WENING-INGENHEIM,J.N.v., Lehrbuch des Gemeinen Civilrechtes. 02.A. Münch 1824-25

WENING-INGENHEIM, Gemeines Civilrecht. 2.A. 3 Bde. München 1824-25

WENING-INGENHEIM, J(ohann) N(epomuk) v(on),

Lehrbuch des Gemeinen Civilrechtes, nach Heise’s Grundriß eines Systems des gemeinen Civilrechtes zum Behuf von Pandecten-Vorlesungen bearbeitet. 2., verbess. Aufl. 3 Bde. München, Druck u. Verlag von C. A. Fleischmann, 1824-1825.

8vo. XXVIII, 346 S.; XXIV, 448 S.; XXVI, 2 Bll. (Druckfehler), 1 leeres Bl., 424 S. (Haupt-Register ans Ende des 2. Bandes integriert). Schöne zeitgenössische Pappbände mit geprägten Rückentitelschildern. (Schönes Set, Papier stellenw. leicht stockfl.).

Mit gedruckter Widmung “Dem Herrn Präsidenten A. Heise zum Zeichen innigster Hochachtung und Verehrung gewidmet von dem Verfasser”. – Das System der Pandekten, das später auch dem BGB zugrunde gelegt wurde, schuf der Heidelberger Rechtsprofessor Arnold Heise. Es erfuhr schnelle Akzeptanz, auch durch Savigny, der dieses System anerkannte. Auf der Grundlage von Heise hielt nun von Wening-Ingenheim (1790-1831) als einer der ersten seine Vorlesungen und legte sie auch seinem eigenen Pandektenlehrbuch zugrunde. Dem Werk wurde gelegentlich unterstellt, nicht die auf der Systematik von Heise aufgebauten Vorlesungen von Wening-Ingenheim, sondern die von Heise selbst wären die Grundlage dieses Werkes: “Was nun die Frage angeht, mit der Wening-Ingenheims literarischer wie moralischer Name steht und fällt, die Autorschaft des Lehrbuchs des gemeinen Zivilrechts, als dessen Verfasser er sich angibt, und das er sogar die Stirne gehabt hat, Heise zu widmen, so treffen die Urteile Aller, die es wissen konnten, dahin überein, daß dies Lehrbuch weiter nichts ist als ein Heft von Heise…, so spricht sogar Thibaut” (vgl. Stintzing-Landsberg). Das mindert freilich nicht die Bedeutung des Werkes – ganz im Gegenteil! Wening-Ingenheim ging in München aufs Gymnasium und studierte dann Philosophie, wenig später Rechtswissenschaften in Landshut, der späteren Münchner Universität. Savigny war zu dieser Zeit Professor für römisches Recht in Landshut. In Göttingen promovierte er 1813, nachdem er 1811 den Dr. phil. in Landshut erworben hatte. 1814 habilitierte er sich in Landshut und wurde danach im Sommer Stadtgerichtsassessor in München. 1816 nahm er den Ruf als Ordinarius für Zivilrecht in Landshut an und siedelte 1826 zusammen mit der Universität nach München über.

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