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BENDIX,L., Fahnenflucht und Verletzung der Wehrpflicht durch Auswanderung. Berli

Umschlag

BENDIX, Ludwig,

Fahnenflucht und Verletzung der Wehrpflicht durch Auswanderung. Eine rechtswissenschaftliche und -politische Studie zu den Deutsch-amerikanischen Bancroftverträgen. (Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen V). 1. Aufl. Berlin, Duncker & Humblot, 2016.

16 x 23 cm. XXX, 541 S. Tab.; XXX, 541 S. (Duncker & Humblot reprints). ISBN 9783428176632.

»Staatsrechtler, * 21.8.1872 Czernowitz, † 12.6.1926 Göttingen. (israelitisch, dann evangelisch)

H. studierte Rechtswissenschaften in Leipzig, Czernowitz, Wien und Heidelberg, promovierte 1895 in Czernowitz und habilitierte sich 1898 als Schüler Georg Jellineks in Heidelberg für öffentliches Recht mit einer Arbeit über die Bedeutung der Selbstverwaltung. Zunächst Privatdozent, dann außerplanmäßiger Professor in Heidelberg, wurde er 1905 als außerordentlicher Professor an die Preußische Verwaltungsakademie in Posen berufen. Von dort 1907 zur Lehrtätigkeit bei der Vereinigung für staatswissenschaftliche Fortbildung in Berlin beurlaubt und gleichzeitig Hilfsarbeiter im Preußischen Unterrichtsministerium, erhielt er 1909 einen Ruf an die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Göttingen. Dort lehrte H. seit 1909 als außerordentlicher Professor, seit 1921 als persönlicher Ordinarius für Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht und nahm zugleich seit 1918 (als Mitglied des Arbeitsausschusses der Universität Göttingen für die Abhaltung von Vorlesungen aus den Gebieten des anglo-amerikanischen Rechtskreises) einen Lehrauftrag für englisches Recht wahr.

Im Zentrum seines umfangreichen literarischen Werkes stand das englische Verfassungs- und Verwaltungsrecht. H. beschloß die Reihe der deutschen Juristen (Ludwig von Vincke, K. J. A. Mittermaier, Rudolf von Gneist, Georg Jellinek), die sich eingehend mit der englischen Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsentwicklung beschäftigten. Sie erblickten darin ein Vorbild für den Ausbau einer deutschen rechtsstaatlichen konstitutionellen Monarchie, die im 19. und zu Anfang des 20. Jahrhunderts unüberhörbar gefordert wurde.

Wenn auch schon Gneist über die politischvergleichende Methode hinaus auch rechtsvergleichend gearbeitet hatte, jedoch das fremde Recht mit den Begriffen des eigenen Rechts darzustellen versuchte, kann H. als der eigentliche Begründer einer modernen Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht angesehen werden, der das fremde (hier vor allem das englische) Recht aus dessen spezifischen Rechtsbegriffen und sozialen Verhältnissen heraus zu verstehen lehrte. Diese strenge rechtsvergleichende Methode wurde von H. verschiedentlich durch Hinweise und Untersuchungen rechtssoziologischer Natur (vor allem in seinem ›Britischen und Römischen Weltreich‹, 1921) ergänzt und ausgebaut. Von der Beschäftigung mit dem englischen Recht gelangte H. später zum Parlamentsrecht; sein leider unvollständig gebliebenes Werk ›Das Parlamentsrecht des Deutschen Reiches‹ (1. Teil, 1915) (das ebenfalls wesentliche rechtsvergleichende Hinweise enthält) hat bis heute noch keine Nachfolge gefunden. In seinen letzten Lebensjahren widmete er sich vor allem dem Staats- und Verwaltungsrecht der Weimarer Republik und des hegemonialen Preußen – seine beiden umfangreichen Werke fanden Beachtung auch noch in nach seinem Tode erfolgten Bearbeitungen, sein Verwaltungsrecht erfuhr 1919–32 sieben Auflagen – und zunehmend dem Völkerrecht. Sein früher Tod begrub die Hoffnungen, die gerade auf diesem letzteren Gebiet in den kenntnisreichen und fruchtbaren Autor gesetzt worden waren.«

Brintzinger, Ottobert L., in: Neue Deutsche Biographie 8 (1969), S. 57–58

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