Des Herrn von Montesquiou Werk von den Gesetzen, oder von der Verhältniß, welche die Gesetze zu jeder Regimentsverfassung, den Sitten, dem Landstriche, der Religion, der Handlung u. s. f. haben sollen. Wozu der Verfasser neue Untersuchungen, die römischen Gesetze wegen der Erbfolge, die französischen Gesetze und die Lehngesetze betreffend, gefüget hat. Nach der neuesten Auflage, die von dem Verfasser verbessert und mit einer Landtafel zu Erläuterung dessen, was die Handlung betrifft, vermehret worden ist. Aus dem Französischen übersetzt (von Abraham Gotthelf Kästner). Mit Königl. Pohl. und Churfürstl. Sächs. allergn. Privilegio. 3 Bde. Frankfurt und Leipzig, o. Verlag, 1753.
8vo. (I:) Tb. mit gest. Vignette, 7 Bll. (Vorrede zu der Uebersetzung), 4 Bll. (Vorrede des Verfassers), 8 Bll., 386 S.; (II:) Tb. mit Wappen, 8 Bll., (387-) 738 S.; (III:) Tb. mit Wappen, 8 Bll., (739-) 1176 S., 41 Bll. (Register), Faltkarte im Anhang. Zeitgenössische Halbpergamentbände mit Pergamentecken, Buntpapierbezug, Rückentitelschildern u. 3-seitigem Rotschnitt. (Papier stellenw. leicht stockfl.).
Erste deutsche Ausgabe “des wichtigsten staatsrechtlichen Traktats des 18. Jahrhunderts” (Hattenhauer), vollständig mit der oft fehlenden Faltkarte! – Das im Original auf Französisch im Jahre 1748 erschiene klassische Werk “De l’esprit des lois” stellt den berühmten Autor (1689-1755) in die Reihe der geistigen Väter unseres demokratischen Regierungssystems. “Montesquieus Werk, das seinem Autor einen Platz in der Reihe der großen liberalen Staatstheoretiker des 17. und 18. Jh.s zuweist, bereitet insofern den modernen Rechtsstaat vor, als es, unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungsrechts des englischen Parlamentarismus im 17. Jh. den Vorrang der politischen Gesetzgebung vor jedem besonderen Regierungssystem zu erhärten sucht. Dieser Anspruch schlägt sich am deutlichsten in dem erstmals von ihm theoretisch entwickelten System der Gewaltenteilung nieder” (KNLL XI, S. 903). Der Übersetzer ins Deutsche war der Göttinger Mathematiker Abraham Gotthelf Kästner (1719-1800), der neben der Mathematik auch die Philosophie und die Rechtswissenschaften studierte und zunächst, neben mathematischen, auch philosophische und juristische Vorlesungen hielt. – Carter/Muir Nr. 197; Slg. Borst 52; Fromm IV, 18413; Graesse IV, S. 589; KNLL XI, S. 903; NDB X, 735; PMM 197; Poggendorff I, 1217 (zum Übersetzer Kästner).
Hinterlassene Werke des Generals Carl von Clausewitz über Krieg und Kriegführung. 10 Bde. Berlin, bei Ferdinand Dümmler, 1832-1837.
8vo. Schönes einheitliches Set in neuen grünen Leinenbänden mit Rückentitelprägung und Gelbschnitt. (Tb. der Bde. 1, 2, 5 u. 6 mit älteren, aber tlw. schwachen Stempeln, Vortitel von Bd. 3 sauber in Kopie auf altem Papier ergänzt, fehlende Originalkarte in Bd. 4 aus der 2. Ausgabe identisch ergänzt).
