KREITTMAYR,W.X.A., Codex Juris Bavarici Criminalis. 02.A. München 1771-74

Kreittmayr, Codex Juris Bavarici Criminalis. 2.A. München 1771-74

Bayern: (KREITTMAYR, Wiguläus Xaverius Aloysius von),

Codex Juris Bavarici Criminalis de anno M. DCC. LI. Mit den Anmerkungen von 1774. 2. Aufl. München, druckts und verlegts Johann Jacob Vötters churfürstl. Hof- und Landschaftsbuchdruckers seel. hinterlassene Wittwe, und Erben, 1771-1774.

8vo. Tb. mit Vignette, 3 Bll., 176 S. (Angebunden:) Anmerkungen über den Codicem Juris Bavarici Criminalis, worinn derselbe sowohl mit den gemeinen, als ehemalig statutarischen Criminal-Rechten genau collationirt, mithin nicht nur der Unterschied inter Jus vetus & novum samt denen Fontibus, woraus das Letztere geschöpft worden, angezeigt, sondern auch dieses mit Beyfügung deren seither ergangen-jüngerer churfürstl. Resolutionen in ein mehreres Licht gesetzt wird von einem unbenannten Authore verfertiget, und mit einem vollständigen Indice sowohl über den Codicem selbst, als die Anmerkungen versehen. 2. Aufl. München, gedruckt und verlegt in der Vötterischen Hof- und Landschafts-Buchdruckerey, 1774. Tb., 2 Bll., 272 S., 17 Bll. (Register). Zeitgenössischer Ganzlederband mit geprägtem Rückentitelschild und schönem Rotschnitt. Exzellenter Zustand!

Den Stand des Strafrechts und des Strafsystems in Deutschland vor dem Erscheinen der Schrift von Beccaria dokumentiert das Werk von Kreittmayr (1704-1790). Zwar bereits unter dem Einfluß des Naturrechts stehend (Christian Wolff), schuf Kreittmayr ein von der Aufklärung noch wenig berührtes Gesetzeswerk, dessen Strafensystem noch ganz im alten Geiste stand. Mit von Kreittmayr (1705-1790) tritt uns die bedeutendste Juristenpersönlichkeit Bayerns im 18. Jahrhundert entgegen. Seine unter Kurfürst Maximilian III. Joseph geschaffenen Gesetzeswerke sollten das bayerische Recht zusammenfassen und übersichtlich ordnen, nicht unbedingt reformieren. So blieben Folter und Todesstrafe bei Kreittmayr erhalten, dennoch wird seine Gesetzgebung als „würdiges Vorspiel der kommenden großen Kodifikationen“ (Wieacker, Privatrechtsgeschichte, 2.A. 1967, S. 327) bewertet.

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