HEYMANN,E., Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte. Berlin 2013.

Umschlag

HEYMANN, Ernst, Heinrich BRUNNER,

Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte. 7. [bearb.] Aufl. (11.–12. Tsd.), nach dem Tode des Verfassers besorgt von Ernst Berlin, Duncker & Humblot, 2013.

16 x 23 cm. X, 347 S. X, 347 S. (Duncker & Humblot reprints). ISBN 9783428162086.

»Heinrich Brunner, Rechtshistoriker, * 21.6.1840 Wels (Oberösterreich), † 11.8.1915 Bad Kissingen. (katholisch)

Durch H. Siegel während des Wiener Studiums der deutschen Rechtsgeschichte zugeführt und im Institut für österreichische Geschichtsforschung unter Th. Sickel vor allem in den historischen Hilfswissenschaften ausgebildet, gelangte Brunner früh auf die ihn bestimmende Lebensbahn: mit scharfer, juristischer Präzision die Tatsachen der germanisch-deutschen Rechtsentwicklung zu untersuchen und darzustellen. Die ersten größeren Arbeiten sind ganz von der Wiener Schule bestimmt. Als Stipendiat erweiterte Brunner 1864 bei G. Waitz sein Blickfeld nach der verfassungsgeschichtlichen Seite, habilitierte sich 1865 in Wien, wurde im folgenden Jahr außerordentlicher, 1868 ordentlicher Professor in Lemberg und 1870 in Prag. Der Ruf nach Straßburg (1872) entrückte ihn endgültig seiner österreichischen Heimat; 1874 wurde er C. G. Homeyers Nachfolger als Rechtshistoriker in Berlin, wo er fortan blieb und bis zu seinem Tode eine reiche literarische und Lehrtätigkeit entfaltete.

Souveräne Stoffbeherrschung und juristische Systematik ließen Brunner zum eigentlichen Begründer der historisch-germanischen Rechtswissenschaft werden. Die durch die romanistische Richtung der historischen Schule (K. F. von Savigny, B. Windscheid) ausgebildete juristische Präzision übertrug er auf die germanistische Schwesterwissenschaft. Sie verleitete ihn aber zugleich, im Zeitgeist des jungen Bismarckschen Reiches das Rechtssystem eines modernen Staates auf die losen Gebilde der germanischen Zeit zu übertragen. Die später auch in der deutschen Rechtsgeschichte hervortretende positivistische Richtung ist bei Brunner jedoch gemildert durch seine allgemeinhistorische Schulung. Mehr als die z.T. überholten Einzelabhandlungen haben seine umfassende ›Deutsche Rechtsgeschichte‹ (Band 1, 1887, Band 2, 1892) und seine ›Grundzüge‹ die historische Forschung dauerhaft bestimmt und dem Fach sein ›klassisches‹ Gepräge gegeben, das noch heute, teilweise allerdings auf Kosten der tieferen Verbindung mit der allgemeinen Geschichtsforschung, der juristischen Germanistik die Richtung weist.«

Bader, Karl Siegfried, in: Neue Deutsche Biographie 2 (1955), S. 682

»Ernst Heymann, Jurist, * 6.4.1870 Berlin, † 2.5.1946 Tübingen. (evangelisch)

Heymann studierte in Breslau Rechtswissenschaften (Referendar 1892), besonders beeinflußt von F. Dahn und O. Fischer (1894 Promotion: Wird nach römischem Recht die Verjährung von Amtswegen berücksichtigt?, 1895 unter dem Titel Das Vorschützen der Verjährung). Er begann, selten bei einem Germanisten, mit einer Arbeit aus dem Römischen Recht und versuchte, auch in allen weiteren Arbeiten die deutschen, römischen und kanonistischen Quellen heranzuziehen, um damit das Verbindende dieser Forschung zu zeigen. 1896 habilitierte er sich in Breslau mit der Schrift: ›Die Grundzüge des gesetzlichen Verwandtenerbrechts nach dem BGB für das Deutsche Reich‹. Sie zeigt, wie die Parentelenordnung auch im BGB herrscht. Seine weitere akademische Laufbahn führte schnell aufwärts: 1899 Extraordinarius in Berlin, 1902 Ordinarius in Königsberg, 1904 in Marburg, 1914 in Berlin. Hier blieb er, bis er im August 1943 durch den Krieg Heim, Bibliothek und schließlich die Wirkungsstätte verlor. Dann siedelte er mit dem von ihm geleiteten Institut der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft für ausländisches und internationales Privatrecht nach Tübingen über.

Schon in den ersten Arbeiten sieht man Heymanns umfassende Kenntnisse und Bildung, die alle seine Werke auszeichnen. Das betrifft nicht nur die verschiedenen Rechtsbereiche – Bürgerliches, Handels- und Wertpapier-, Wirtschafts-, Urheber-, Erfinderrecht, Rechts-Vergleichung, sei es im deutschen wie im fremdländischen Raum –, sondern auch die Methode, mit der Heymann den Stoff behandelt. Er forscht nach dem geschichtlichen Zusammenhang, versucht aber zugleich, die Rechtserscheinungen scharf dogmatisch zu erfassen. Von da aus erhellt er auch das moderne Recht, knüpft Vorschläge und rechtspolitische Forderungen daran (zum Beispiel Zur Geschichte des ius ad rem, in: O. Gierke-Festschrift, 1911; Das Verschulden beim Erfüllungsverzug, in: Enneccerus-Festgabe, 1913). Mag auch manches im einzelnen etwas überholt sein (zum Beispiel seine ›absolute Theorie‹ in: Die dingliche Wirkung der handelsrechtlichen Traditionspapiere, Festgabe F. Dahn III, 1905) oder konnte sich seine Ansicht nicht durchsetzen (Die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts, in: SB der Akademie der Wissenschaften Berlin 1926 und 1927), so hat Heymann doch in allen seinen Arbeiten Grundlegendes und Bleibendes geschaffen. Auch zu Fragen des Studiums hat sich Heymann wiederholt geäußert (zum Beispiel Zur Frage der Einrichtung des Rechtsstudiums, in: Berliner Hochschulzeitung, 1900, S. 129; Die juristische Studienreform, in: 46, 1922, S. 109 folgende). In der preußischen Akademie der Wissenschaften war er eines ihrer gelehrtesten Mitglieder (Mitteis). 1926–38 beständiger Sekretar, 1938–42 Vizepräsident. Mit einem außerordentlichen Organisationstalent begabt und der Fähigkeit, menschliche und sachliche Schwierigkeiten liebenswürdig zu beheben, leitete er verschiedene ihrer Ausschüsse oder hatte als Mitglied entscheidenden Einfluß. Das traf auch auf andere Gemeinschaften, denen er angehörte, zu. Eine Reihe von Studien zur Geschichte der Akademie, über Leibniz, zur preußischen Geschichte des 17./18. Jahrhunderts, über moderne Rechtsfragen zeigen seine innere wissenschaftliche Bindung an die Akademie. Als Mitglied der Zentraldirektion der Monumenta Germaniae Historica und als Leiter ihrer Abteilung Leges hat sich Heymann auch in ihm anfangs fernliegende textkritische und Editionsfragen einzuarbeiten vermocht (Zur Textkritik der Lex Salica, in: 41, 1918; desgleichen zur Lex Baiuwariorum, in: SB der Akademie der Wissenschaften Berlin, 1922, Kehr-Festschrift 1926).«

Schubart-Fikentscher, Gertrud, in: Neue Deutsche Biographie 9 (1972), S. 88 f.

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