STEIN,L., Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts Hrsg. von Utz
Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts Hrsg. von Utz Schliesky. Mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland. 1. Aufl. Tübingen, Mohr Siebeck, 2010.
24 x 16 cm. XXXVIII, 394 S. Leinen. ISBN 9783161503665.
Das Werk beinhaltet einen Nachdruck der ersten Auflage des “Handbuchs der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts” von Lorenz von Stein aus dem Jahre 1870. Der Originaltext wird ergänzt durch eine Einleitung zum Lebensweg Lorenz von Steins sowie zum Inhalt des Handbuchs. Lorenz von Stein (1815-90), geboren in Borby (Eckernförde), gehört zu den bedeutendsten Staatswissenschaftlern des 19. Jahrhunderts und kann als Begründer der neuzeitlichen Verwaltungslehre angesehen werden. Aufgrund seines interdisziplinären Ansatzes reklamieren ihn Juristen, Verwaltungswissenschaftler, Volkswirte, Finanzwissenschaftler, Soziologen und Philosophen als einen der ihren. Stein war zunächst Privatdozent an der Juristischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, wurde 1852 aber wegen seiner politischen Tätigkeit im Zusammenhang mit der schleswig-holsteinischen Erhebung von der dänischen Regierung aus dem Staatsdienst entlassen. Anschließend wurde er auf eine Professur für Nationalökonomie und Finanzwissenschaft an der Universität zu Wien berufen, an der von Stein bis zu seinem Lebensende lehrte. Das Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts ist die Quintessenz seiner Gedanken, seiner Forschung zur Einheit von Verwaltungslehre und Verwaltungsrecht. Von Stein ging es um die wissenschaftliche Erfassung der Kräfte, die das Recht erzeugt, und um die umgreifende Erfassung von Staat und Gesellschaft, die nur interdisziplinär geleistet werden kann. Dabei stand für ihn durchaus das Recht im Mittelpunkt, genauer: die Gestaltung der Gesellschaft durch Vollzug des Verwaltungsrechts seitens der Verwaltung. In vielen Bereichen seines Systems der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts entwickelte er zeitlose Erkenntnisse; von Stein ist ein sowohl ganzheitliches als auch interdisziplinäres verwaltungswissenschaftliches Denken ohne Verleugnung des verwaltungsrechtlichen Kerns zu verdanken.
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