Äußerst seltene erste Ausgabe der Werke des militärwissenschaftlichen Genies, mit der einzigen Originalveröffentlichung des Hauptwerkes “Vom Kriege”. – Carl von Clausewitz (1780-1831), preußischer Generalmajor und Heeresreformer, entfernte sich von einer zeitgenössischen, eher existenziellen Interpretation des Krieges als “Akt der Selbstbehauptung eines Volkes” und begründete mit seiner neuen, instrumentalistischen Betrachtungsweise des Krieges als ein Mittel, um politische Zwecke und Kriegsziele zu erreichen, die moderne Militärwissenschaft. “Der Krieg ist also ein Akt der Gewalt, um den Gegner zur Erfüllung unseres Willens zu zwingen” (Vom Kriege, Buch I, Kapitel 1, Abschnitt 2). Seine daraus entwickelten Überlegungen zu Strategie und Taktik des Krieges prägen das Kriegswesen bis heute und werden bis heute in allen Militärakademien gelehrt. Clausewitz’ “Vom Kriege” wurde in allen nachfolgenden Ausgaben verfälscht und erst in der Mitte des 20. Jahrhunderts von Werner Hahlweg (1912-1989), dem Nestor der Clausewitz-Forschung in Deutschland (Universität Münster), aufgrund des vorliegenden “Urtextes” mit einer historisch-kritischen Würdigung wieder herausgebracht.
Bde. 1-3: Vom Kriege. 3 Bde. Berlin 1832-1834. XXVIII, 371; VI, 456; VIII, 386 Seiten.
Bd. 4: Der Feldzug von 1796 in Italien. Berlin 1833. VI, 354 Seiten. Mit großer Faltkarte im Anhang.
Bde. 5-6: Die Feldzüge von 1799 in Italien und der Schweiz. 2 Theile. Berlin 1833-1834. X, 550; VI, 397 Seiten.
Bd. 7: Der Feldzug von 1812 in Rußland, der Feldzug von 1813 bis zum Waffenstillstand und der Feldzug von 1814 in Frankreich. Berlin 1835. XIV, 470 Seiten. Mit großer Faltkarte im Anhang.
Bd. 8: Der Feldzug von 1815 in Frankreich. Berlin 1835. VIII, 227 Seiten.
Bd. 9: Strategische Beleuchtung mehrerer Feldzüge von Gustav Adolph, Turenne, Luxemburg und andere historische Materialien zur Strategie. Berlin 1937. XX S., 1 Bl. (Druckfehlerbereinigung), 280 Seiten.
Bd. 10: Strategische Beleuchtung mehrerer Feldzüge von Sobiesky, Münich, […]
Fürstliche Sächsische Landes-Ordnung, des weiland Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernsten, Hertzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zu Meissen, Gefürsteten Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Marck und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc. Mit Beyfügung unterschiedlicher nach und nach ausgegangener und darzu gehörigen Ordnungen. Anietzo zum drittenmal aufgeleget, mit Fleiß corrigiret, und mit einem vollkommenen Indice heraus gegeben. 3. Aufl. Gotha, gedruckt und verlegt durch Christoph Reyhern, Fürstl. Sächß. Hof-Buchdruckern, 1695.
Gr.-8vo. Tb. mit Vignette, 7 Bll., 271, 571 S., 60 Bll. (Register). Mit gefalt. Tafel (Maaß-Täfelein). (Angebunden:) GERICHTS- und PROCESS-ORDNUNG, des Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernsts, Hertzogs zu Sachsen […] Nach welcher, in Ihr. Fürstl. Drl. Fürstenthum und Landen, so wol die Ordinar- als Sumarische, wie auch peinliche Processe, künfftig dirigiret und geführet werden sollen, publiciret den 28. Martii, 1670. Andere Edition, nebst einem Anhang unterschiedlicher Fürstlicher Verordnungen, so zu Erläuterung dieser Proceß-Ordnung dienen, ingleichen einem vollständigen Indice. Gotha, gedruckt und verlegt durch Christoph Reyhern, F. S. Hof-Buchdruckern, 1704. Tb., 3 Bll., 205 S., 16 Bll. Neuer, prächtiger Ganzlederband mit gepr. Rückentitel. (Papier stellenw. leicht gebräunt, erste Bll. minimal angerändert, Tb. mit kl. altem hs. Namenszug, ganz wenige zeitgenössische Marginalien – insgesamt sehr schöner Zustand).
