinbände.
One of the world’s leading journals on the subject! – „The Journal for the Study of Judaism is a leading international forum for scholarly discussions on the history, literature and religious ideas on Judaism in the Persian, Hellenistic and Roman period. It provides biblical scholars, students of rabbinic literature, classicists and historians with essential information. Since 1970 the Journal for the Study of Judaism has been securing its position as one of the world’s leading journals. The Journal for the Study of Judaism features an extensive book review section as well as a separate section surveying articles“ (Aims & Scope). – Sind die ersten Jahrgänge noch in 2 Einzellieferungen erschienen, die ca. 200 Seiten umfassten, so erscheinen die Jahrgänge seit 1996 in 4 Einzellieferungen mit oft bis zu 600 Seiten. Im Jahre 1997 ist ein eigener Indexband für die Jahrgänge 1 (1970) bis 27 (1996) erschienen, zusammengestellt von J. T. A. G. M. van Ruiten, der hier selbstverständlich auch im Bestand ist.
Hrsg. von E(ugen) Schmalenbach. Ab Jg. 18 (1924) hrsg. unter Mitwirkung von E(rnst) Walb und W(alter) Mahlberg, ab Jg. 20 (1926) unter weiterer Mitwirkung von E. Geldmacher, ab Jg. 24 (1930) unter weiterer Mitwirkung von Th(eodor) Beste und A. Heber, ab Jg. 27 (1933) unter der Herausgeberschaft von Ernst Walb (Mitwirkung von Mahlberg, Beste und Heber), ab Jg. 29 (1935) unter weiterer Mitwirkung von K. Eisfeld und W. Hasenack, ab Jg. 36 (1942) unter weiterer Mitwirkung von R. Johns, E(rich) Kosiol und M(artin) Lohmann. Jge. 1 (1906/07) bis 38 (1944) = alles Erschienene. Köln und Leipzig, Verlag von Paul Neubner und (ab Jg. 3, 1908/9:) G. A. Gloeckner, 1907-1944.
8vo. Zumeist in originalen Halbleinenbänden. (St.a.T., dennoch exzellenter Zustand!).
Wichtigster Baustein für die Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre zur Wissenschaft in Deutschland! – „Die ZfhF wurde im Jahre 1906 von Eugen Schmalenbach gegründet und ist die älteste betriebswirtschaftliche Fachzeitschrift im deutschsprachigen Raum. Vor allem in der Anfangsphase steuerte Schmalenbach nicht nur erhebliche finanzielle Mittel, sondern auch einen großen Teil der Artikel selbst bei. Die Zeitschrift war sein Sprachrohr: ‚Was die Zeitschrift sollte, war klar vorgezeichnet, dazu brauchte es keiner großen Überlegung. Sie sollte den Baustein liefern für die Entwicklung des Faches zur Wissenschaft. Zu einer Wissenschaft natürlich, wie ich sie verstand. Eine Betriebswirtschaftslehre nach meinem Sinne musste letzten Endes, unmittelbar oder mittelbar, dem praktischen Betrieb dienen; eine andere Betriebswirtschaftslehre interessierte mich in keiner Weise. Mochte man das, was ich wollte, ruhig Kunstlehre heißen, diese Kunstlehre war gerade das, was mir Wissenschaft war‘ (Schmalenbach). Die erste Folge der Zeitschrift erschien von 1906 bis 1944 als 1. bis 38. Jahrgang. Ab 1949 wurde sie als Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung – Neue Folge (NF) fortgeführt“ (Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V.). – Schmalenbach (1873-1955) gilt als Begründer der Betriebswirtschaftslehre als akademisches Lehrfach in Deutschland. Er studierte seit 1898 an der neu gegründeten Handelshochschule Leipzig als einer der ersten Studenten im Fach Handelstechnik. Im Jahre 1900 begann er ein Studium der Nationalökonomie bei Karl Bücher, dessen Assistent er wurde. 3 Jahre später folgte die Habilitation an der Handelshochschule Köln. Im Jahre 1906 folgte der Ruf an die Handelshochschule Köln, die dann 1919 in die Universität zu Köln integriert wurde und Schmalenbach damit Ordinarius an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät wurde. Seiner Entlassung, die im Jahre 1933 aufgrund seiner Ehe mit einer Jüdin zu befürchten war, kam er mit seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zuvor. Mit dem Ende der NS-Herrschaft kehrte er an die Hochschule zurück, bis er 1951 emeritiert wurde. Sein Nachfolger wurde Erich Gutenberg. Zahlreiche bedeutende Schüler Schmalenbachs besetzten die neuen betriebswirtschaftlichen Lehrstühle in Deutschland und halfen so der „Kölner Schule“ zum Durchbruch. Die Betriebswirtschaftslehre sollte im Sinne Schmalenbachs eine praxisorientierte Kunstlehre sein, keine „reine Wissenschaft“, wie sie Wilhelm Rieger propagierte. Die Position Schmalenbachs setzte sich in diesem „Methodenstreit“ durch, wozu die „Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung“ erheblich beitrug. – Zahlreiche Bände entstammen der Bibliothek von Prof. Dr. Guido […]