Kempten, 1799: TRAGNEY-ORDNUNG der Reichstadt Kempten. Kempten 1799

Kempten, 1799 – TRAGNEY-ORDNUNG

der Reichstadt Kempten, für die Trager der Unmündigen, der Unsinnigen und Rasenden, Taubstummen, Verschwender und Abwesenden so wie für die Beystände der ledigen und verwittibten Frauenspersonen. Kempten, gedruckt bey Tobis Dannheimer, 1799.

8vo. Tb., 3 Bll., 160 S., (Tragney-Rechnung:) 2 Bll., (Register:) 9 Bll. Neuerer Halbleinen mit Buntpapierbezug. (Tb. restauriert, stellenw. hinterlegt – ohne Textverlust, St.a.Tb.-Rückseite).

Bei der Tragney-Ordnung der Reichsstadt Kempten von 1799 handelt es sich um ein historisches Rechtsdokument, das grundlegende Regelungen für das Vormundschafts- und Betreuungswesen in der damaligen Reichsstadt enthielt. Der Begriff leitet sich vom Wort ‘Tragen’ (im Sinne von Betreuen bzw. Führen) ab. Sie regelte die gesetzliche Vertretung und Fürsorge für Unmündige (Minderjährige). Eingeschlossen waren laut den historischen Quellen auch sogenannte ‘Unsinnige und Rasende’ (psychisch Kranke), Taubstumme, Verschwender, Abwesende sowie der Beistand für ledige und verwitwete Frauen. Die Tragney-Ordnung galt in der damals von der Stiftsstadt getrennten Reichsstadt Kempten und ergänzte dort das ältere Stadtrecht, um vermögens- und vormundschaftsrechtliche Belange zu sichern.

Order Number: 31793AB

Rare Book: EUR 200,--