Dritte Ausgabe der umfassenden Landesordnung für das Herzogtum Sachsen-Gotha von 1666. Angebunden die zweite Ausgabe der Gerichts- und Prozessordnung von 1670! – Ernst I. (der Fromme, 1601-1675) wurde durch die Einigung mit seinen Brüdern Wilhelm IV. und Albrecht auf eine Erbteilung Herzog von Sachsen-Gotha (seit 1640), womit Ernst zum Stammvater der ernestinischen Linie Sachsen-Gotha wurde. Aufgrund der Nachfolge Friedrich Wilhelms III. von Sachsen-Altenburg erwuchs Ernst im Jahre 1672 zudem zum Stammvater des erweiterten Hauses Sachsen-Gotha-Altenburg. Ernst I. war kein absolutistischer Herrscher, er lebte noch ganz in der Vorstellung des auf Ausgleich (mit den Landständen) bedachten Landesvaters. Gleichwohl war seine Regierungszeit von einer großen Reformtätigkeit geprägt, um die Wunden des Dreißigjährigen Krieges zu heilen. Seine territorialen Verwaltungsreformen waren innovativ und fanden im gesamten Reich und auch darüber hinaus große Beachtung. Sie galten weithin als vorbildhaft, auch für Veit Ludwig von Seckendorffs “Teutschen Fürstenstaat”, der die Reformansätze in Sachsen-Gotha mit seiner Schrift weiter popularisierte. Zentral waren hierbei im juristischen Bereich die reformierte Landesordnung von 1666 sowie die Gerichts- und Prozessordnung von 1670. – Es ist die sogenannte Ernestinische oder alte Gothaische Prozeßordnung, die Gültigkeit hatte für die Fürstentümer Gotha, Altenburg, Coburg, Meiningen und Hildburghausen. Die Gerichtsordnung von Sachsen-Gotha des Jahres 1670 schließt sich eng an die kursächsische Gerichtsordnung von 1622 an, ist jedoch eine eigene, sehr sorgfältig gearbeitete Kodifikation des Zivilprozeßrechts. Im Vorwort wird daraufhin hingewiesen, daß nicht nur die sächsische Prozeßordnung (von 1622) eingearbeitet worden ist, sondern auch eine Reihe von Ordnungen aus dem Reichsgebiet zu Rate gezogen worden sind. Die Prozeßordnung galt sowohl für die Ober- wie die Niedergerichte. – Vgl. VD17 1:016797M.
Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, in der Vossischen Buchhandlung, 1792.
Kl.-8vo. Tb. mit gestochener Medaillon-Darstellung, 429 S. Zeitgenössischer Pappband mit Buntpapierbezug, geprägtem Rückentitelschild u. schönem 3-seitigem Grünschnitt.
Erste Ausgabe der Frühschrift zur Frauenemanzipation! – Seine publizistische Tätigkeit hielt Hippel (1741-1796) geheim, lediglich seinem Freund Scheffner öffnete er sich in seinen Briefen. Es war auch Scheffner, der später den Autor der zahlreichen anonym oder pseudonym erschienenen Schriften bekannt machte. Bekannt ist er bis heute vor allem für die Schriften “Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber” (1792, hier vorliegend) und “Über die Ehe” (1774, letzte Fassung 1793), durch die Hippel heute als früher Wegbereiter der Frauenemanzipation gilt. Weniger bekannt ist bis heute, das Hippel auch am “Allgemeinen Landrecht” mitwirkte und sich auch hier in seinen Kommentaren für eine rechtliche Gleichstellung der Frauen einsetzte. Unter Hippels Zeitgenossen wurden vor allem die “Lebensläufe nach aufsteigender Linie” geschätzt, eines Experimentalromans in sich verschlungener subjektiver Sichtweisen, der eine Welle an Ich-Erzählungen auslöste. Sein Neffe hat einige Veröffentlichungen Hippels nicht in die Gesamtausgabe aufgenommen, weil sie – angeblich – zerstört waren (etwa die Beiträge zur Freimaurerei) oder weil sie als “Überspanntheiten” nicht aufgenommen wurden (z. B. Teile des offenen Briefwechsel mit Hippels Freund Scheffner, die allerdings auch nicht zur Veröffentlichung vorgesehen waren, da Hippel von seinem Freund nach dem Lesen der Briefe eigentlich deren Vernichtung verlangt hatte). – Theodor Gottlieb von Hippel (der Ältere, 1741-1796), aus pietistischem Elternhaus stammend, studierte zunächst die Theologie, dann die Philosophie bei Kant in Königsberg sowie die Rechtswissenschaften. Er begann seine Karriere als Advokat, wurde 1771 Assessor am Königsberger Hofgericht, Friedrich der Große berief ihn zum Kommissar für die Provinz Ostpreußen und ernannte ihn 1773 zum königlichen Kriminalrat, dann im Jahre 1780 zum Bürgermeister und Polizeidirektor von Königsberg. Er strengte in Königsberg Verwaltungsreformen im Geiste der Aufklärung an. […]
Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege. 2 Bde. Giessen, bey Georg Friedrich Heyer, 1821-1825.
