HEUSLER,A., Institutionen des Deutschen Privatrechts. Hrsg. von Karl Binding. Be

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HEUSLER, Andreas,

Institutionen des Deutschen Privatrechts. Hrsg. von Karl Binding. Zweiter Band. Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Zweite Abtheilung, zweiter Theil, zweiter Band. Hrsg. von Karl Binding. 1. Aufl. Berlin, Duncker & Humblot, 2013.

16 x 23 cm. XII, 670 S. XII, 670 S. (Duncker & Humblot reprints). ISBN 9783428161386.

»Jurist, * 30.9.1834 Basel, † 2.11.1921 Basel.

Heusler absolvierte sein Universitätsstudium in Basel, Göttingen und Berlin. Anregungen empfing er in Basel unter anderem von J. Schnell, in Göttingen von H. K. Briegleb und in Berlin von C. G. Homeyer, August Wilhelm Heffter und vor allem von F. L. Keller (Promotion 1856). Nach seiner Rückkehr nach Basel beteiligte er sich zunächst an der Ordnung der neuerdings zentralisierten Kirchen- und Klosterarchive. 23jährig nahm er die frei gewordene Stelle eines Gerichtsschreibers am Basler Zivilgericht an, 1859 wurde er zum Suppleanten dieses Gerichts gewählt, 1863 rückte er zum Mitglied, 1866 zum Statthalter vor und wirkte in dieser Eigenschaft, bis er 1891 zum Präsidenten des Appellationsgerichts gewählt wurde. Im Herbst 1858 erhielt Heusler die Venia legendi für Zivilprozeßrecht an der Universität Basel (1863 ordentlicher Professor für deutsches Recht, mehrmals Dekan, 1871 Rektor). Er las sachlich und verständlich, aber ohne rhetorischen Glanz Deutsches Recht, Deutsche Rechtsgeschichte und Zivilprozeßrecht. Gesetzgeberisch hat er sich als Hauptverfasser des Basel-Städtischen Zivilgesetzentwurfs (1865–69), der Basler Zivilprozeßordnung (1875) und des Entwurfes zu einem schweizerischen Betreibungs- und Konkursgesetz (1870) hervorgetan. Als Anhänger Savignys und als konservativer Föderalist war er ein Gegner einer schweizerischen Zivilrechtskodifikation.

Die Bedeutung Heuslers rührt vor allem von seinen Leistungen auf dem Gebiet der deutschen Rechtsgeschichte her. Auf diesem Gebiet war er einer der Größten. Sein Hauptwerk ›Institutionen des deutschen Privatrechts‹ (2 Bände, 1885 folgende) stellt das deutsche Privatrecht des Mittelalters mit einer derartigen Vollständigkeit und Klarheit dar, daß das Werk noch heute für den Rechtshistoriker unentbehrlich ist.«

Bühler, Theodor, in: Neue Deutsche Biographie 9 (1972), S. 49

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