Die thematische Bandbreite meines Antiquariats umfasst die Geschichte und Landeskunde von der Antike bis zur aktuellen Zeitgeschichte, die Vielfalt der Rechtswissenschaft und Rechtsgeschichte, der Politikwissenschaft und politischen Ideengeschichte, der Wirtschaftswissenschaften, der Soziologie, Sozialphilosophie und Wissenschaftsgeschichte.

Ich selbst bin als Händler zudem stets auf der Suche nach geeigneten Büchern und Bibliotheken aus dem genannten Themenspektrum.


PÜTTER,J.S., Historische Entw. der Staatsverfassung. 01.A. 3 Bde. Gött. 1786-87

PÜTTER, Staatsverfassung des Teutschen Reichs. EA. 3 Bde. Göttingen 1786-87

PÜTTER, (Johann Stephan),

Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. 3 Bde. Göttingen, im Verlage der Wittwe Vandenhoeck, 1786-1787.

8vo. (I, 1786:) Tb. mit Signet, 13 Bll., 460; (II, 1786:) Tb. mit Signet, 16 Bll., 454; (III, 1787:) Tb. mit Signet, 12 Bll., 299 S., 22 Bll. (Register). Zeitgenössische Halblederbände mit Lederecken und geprägten Titelschildern. (St.a.T. u. Tbrückseiten).

Erste Ausgabe, mit gedruckter Widmung „An der Königinn Sophie Charlotte von Großbritannien gebohrner Herzoginn zu Mecklenburg Königliche Majestät. – Das wichtigste Werk zur Verfassungsgeschichte im 18. Jahrhundert legte Pütter vor, das auch nachhaltigen Einfluss auf die historische Rechtsschule, insbesondere auf das Werk von Eichhorn, genommen hat. Pütter (1725-1807) gilt in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts als der berühmteste Vertreter des Reichsstaatsrechts, das er während seiner 60jährigen Lehrtätigkeit an der juristischen Fakultät der Göttinger Georgia Augusta vertreten hat. Seine wissenschaftliche Bedeutung geht jedoch weit über dieses Fach hinaus. Pütter studierte bei Christian Wolff, Heineccius, Boehmer, Ludewig und vor allem Estor in Marburg. 1746 wurde er nach Göttingen berufen, wo er 1757 den Lehrstuhl von Schmauss übernahm. Innerhalb des Staatsrechts bildete das Gemeinwohl als ordnendes Prinzip das Kernstück seiner Staatszwecklehre, die die Hoheitsrechte funktional sah, im Vorrang des Reichsrechts vor den Landesrechten den Begriff des modernen Bundesstaats entwickelte und in der Trennung von Gefahrenabwehr und Wohlfahrtsförderung den liberalen Polizeibegriff schuf. Pütter sieht die politische Dimension des „ius publicum“, argumentiert aber im Sinne der altständischen Gesellschaftsordnung rein juristisch. – Vgl. Dahlmann-Waitz 39/2325.

Bestellnummer: 27117AB

Antiquariat: EUR 600,-- 


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