FEUERBACH,P.J.A., Anmerkungen zum Strafgesetzbuche. 3 Bde. 1813-14
Anmerkungen zum Strafgesetzbuche für das Königreich Baiern. Nach den Protokollen des königlichen geheimen Raths. 3 Bde. München, bei der Redaktion des allgemeinen Regierungsblatts, 1813-1814.
8vo. VIII, 1 Bl., 328; VIII, 328; XII, 370 S. Zeitgenössische Pappbände mit kl. geprägten Rückentitelschildern. (alter Namenszug auf Tb.).
Nach dem Aussterben der älteren Linie der Wittelsbacher wurde Maximilian, Herzog von Zweibrücken, als Maximilian IV. Joseph Herzog von Bayern – seit 1799 auch Herr über Kurbayern und ab 1803 über Teile Frankens und Schwabens. Er nahm am 1. Januar 1806 mit der Proklamation zu König offiziell den Namen Maximilian I. von Bayern an. Sein Minister Maximilian Graf von Montgelas gilt als Schöpfer des modernen bayerischen Staates. Im Jahre 1808 wurde eine Verfassung erlassen, die Freiheits- und Gleichheitsrechte gewährte und auch vom König beeidet werden musste. Im Zuge dieser Modernisierung wurde auch Feuerbach mit der Ausarbeitung eines bayerischen Strafgesetzbuches beauftragt. Feuerbach (1775-1833) gilt mit seiner Arbeit als Begründer der modernen deutschen Strafrechtslehre. Er studierte ab 1792 an der Universität Jena Philosophie und die Rechte. Im Jahre 1798 wurde er mit einer „Untersuchung über das Verbrechen des Hochverrats“ habilitiert. 1801 erhielt er an der Universität Jena zunächst eine a. o. Professur der Rechte, 1802 folgte er einem Ruf nach Kiel, 1804 dann endlich nach Landshut, wo er den Auftrag erhielt, den Entwurf zu einem bayerischen Strafgesetzbuch auszuarbeiten. Von Montgelas protegiert, stieg Feuerbach zum Wirklichen Geheimen Rat in Müchen auf und wirkte im Ministerialjustiz- und Polizeidepartement mit. Das von ihm entworfene „Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern“ (München 1813) begründete eine epochale Verbesserung der Strafrechtspflege, wurde in zahlreichen Ländern als Vorbild herangezogen oder als Gesetzbuch angenommen. Es wirkte durch Übersetzungen, etwa ins Schwedische, auch über die deutschen Grenzen hinaus. Das Strafgesetzbuch, zu dem die 3 vorliegenden seltenen Anmerkungsbände erschienen sind, brachte eine Humanisierung der Strafpraxis und die offizielle Abschaffung der Folter.
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