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REGELSBERGER,F., Pandekten. Hrsg. von Karl Binding. Berlin 2013.

Umschlag

REGELSBERGER, Ferdinand,

Pandekten. Hrsg. von Karl Binding. Erster Band. Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Erste Abteilung, siebenter Teil, erster Band. Hrsg. von Karl Binding. 1. Aufl. Berlin, Duncker & Humblot, 2013.

16 x 23 cm. XVIII, 717 S. XVIII, 717 S. (Duncker & Humblot reprints). ISBN 9783428161362.

»Jurist, * 10.9.1831 Gunzenhausen (Mittelfranken), † 28.2.1911 Göttingen. (lutherisch)

Nach Besuch der Elementar- und Lateinschule in Gunzenhausen, Abitur am Ansbacher Alumneum 1849 und Studium der Rechtswissenschaft in Erlangen und Leipzig, das er 1853 in Erlangen abschloß, trat R. zunächst in den Vorbereitungsdienst und legte 1855 die Große Staatsprüfung ab, bevor er 1857 mit der Arbeit ›de formula hypothecaria‹ (ungedr.) in Erlangen promoviert wurde. Die Habilitation bei Aloys Brinz (1820–87) erfolgte 1858 mit dem ersten Teil der Schrift ›Zur Lehre vom Altersvorzug der Pfandrechte‹ (1859). 1858 Privatdozent in Erlangen, ging R. als Nachfolger Heinrich Dernburgs 1862 als ao. (1863 o.) Professor nach Zürich (1868 Rektor). Er folgte Rufen 1868 nach Gießen (als Nachfolger Rudolf v. Iherings), 1872 nach Würzburg und 1881 nach Breslau und ging 1884 auf Wunsch Iherings nach Göttingen, wo er, nachdem er 1888 einen Ruf nach Bonn abgelehnt hatte, bis zu seinem Tod wirkte.

Auch nach der Habilitation galt R.s Forschung v.a. dem gemeinen Recht. Eine Summe seiner zahlreichen Einzeluntersuchungen ist das auf drei Bände angelegte Pandektenlehrbuch, dessen erster und einziger Band (Allg. Lehren) 1893 erschien, als die Arbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) schon weit gediehen waren. Der Auslegung des BGB und seiner Fortbildung widmete R. 1898–1911 eine Reihe von Beiträgen in den ›Jahrbüchern für die Dogmatik des heutigen röm. und dt. Privatrechts‹, seit 1893 ›Iherings Jahrbüchern für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts‹, die er von 1886 bis zu seinem Tod mitherausgab. Neben den Beiträgen zur Pandektenwissenschaften und zum BGB stehen Untersuchungen zum Partikularrecht, v.a. das zuerst in der Würzburger Zeit entstandene ›Bayer. Hypothekenrecht‹ (1874, 1897), bald ein Standardwerk für Wissenschaft und Praxis, ferner zum sich entwickelnden dt. Handelsrecht (Allg. Grundsätze d. Handelsgeschäfte, in: W. Endemann, Hdb. d. dt. Handels-, See- u. Wechselrechts II, 1882, S. 383–539) sowie zur Methodenlehre.

Als Schüler Brinz’ Romanist, war R. doch stets praktischen Fragen seiner Zeit verpflichtet und nicht rechtshistorischer Forschung. Seine Gutachtertätigkeit und seine eingehende Verarbeitung der Rechtsprechung bewahrten ihn als strengen Systematiker vor einer Begriffsjurisprudenz. Seine Pandekten, das letzte große Pandektenlehrbuch, zeichnen ›Reife und Scharfsinn der Betrachtung‹ (Wieacker) aus. Die Zweite Kommission für die Ausarbeitung des BGB konnte das Lehrbuch noch berücksichtigen, für Wissenschaft und Praxis, die sich dem neuen Gesetzbuch zuwandten, war seine Bedeutung bald gering. Von den Beiträgen zum BGB blieb v.a. die grundlegende Untersuchung zur Drittschadensliquidation von größerer Wirkungskraft.«

Riesenhuber, Karl, in: Neue Deutsche Biographie 21 (2003), S. 257–258

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