8vo. Tb., 3 Bll., 440; XVI, 3 Bll., 491 S. Neue Halblederbände mit gepr. Rückentitelschildern.
Erste Ausgabe. – Der durch sein Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813 in ganz Europa berühmt gewordene Feuerbach (1775-1833) bereitete mit dieser dem Prozeßrecht gewidmeten Schrift den neuen französischen Verfahrensmaximen in Deutschland die Bahn. Der Kampf um die Öffentlichkeit des Rechtsverfahrens beherrschte die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die beiden Bände stehen im Kontext mehrerer Schriften Feuerbachs, die den Themenkomplex behandeln oder berühren, so bereits die “Betrachtungen über die Geschworenengerichte” von 1813 oder die “Erklärung über meine angeblich geänderte Überzeugung in Ansehung der Geschworenengerichte” von 1819. “Wie mächtig und gewandt er die Geißel der Satire zu schwingen verstand, beweist u. a. die „Unterthänige Bitte und Vorstellung der gefangenen Gerechtigkeit an eine hohe Ständeversammlung zu Y.“ aus dem J.1819. Den darin vertretenen Forderungen der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit widmete er 1821 die gleichnamige größere Schrift, das Beste, was zu Gunsten dieser beiden Grundpfeiler einer gesunden Rechtspflege je geschrieben worden ist, und eine im gleichen Jahr im Auftrag der Regierung unternommene Reise nach Frankreich hatte als Frucht das 1825 erschienene Werk „Ueber die Gerichtsverfassung und das praktische Verfahren Frankreichs“, nachdem er schon 1812 eine wichtige Einzelinstitution daraus, das Geschwornengericht, in der Schrift „Betrachtungen über das Geschwornengericht“ scharfsinnig gewürdigt hatte” (Marquardsen, in: ADB 6, 1877, S. 731). Vgl. auch Ziegenfuß I, 318. – Die beiden Bände: 1. Von der Öffentlichkeit der Gerichte – Von der Mündlichkeit der Rechtsverwaltung; 2. Über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren Frankreichs, in besonderer Beziehung auf die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege.
Geschichte der Kriegswissenschaften vornehmlich in Deutschland. Auf Veranlassung Sr. Majestät des Königs von Bayern hrsg. durch die Historische Kommission bei der Kgl. Akademie der Wissenschaften. 3 Bde. München und Leipzig, Druck und Verlag von R. Oldenbourg, 1889-1890.
8vo. (I.) XLVI, 865; (II.) XXXIX, (866-) 1766; (III.) XLVIII, (1767-) 2915 S. Prächtige, neuere grüne Halbleinenbände mit Buntpapierbezug u. Leinenecken sowie neuen Rückentitelschildern. (Geschichte der Wissenschaften in Deutschland. Neuere Zeit, 21). Sehr schöner Zustand!
