BEUST,J.E.v., Consiliarius in Compendio, Begriff Fürstl. Räthe. Gotha 1743
Consiliarius in Compendio, oder Kurtzer Begriff von Amt, Pflicht und Rechten Fürstlicher Räthe, wie herauf so wohl an Seiten hoher Regenten, zu Aufnehmung und Beförderung Dero Landen und eigenen Nutzens, als auch an Seiten derer Fürstlichen Räthe selbst, zu Erfüllung ihrer Schuldigkeiten zu reflectiren sey, ans Licht gestellt. Gotha, verlegts Johann Paul Mevius, Hof-bücher-Livrant und Buchhändler, 1743.
Gr.-8vo. Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 7 Bll., 244 S., 8 Bll. (Register). (VORGEBUNDEN:) Ohngefehrlicher General-Entwurff, wie bey einem Fürstlichen Hauß die Einrichtung mit denen Collegiis und Dicasteriis, insonderheit des Cabinets oder geheimen Consilii, ordentlicher Weise zu seyn pfleget und zu machen ist, daß alles in guter Ordnung und Subordination geführet und Confusion verhütet werde. Franckfurt am Mayn, in Johann Friedrich Fleischers Buchhandlung, 1744. Tb., 16 S. (NACHGEBUNDEN:) Der Hof-Spiegel, in welchen die innere und äussere Gestalt eines Hofmanns und Politici gezeiget, und einige Gedancken und Fragen von dem wahren Wohl eines Fürsten und dessen Landes, entworffen werden von Geminio. Anno 1748. Tb., 23 S. Zeitgenössischer Pappband mit Buntpapierbezug und kleinem Rückentitelschild.
Staatsrechtliches und verwaltungswissenschaftliches Fachbuch im Zeitalter zunehmender Professionalisierung! – Das Werk fungierte als praktischer Leitfaden (‘Compendium’) für fürstliche Berater und Beamte im Heiligen Römischen Reich. Es beschreibt detailliert deren rechtliche Pflichten, Aufgaben und Befugnisse im Dienst des Landesherrn. Auf der einen Seite richtete es sich an die Regenten selbst, um ihnen zu zeigen, wie sie ihre Räte optimal zum Wohl des Landes einsetzen. Auf der anderen Seite diente es den Räten als Handbuch zur korrekten Amtsführung. Das Werk gehört zur Epoche des Barock bzw. des frühen Kameralismus und der Aufklärung, in der die Verwaltung von Fürstentümern zunehmend professionalisiert und juristisch untermauert wurde. – Der Begriff ‘Ohngefehrlicher General-Entwurff’ stammt aus dem barocken Verwaltungsdeutsch des 17. und 18. Jahrhunderts und bedeutet übersetzt ‘Grober Gesamtplan’. In der damaligen Zeit betitelte man damit umfassende, aber noch nicht bis ins letzte Detail verbindliche Organisationskonzepte, Staatsklausuren oder Verwaltungsreformen. Der vorliegende General-Entwurf befasste sich mit der Strukturierung von Regierungsbehörden und geheimen Ratskollegien an absolutistischen Fürstenhöfen. – Der ‘Hof-Spiegel’ ist ein sogenannter Fürstenspiegel oder eine Standeslehre für Höflinge, der im Kern das Verhalten, die Tugenden und die Laster am Hofe beschreibt. Solche literarischen ‘Spiegel’ dienten im Barock dazu, den Menschen eines bestimmten Standes (hier dem Hofmann oder Höfling) sein ideales Abbild sowie seine Verfehlungen vor Augen zu führen. Die ‘innere Gestalt’ meint dabei die moralische Gesinnung und Tugendhaftigkeit, während die ’äußere Gestalt’ das gute Benehmen, die Etikette und das repräsentative Auftreten bezeichnet. – Michael Stolleis greift die Schrift im Kontext der ‘Regenten- und Ratsklugheit’ sowie der historischen Entwicklung des Beamtentums im 18. Jahrhundert auf. Am Anfang des 18. Jahrhunderts wuchs, vor allem auch unter dem Eindruck der Halleschen Schule (Thomasius), die Jurisprudenz zur ‘Leitwissenschaft’ heran, im Wissenschaftssystem und auch im ‘Qualifikationsprofil der Staatsdiener’. “Das Gewicht der Jurisprudenz wuchs weiter, wenn auch im Prinzip am Bild des in ‘Staatswissenschaften’ umfassend informierten Beamten festgehalten wurde. Dem Gewicht der Jurisprudenz im universitären Ausbildungskanon und in der Verwaltungspraxis entsprechend bildete sich gerade durch das halle-göttingische Muster das ‘Juristenmonopol’ des 19. und 20. Jahrhunderts” (vgl. Stolleis I, 363).
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