GESETZBUCH ÜBER VERBRECHEN und Polizey-Uebertretungen. 02.A. Wien 1815
und schwere Polizey-Uebertretungen (für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie). 2. Aufl., mit angehängten neueren Vorschriften. 2 Tle. u. Register in 1 Band. Wien, aus der kais. kön. Hof- und Staats-Aerarial-Druckerey, 1815.
8vo. Tb. (mit Staatswappen), 7 Bll. (Verkündung durch Franz II.), IV, 275 S., Inhaltsverzeichnis zu Tl. 1 (2 Bll.) verbunden zw. S. 258 u. 259 (Criminal-Gerichts-Tabelle), (260-) 275 S. (= Anhang I. neuerer allgemeiner Vorschriften, über den ersten Theil des Strafgesetzbuches), 176 S. (= Teil 2), 2 Bll., (= Inhalt zu Teil 2), 339 S. (= Alphabetisches Register). Zeitgenössischer Pappband mit Buntpapierbezug und Rückentitelschild.
Gesetzbuches im josephinischen Geiste! – Die kurze Epoche des Josephinismus wurde in Österreich auch durch die Neugestaltung des Strafrechts unter Kaiser Franz II. abgeschlossen. Unter dem Einfluss von Immanuel Kant und Feuerbach wurden unter besonderer Mitwirkung von Zeiller und Sonnenfels Gesetzgebungsarbeiten im aufgeklärten Sinne vorgenommen und durchgeführt. Von 1793 bis zum Jahre 1803 dauerte die Arbeit dieser Kommission, die dann am 3. September 1803 ihr Ergebnis vorlegte. Das Gesetzbuch trat dann am 1. Januar 1804 im ganzen deutschen Erblande in Kraft. Damit war das Strafgesetzbuch von Kaiser Joseph II. aus dem Jahre 1787 abgelöst. Der erste Teil des Gesetzbuches wurde von Franz von Zeiller (1751-1828) redigiert, für die Bearbeitung des zweiten Teils zeichnete Joseph von Sonnenfels (1732-1817) verantwortlich. Das Gesetzbuch galt als milde und verbot u. a. eine Bestrafung nach Analogie. Im Jahre 1813 wurde Gallus Aloys Kaspar Kleinschrod (1762-1824) beauftragt, das östereichische Strafrecht im Sinne einer Revision zu überarbeiten. – 1. Von Verbrechen und Bestrafung derselben. Von dem rechtlichen Verfahren über Verbrechen. 2. Von den schweren Polizey-Uebertretungen und dem Verfahren bey denselben. 3. Alphabetisches Register. – Vgl. Stubenrauch 1387ff.
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