Seltenes Standardwerk! – Jähns (1837-1900) war Professor für Geschichte der Kriegskunst an der Königl. Kriegsakademie im Range eines Majors. “Eine Geschichte des Kriegswesens, welche auf den Forschungsergebnissen der letzten Jahrzehnte beruht und also dem Stande des heutigen Wissens entspricht, wurde schon seit längerer Zeit von den Fachmännern gewünscht… So entstanden zuerst der Atlas und dann dies Handbuch einer Geschichte der älteren militärischen Technik als ein Versuch, die Fülle der in Monographien oder in allgemein-historischen Werken zerstreuten kriegskünstlerischen Thatsachen zu sammeln, kritisch zu sichten und zu einem organischen Ganzen zu verbinden, in ähnlicher Weise, wie das etwa Schnaase für die Geschichte der bildenden Künste in freilich schwer erreichbarer Vortrefflichkeit gethan hat” (Jähns). Im Jahre 1872 erhielt der promovierte Jähns den Lehrstuhl für Geschichte der Kriegskunst an der Kriegsakademie; zuvor bekleidete er seit 1854 verschiedene Ämter in der preußischen Armee, u. a. seit 1864 als Regimentsadjutant, seit 1866 als Dezernent im Kriegsministerium, seit 1867 als Mitarbeiter der geographisch-statistischen Abteilung des Großen Generalstabs, seit 1870/71 als Kommissar des Generalstabs für die im Krieg mit Frankreich überaus wichtige Eisenbahnverbindung Weißenburg-Paris. – I. Altertum, Mittelalter, XV. und XVI. Jahrhundert; II. XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740; III. Das XVIII. Jahrhundert seit dem Auftreten Friedrichs des Großen, 1740-1800.
Judicium criminale practicum fere novum, in quo non tantum universa materia criminalis exactissime traditur methodo, sed etiam subinde praejudiciis antea nunquam visis, dilucidatur. Jena, Impensis Christiani Kirchneri, Civis & Bibliopolae Lipsiensis, Typis Johannis Nisi, 1671.
Gr.-8vo. Ganzseitiges Kupferportrait von Theodoricus, Vortitel über beide Werke mit schöner allegorischer Motivumrandung, Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 27 Bll., 1.584 S., 56 Bll. (Angebunden:) Georgius Adamus STRUVIUS, Dissertationes criminales XVI. olim in Academia Salana publicae disquisitioni propositae, nunc revitae et rarioribus responsis atque consiliis auctae, adjectus etiam in fine est index rerum & verborum. Jenae, impensis Christiani Kirchneri, typis Johannis Nisii, 1671. Ttlbl., 1 Bl., 323 S., 8 Bll. Zeitgenössischer Pergamentband.
Peter Dietrich, latinisiert Petrus Theodoricus (1580-1640), Rechtsprofessor an der Universität Jena, war vor Benedikt Carpzov “die bedeutendste Figur unter den deutschen kriminalistischen Rechtsgelehrten” (Eberhard Schmidt). Methodisch beeinflusst von Petrus Ramus, bildete er strafrechtsdogmatisch einen “erheblichen Teil der allgemeinen Verbrechenslehre” (Friedrich Schaffstein) aus. Innerhalb der Lehre von der Strafe folgte Dietrich einem modifizierten Vergeltungsgedanken, der erst weit nach Carpzov wissenschaftlich ausgebildet wurde (vgl. E. Schmidt, Deutsche Strafrechtsgeschichte, S. 151f.). Sein damaliger Ruf als Strafrechtswissenschaftler der Universität Jena war überragend. Seine modernisierte Verbrechenslehre auf der Grundlage des damaligen römischen Rechts, angelehnt an die Rechtslehre des Petrus Ramus, bildete das Fundament, auf dem Benedikt Carpzov ein eigenständiges deutsches Rechtssystem aufbaute.
Annotationes in Vetus Testamentum emendatius edidit, et brevibus complurium locorum dilucidationibus auxit Georgius Ioannes Ludov. Vogel. Ab Tl. 2: Post mortem B. Vogelii continuavit Iohannes Christophorus Doederlein. 3 Bde. (in 1 Band). Halae (= Halle), apud Io. Iac. Curt, 1775-1776.
