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Ich selbst bin als Händler zudem stets auf der Suche nach geeigneten Büchern und Bibliotheken aus dem genannten Themenspektrum.


HORN,H., Die grundrechtsunmittelbare Verwaltung. Tübingen 1999.

Umschlag

HORN, Hans-Detlef,

Die grundrechtsunmittelbare Verwaltung. Zur Dogmatik des Verhältnisses zwischen Gesetz, Verwaltung und Individuum unter dem Grundgesetz. 1. Aufl. Tübingen, Mohr Siebeck, 1999.

24 x 16 cm. IX, 306 S. Leinen. (Jus Publicum, 42). ISBN 9783161472213.

Die Entwicklungsgeschichte des modernen Verfassungsstaates kreist um das Verhältnis von staatlicher Herrschaftsorganisation und individueller Statusordnung. Die rechtsstaatliche Verfassung, die gegen die monarchische Staatsgewalt im 19. Jahrhundert errungen wurde, hatte der Weimarer Staatsrechtslehrer Gerhard Anschütz eine „bestimmte Ordnung des Verhältnisses zwischen Gesetz, Verwaltung und Individuum“ genannt. Sie bewirkte den Schutz von Freiheit und Eigentum der Bürger durch die Bindung der Exekutivgewalt an das allgemeine Gesetz. Hans-Detlef Horn zeigt, wie sich diese Ordnung im demokratischen Grundrechtsstaat des Grundgesetzes verändert hat. Er wendet sich gegen eine in der Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft andauernde antiexekutive Deutungsweise. Hierzu untersucht er den Begriff und den Wandel der beiden ordnungsprägenden Faktoren: das in der Verfassung ankernde Gebot der unmittelbaren Grundrechtsmäßigkeit jeder Staatsgewalt und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dabei wird deutlich, daß in den Fällen des Grundrechtsschutzes die (Zu-)Ordnung von Gesetzgeber und Verwaltung neu erfaßt werden muß. Als Anschauungsfall dient Hans-Detlef Horn das Dilemma der doppelt gebundenen Verwaltung, entweder legal zu handeln und kollidierende Grundrechte zu verletzen oder grundrechtlich legitim zu handeln, aber unter Mißachtung der Legalität. Daraus ergibt sich, daß die grundgesetzliche Verteilung von gesetzgeberischer und exekutiver Entscheidungskompetenz den Schutz der Grundrechte nicht nur bezweckt, sondern auch gebietet. Vor diesem Hintergrund entwirft Hans-Detlef Horn die Grundzüge einer Lehre von der staatlichen Gewaltengliederung als eines Prinzips, das die demokratische und die grundrechtliche Legitimation staatlichen Handelns organisiert.

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