SCHWEDISCHES LAND-RECHT Carls IX. Frankfurt und Leipzig 1709

Schwedisches Land-Recht. Frankfurt am Main 1709
Karl IX. von Schweden - Porträt

SCHWEDISCHES LAND-RECHT,

Wie dasselbe vor Zeiten von dem Großmächtigsten und Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Carl dem Neudten, der Schweden, Gothen, Wenden, Finnen, Carelen, Lappen in den Nordtlanden, der Kajaner und Ehsten in Lieffland König, übersehen, confirmiret, und Anno 1608 publiciret, neulicher Zeit aber im Reiche wieder auffgeleget, und mit vielen gar nützlichen Anmerckungen, aus ergangenen Königl. Schwedischen Verordnungen, Resolutionen, Recessen, und Praejudicaten, vermehret und erkläret ausgekommen, jetzo nach vieler Verlangen aus der Schwedischen in die Teutsche Sprache mit genauern Fleiß übersetzet, und mit kurtzen notis marginalibus illustriret. Franckfurt und Leipzig, in Georg Matthias Nöllers, Buchhändlers in Riga, Buchladen zu finden, 1709.

Gr.-8vo. Titelkupfer (Porträt Carls IX.) fehlt, Tb., 7 Bll., 536 S. Zeitgenössischer Ganzlederband.

Deutsche Übersetzung des schwedischen Landrechts und weitere Gesetze! – Sie basiert auf dem schwedischen Landrecht (Landslagen), das ursprünglich von König Karl IX. überarbeitet und im Jahr 1608 offiziell publiziert worden war. Das schwedische Landrecht regelte das Zivil-, Straf- und Eigentumsrecht für die ländlichen Regionen des schwedischen Reiches. König Karl IX. ließ das alte mittelalterliche Recht von König Magnus Eriksson (Magnus Erikssons landslag) revidieren und bestätigte (confirmiret) es 1608 im Druck. Zu Beginn des 18. Jahrhunderts gehörten weite Teile des Baltikums (wie Livland und Estland) sowie Regionen in Norddeutschland (wie Schwedisch-Pommern) zum schwedischen Großmachtbereich. Für die dortige deutschsprachige Verwaltung, Justiz und die lokale Ritterschaft wurde das schwedische Recht in die deutsche Sprache übersetzt und 1709 herausgegeben.

ANGEBUNDEN:

Des Reichs Schweden STADT-RECHT, welches auff des Großmächtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Gustav Adolphs… ausgegangenen Befehl Anno 1618 gedruckt; Nun aber vor kurtzer Zeit von neuen aufgeleget und mit gar nützlichen Anmerckungen aus den Königl. Schwedischen ergangenen heutiges Tages gebräuchlichen Verordnungen, resolutionen, Recessen, und Praejudicaten, vermehret und erkläret worden. Nach vieler Verlangen aus der Schwedischen in die Teutsche Sprache mit genauern Fleiß übersetzet, und mit kurtzen notis marginalibus illustriret. Franckfurth und Leipzig, bey Georg Matthias Nöller, 1709. Tb., 3 Bll., 308 S.

ANHANG: Richter-Reguln, Gerichts-Ordinance, Gerichts-Process, Straff-Ordnung, Verordnung betreffend die Justitiae-Sachen bey dero Revision, Stadga und Verordnung. 108 S.

VOLLSTÄNDIGES REGISTER über die Schwedische Land- und Stadt-Lagh, oder das Schwedische Land- und Stadt-Recht, samt der Kirchen-Ordnung, und angefügten Richter-Reguln. 46 Bll.

KIRCHEN-GESETZ und ORDNUNG, so der Großmächtigste König und Herr, Hr. Carl der Eilffte, der Schweden, Gothen und Wenden König etc. im Jahr 1686 hat verfassen und im Jahr 1687 im Druck ausgehen und publiciren lassen. Mit denen dazu gehörigen Verordnungen. Auff Höchst-Ermeldten Ihrer Königl. Majest. gnädigsten Befehl ins Teutsche übersetzet. Riga, bey Georg Matth. Nöllern, o. J. Tb., 135 S., 2 Bll. (Errata in der Land-Lage).

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