In der kleinen Reihe „AVKB-Edition“ sollen zusätzlich einige vergriffene oder schwer zugängliche Texte, Monographien und Bibliographien zusammengeführt und als Nachdrucke in gebundener Buchform zur Verfügung gestellt werden.

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PICKER,U., Die Naturalrestitution durch den Geschädigten. Tübingen 2003.

Umschlag

PICKER, Ulrike,

Die Naturalrestitution durch den Geschädigten. 1. Aufl. Tübingen, Mohr Siebeck, 2003.

XVII, 306 S. Leinen. ISBN 9783161478307.

Ulrike Picker geht in ihrer Studie zur Regelung des § 249 Satz 2 BGB, die der Gesetzgeber soeben durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in den neu geschaffenen § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB transferiert hat, vom Ausgleichsprinzip als Grundprinzip des Schadensersatzrechts des BGB sowie von dem in § 253 BGB verankerten Verbot des finanziellen Ausgleichs immaterieller Schäden aus. Sie legt dar, daß die ‚objektive‘ Bemessung des Ersatzbetrages nach § 249 Satz 2 im Sinne der herrschenden These von der ‚Dispositionsfreiheit des Geschädigten‘ mit der Konzeption des geltenden Schadensersatzrechts unvereinbar ist und daß der Anspruch aus § 249 Satz 2 allein die tatsächlichen Aufwendungen des Geschädigten für Restitutionsmaßnahmen zum Gegenstand hat. Auch die in Rechtsprechung und Literatur nahezu unangefochtene generelle Bemessung des in § 251 BGB geregelten Kompensationsanspruchs nach den Wiederbeschaffungskosten steht im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes. Denn die bei einer Ersatzbeschaffung zusätzlich zum Sachwert anfallenden Kosten mindern das Vermögen des Geschädigten gerade nicht immer, sondern nur dann, wenn eine solche tatsächlich vorgenommen wird. Durch den bloßen Verlust einer Sache verliert der Geschädigte allein den Geldwert, den er auf dem Markt für diese hätte erzielen können. Daher sind als Wertersatz nach § 251 BGB nicht die Wiederbeschaffungskosten, sondern nur der Veräußerungswert der Sache zu leisten. Die Kosten einer – durchgeführten – Ersatzbeschaffung sind ausschließlich über § 249 Satz 2 und § 250 BGB zu ersetzen: Da die Ersatzbeschaffung der Wiederherstellung der gegenständlichen Zusammensetzung des Gläubigervermögens und damit der Befriedigung eines über das reine Vermögensinteresse hinausgehenden immateriellen Interesses dient, stellt auch sie ohne Einschränkung eine Form der Naturalrestitution dar.

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