HOFFMANN,G.A., Statuta Localia. 2 Tle. in 1 Bd. Frankfurt u. Leipzig 1733
Statuta Localia, Das ist, Ausführliche Beschreibung Der Gerade und des Heer-Geräthes Von Ober- und Nieder-Sachsen, auch andern Orten und Städten mehr, sowohl einer Abhandlung Von denen weiblichen Gerechtigkeiten überhaupt, als auch insonderheit, wie dem weiblichen Geschlechte durch Ehe-Pacta und andere Contracte hierunter in allen Fällen zu prospiciren, nebst denen beygefügten Rechtlichen Responsis, Welche der Succession der Gerade, des Heergeräthes und Erbes halber an einen und den andern Ort von vielen Rechts-Collegiis ertheilet worden… Und durch eingehohlte Attestata, ingleichen aus bewährten Autoribus und Actis Judicialibus mit besondern Fleiß zusammen getragen worden. 2 Tle. in 1 Band. Franckfurt und Leipzig, zu finden bey denen Lanckischen Erben, 1733.
Gr.-8vo. Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 7 Bll., 440 S., Tb. in Schwarzdruck, 3 Bll., 954 S., 16 Bll. (Register). Schlichter, neuer Ganzleinen mit Rückentitelschild. Guter Zustand!
Grundlegendes Werk zum sächsischen Recht! – Es befasst sich detailliert mit zwei spezifischen Rechtsinstituten des alten deutschen Erbrechts sowie den Rechten von Frauen: Die Gerade (bzw. Weibliche Gerade) beschreibt die Aussteuer, die persönliche Habe und die Morgengabe einer Frau. Hoffmann legt hier ausführlich dar, welche Ansprüche Frauen auf ihre Mitgift oder im Fall des Todes ihres Ehemannes hatten (vergleichbar mit historischen Vorläufern des heutigen Zugewinnausgleichs). Das Heer-Geräthe bezeichnete die Waffen, Rüstungen und das militärische Zubehör, das beim Tod eines Mannes traditionell den Söhnen (und nicht den Töchtern) als Erbe zustand. Der Fokus liegt auf der ausführlichen Beschreibung dieser Gewohnheitsrechte in Ober- und Nieder-Sachsen, bezieht aber auch andere Städte und Regionen mit ein. Das Werk ist in der Regel in zwei Teile gegliedert und umfasst sowohl eine ausführliche Abhandlung über die weiblichen Gerechtigkeiten und Verträge (wie Ehe-Pacta) sowie einen umfangreichen Abdruck historischer Urkunden und lokaler Statuten. Es gilt heute als wertvolle Quelle für die Kultur- und Rechtsgeschichte des 18. Jahrhunderts gilt! – Vgl. Hayn-G. III, 317f.
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