Gr.-8vo. (I:) Tb. mit Vignette, 3 Bll., 472 S., (II:) Tb., 2 Bll., 562 S., (III:) Tb. mit Vignette, 4 Bll., 384 S. Zeitgenössischer Halblederband auf 5 Bünden u. Lederecken. (Ebd. tlw. stärker berieben, leichte Verletzung am ob. Kapital ausgebessert).
Ausgabe von Georg Johann Ludwig Vogel, nach dessen Tod fortgeführt von Johann Christoph Döderlein. – Die “Annotationes” zum Alten Testament erschienen zuerst 1644, die Anmerkungen zum Neuen Testament in den Jahren 1641 bis 1650, wurden teilweise also postum herausgebracht. “Grotius wird insbesondere auf Grund seines großen Kommentarwerks, den Annotationes zum Alten und Neuen Testament, ‘in der Vorgeschichte der historisch-kritischen Forschung am Alten Testament… eine hervorragende Stellung’ zuerkannt (H.-J. Kraus); ihm wird sogar zugeschrieben, ‘die Grundlage für die moderne Bibelwissenschaft überhaupt’ gelegt zu haben (G. J. Hoenderdaal). Anders als seine altprotestantisch-orthodoxen Zeitgenossen betrachtet Grotius nicht die ganze Bibel als verbalinspiriert, sondern behandelt den größten Teil der biblischen Texte als Geschichtsschreibung oder Weisheitsliteratur, die mit entsprechender antiker Literatur verglichen und methodisch ebenso behandelt werden kann wie diese… Grotius’ Beitrag zur biblischen Exegese und Hermeneutik wird jedoch zu einseitig beurteilt, wenn man ihn nur als Vorläufer oder Initiator einer historisch-kritischen Auslegung der Bibel sieht… Sein bibeltheologischer Ansatz und sein exegetisches Wirken sind im Horizont einer konfessionsübergreifenden Erforschung und Verteidigung der Grundlagen des christlichen Glaubens zu verstehen” (vgl. Meik Gerhards, Hugo Grotius, in: Das Wissenschaftliche Bibellexikon im Internet, 2017). – Die “Annotationes” wurden neben den anderen theologischen Schriften Grotius’ später in den “Opera Omnia Theologica” zusammengefasst. Grotius (1583-1645) ist heute vor allem für seine Schriften “Mare Liberum” von 1609 und “De Jure Belli ac Pacis libri tres” von 1625 als Klassiker des Völkerrechts und eines profanisierten Naturrechts bekannt. Er war Wegbereiter des Vernunftrechts, wie es später von Samuel Pufendorf, Christian Thomasius, Christian Wolff, Luis de Molina oder Leonhard Lessius ausformuliert wurde. – Georg Johann Ludwig Vogel (1742-1776) studierte in Helmstedt und Leipzig die Theologie und orientalische Sprachen, hielt daraufhin an der Universität Halle öffentliche Vorlesungen. Die Kenntnisse der orientalischen Sprachen und ihrer Literatur nutzte Vogel für Exegese und Kritik der biblischen Urkunden. Er brachte Neuausgaben der Werke älterer Bibelinterpreten heraus, meist mit historisch-kritischen Erläuterungen. Zu diesen Ausgaben zählt auch die vorliegende Grotius-Ausgabe. Johann Christoph Döderlein (1746-1792) studierte an der Universität Altdorf, war danach zunächst als Hauslehrer tätig, wurde dann Diakon in Windheim. Im Jahre 1772 wurde er zum o. Professor an die Universität Altdorf berufen, im Jahre 1783 folgte er dem Ruf an die Universität Jena. Döderlein war alttestamentlicher Exeget und Dogmatiker sowie Vertreter der Neologie, die die kirchliche Überlieferung im aufklärerischen Sinne rein historisch deuten wollten, ohne aber die Offenbarung selbst zu […]