MOSER,J.J., Wahl-Capitulation Frantz des Ersten. 2 Tle. in 1 Bd. Ffm. 1745-47

Kaiser Franz I. auf dem Pferde
MOSER, Wahl-Capitulation Franz I. 2 Bde. in 1. Frankfurt/M. 1745-47

MOSER, Johann Jacob,

Wahl-Capitulation Ihro Römisch-Kayerlichen Majestät Frantz des Ersten, mit Beylagen und Anmerckungen versehen. 2 Tle. in 1 Band. Frankfurt am Main, bey Reinhard Eustachius Möller, 1745-1747.

8vo. Tb., 362 S., 1 Bl., Tb., 951 S., 26 Bll. Zeitgenössischer Pappband mit neuem Rückentitelschild und schönem Grünschnitt. (Papier stellenw. etw. stockfl.).

Franz Stephan von Lothringen (1708-1765) war seit 1745 als Franz I. Kaiser des HRR, zuvor Herzog von Lothringen und Bar sowie Großherzog der Toskana. Seit 1736 war er verheiratet mit Maria Theresia von Österreich, der einizigen Erbin Kaiser Karls VI., mit der er somit das Haus Habsburg-Lothringen begründete. – Moser (1701-1785) verfasste als erster überhaupt eine vollständige Darstellung des geltenden positiven Reichsstaatsrechts. Er gilt damit als Begründer des deutschen Staatsrechts, wenngleich er die naturrechtlich-deduktive Methode, wie sie von Christian Thomasius (1655-1728) und Christian Wolff (1679-1754) vertreten wurde, ablehnte und stattdessen geltendes Recht (Gesetze, Gerichtsentscheidungen, Archivalien, Praxis der Kanzleien) sammelte und systematisierte. Er trat hierbei auch politisch für die althergebrachte Reichsverfassung und damit für die Rechte ein, die sie einzelnen Rechtsträgern gegen obrigkeitliche – absolutistische – Ansprüche gewährte, wie seine Tätigkeiten als „Landschaftskonsulent“ (juristischer Berater der württembergischen Landstände, seit 1751) zeigen. Er geriet in Konflikt mit dem absolutistischen Regierungsstil Herzog Carl Eugens von Württemberg – konkret in der Frage der Aushebung von Truppen während des Siebenjährigen Krieges ohne Zustimmung der Landstände, die nach der Reichsverfassung erforderlich gewesen wäre – was ihm im Juli 1759 die Verhaftung und – ohne gerichtliches Verfahren – Einzelhaft auf der Festung Hohentwiel einbrachte. Er verbrachte dort 5 Jahre, bis er im Jahre 1764 aufgrund einer Klage der Landstände und eines Beschlusses des Reichshofrates, nach Fürsprache des Kaisers und Preußens, endlich wieder frei kam. Obwohl man ihm während der Festungshaft Schreibmaterial verweigerte, ist Moser mit mehreren hundert Büchern juristischen Inhalts der „schreibend produktivste Jurist deutscher Sprache“. – I, welcher den Text und die Beylagen enthält; II, welcher die Anmerckungen enthält, wie auch einen dreyfachen Anhang und in solchem unter anderem das Chur-Fürstliche Wahl-Tags-Protocoll de An. 1612 und die vollständige Correspondentz des Kayserlichen Hofes, wegen Erwählung König Maximilians in Böhmen zum Röm. König, de Annis 1561 und 1562. Nebst einem Register über beyde Theile.

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